Umgang und Unterhalt - keine Lösung in Sicht.

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  • Geburtsjahr: 1973
    Staatsangehörigkeit:dt
    Ausgeübte Tätigkeit/Arbeitsumfang:krank geschrieben
    Nettoeinkommen monatlich:


    Geburtsjahr des Kindes/der Kinder: 05,07,12
    Sind beide Elternteile sorgeberechtigt? Ja


    Bei getrennt lebenden Eltern:
    Das Kind/Die Kinder leben bei: mir, der Mutter
    Das Umgangsrecht ist geklärt/nicht geklärt: nein, noch nicht.
    Das Sorgerecht sollen beide ausüben oder nur eine Partei? Beide.
    Unterhaltszahlungen von wem, in welcher Höhe? Er: 523€


    Eheschließung im Jahr:2005
    Trennung im Jahr:2014
    Ehevertrag:nein
    Meine Frage:


    Hallo Frau Simon,


    die Lage ist kompliziert, da der Vater sehr unkooperativ ist. Also:


    1. er hat sich seit Juli selbständig gemacht und hat mir zu August das erste Mal Unterhalt für die Kinder gezahlt. Er hat die ab August geltende Summe vom Unterhaltsvorschussgesetz als Grundlage genommen. Er ist selbstständig und erhält Gründungszuschuss. Inkl. diesem hat er etwa 4.000€ vor Abzügen zur Verfügung. Er weigert sich, die Zahlen offenzulegen. Und behauptet, er könne nicht mehr zahlen. Da er aber keinerlei höheren Investitionen hat, müsste er mindestens 2.500€ übrig haben.


    Was kann ich tun? (Trennungsunterhalt zahlt er gar nicht, also auch hier: was ist zu tun?)


    2. wir haben zwei ältere gemeinsame Kreditverträge (privat, beide haben unterschrieben), die ich aufgrund seiner Arbeitslosigkeit von Januar bis Juli alleine gezahlt habe. Er weigert sich aktuell, seine Summe auf mein Konto zu überweisen. Also, wie komme ich an seine Hälfte und wie komme ich an das anteilige Geld von Januar bis Juli?


    3. es gibt sehr viel Streit um den Umgang. Er hält sich sehr selten an Absprachen. Lässt mich oft auflaufen, holt die Kinder gegen meinen Willen ab, sagt kurzfristig ab etc. Lösungen im Gespräch mit dem Jugendamt sind von sehr kurzer Dauer. Er hat neulich schon einen angekündigten Termin dort einfach abgesagt.


    Wenn ich jetzt einen Antrag zur Regelung des Umgangs beim Familiengericht stelle - bleibe ich dann auf den Kosten sitzen?


    Vielen Dank im Voraus!
    Liebe Grüße!

  • Liebe Fragestellerin!


    Zu 1)


    Sie haben Anspruch auf Auskunftserteilung, damit der Unterhaltsanspruch ordnungsgemäß berechnet werden kann. Sie können sich hierzu an das Jugendamt im Hinblick auf eine Beistandschaft wenden oder einen Anwalt bauftragen, der die Auskunft zunächst außergerichtlich und im Falle einer weiteren Weigerung gerichtlich einfordern wird.


    Es ist hier Eile geboten, da die Einforderung zurückliegender Unterhaltsansprüche problematisch ist.


    Zu 2)


    Sofern eine hälftige Zahlung der Darlehensraten (nachweisbar!) vereinbart ist, haben Sie gegen Ihren Mann einen Anspruch auf Zahlung, auch dieser kann bei Weigerung gerichtlich durchgesetzt werden. Solange das nicht geklärt ist, sollten Sie mit der Bank 3)eine Aussetzung der Ratenzahlung verhandeln.


    Zu 3)


    Sie sollten sich bei einem gerichtlichen Verfahren zum Umgangsrecht anwaltlich vertreten lassen. Lassen Sie dabei prüfen, ob sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben. In der Regel werden trägt in diesen Verfahren jede Partei ihre Kosten selbst, so dass Sie ohne Verfahrenskostenhilfe wahrscheinlich ihren Anteil der Kosten des Verfahrens selbst tragen müssten. Das Gericht kann auch entscheiden, dass ihr Mann die Kosten trägt, das können sie aber nicht voraussetzen.



    Zusammengefasst rate ich Ihnen, aufgrund des unkooperativen Verhaltens Ihres Mannes, sich anwaltlich vertreten zu lassen.



    Beste Grüße
    Bettina Simon