Geburtsjahr: 73
Staatsangehörigkeit: D
Ausgeübte Tätigkeit/Arbeitsumfang:
Nettoeinkommen monatlich:
Geburtsjahr des Kindes/der Kinder: 2014
Sind beide Elternteile sorgeberechtigt? Nein
Bei getrennt lebenden Eltern:
Das Kind/Die Kinder leben bei: Mir
Das Umgangsrecht ist geklärt/nicht geklärt: Nicht geklärt
Das Sorgerecht sollen beide ausüben oder nur eine Partei? Nur ich
Unterhaltszahlungen von wem, in welcher Höhe? Nein
Eheschließung im Jahr:
Trennung im Jahr:
Ehevertrag:
Meine Frage:
Ich habe hier ein Problem für dass mir diverse Ämter keine Antwort geben konnten.
Derzeit stehe nur ich als Mutter auf der Geburtsurkunde meines Kindes.
Der Vater wird demnächst nachträglich eingetragen (dazu habe ich mich nach langem Grübeln durchgerungen).
Dazu muss ich noch meine Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung geben.
Wir sind bereits seit vor der Geburt getrennt und waren auch nie verheiratet.
Kind ist in D geboren.
Kind trägt meinen Familiennamen.
Ich werde das Sorgerecht alleine haben.
Der Vater stammt aus einem Nicht-EU-Land, lebt aber mit dauerhafter Aufenthaltsgenehmigung in Frankreich und hat dort vor der Geburt eine Vaterschaftsanerkennung gemacht, der ich hier noch zustimmen werde (ist noch nicht erfolgt).
Nach französischem Recht, trägt ein Kind nichtverheirateter Eltern bei Uneinigkeit der Eltern den Namen desjenigen, der es zuerst anerkannt hat (also den Namen des Vaters).
Nun hätte ich einige Fragen:
- Wenn der Vater nachträglich in die Geburtsurkunde eingetragen wird, kann ja das Namensrecht des Staates des nichtdeutschen Elternteils angewendet werden.
1. Ist dies das französische Recht (auch wenn der Vater nicht die französische Nationalität ) oder das Herkunftsland des Vaters (auch wenn der Vater nicht mehr den Pass dieses Landes hat)?
2. Müssen der Änderung des Familiennamens des Kindes beide Elternteile zustimmen? Oder würde dann gelten, dass das Kind auch ohne meine Zustimmung rückwirkend den Namen des Vaters trägt, da dieser es als erster anerkannt hat (wenn das französische Recht rückwirkend zur Anwendung käme)?
3. Kann ich im Nachhinein dafür "belangt" werden, dass ich vor der Geburt den Aufenthaltsort ohne Zustimmung des Vaters gewechselt habe (aus F nach D)? Denn nach der Geburt hätte ich ja seine Einverständnis gebraucht, da er ja die Vaterschaft anerkannt hat, richtig?.
4. Wie aussichtsreich wäre ein Versuch des Vaters das gemeinsamer Sorgerecht zu erklagen? Er lebt weiterhin in F und ich in D.
Vielen Dank