Konsequenzen der Vaterschaftsanerkennung

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  • Geburtsjahr: 73
    Staatsangehörigkeit: D
    Ausgeübte Tätigkeit/Arbeitsumfang:
    Nettoeinkommen monatlich:


    Geburtsjahr des Kindes/der Kinder: 2014
    Sind beide Elternteile sorgeberechtigt? Nein


    Bei getrennt lebenden Eltern:
    Das Kind/Die Kinder leben bei: Mir
    Das Umgangsrecht ist geklärt/nicht geklärt: Nicht geklärt
    Das Sorgerecht sollen beide ausüben oder nur eine Partei? Nur ich
    Unterhaltszahlungen von wem, in welcher Höhe? Nein


    Eheschließung im Jahr:
    Trennung im Jahr:
    Ehevertrag:
    Meine Frage:


    Ich habe hier ein Problem für dass mir diverse Ämter keine Antwort geben konnten.


    Derzeit stehe nur ich als Mutter auf der Geburtsurkunde meines Kindes.
    Der Vater wird demnächst nachträglich eingetragen (dazu habe ich mich nach langem Grübeln durchgerungen).
    Dazu muss ich noch meine Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung geben.
    Wir sind bereits seit vor der Geburt getrennt und waren auch nie verheiratet.
    Kind ist in D geboren.
    Kind trägt meinen Familiennamen.
    Ich werde das Sorgerecht alleine haben.


    Der Vater stammt aus einem Nicht-EU-Land, lebt aber mit dauerhafter Aufenthaltsgenehmigung in Frankreich und hat dort vor der Geburt eine Vaterschaftsanerkennung gemacht, der ich hier noch zustimmen werde (ist noch nicht erfolgt).
    Nach französischem Recht, trägt ein Kind nichtverheirateter Eltern bei Uneinigkeit der Eltern den Namen desjenigen, der es zuerst anerkannt hat (also den Namen des Vaters).



    Nun hätte ich einige Fragen:


    - Wenn der Vater nachträglich in die Geburtsurkunde eingetragen wird, kann ja das Namensrecht des Staates des nichtdeutschen Elternteils angewendet werden.


    1. Ist dies das französische Recht (auch wenn der Vater nicht die französische Nationalität ) oder das Herkunftsland des Vaters (auch wenn der Vater nicht mehr den Pass dieses Landes hat)?


    2. Müssen der Änderung des Familiennamens des Kindes beide Elternteile zustimmen? Oder würde dann gelten, dass das Kind auch ohne meine Zustimmung rückwirkend den Namen des Vaters trägt, da dieser es als erster anerkannt hat (wenn das französische Recht rückwirkend zur Anwendung käme)?


    3. Kann ich im Nachhinein dafür "belangt" werden, dass ich vor der Geburt den Aufenthaltsort ohne Zustimmung des Vaters gewechselt habe (aus F nach D)? Denn nach der Geburt hätte ich ja seine Einverständnis gebraucht, da er ja die Vaterschaft anerkannt hat, richtig?.


    4. Wie aussichtsreich wäre ein Versuch des Vaters das gemeinsamer Sorgerecht zu erklagen? Er lebt weiterhin in F und ich in D.


    Vielen Dank

  • Liebe Fragestellerin!


    Zum Namensrecht: Ich kenne für Frankreich die Regel so, dass das Kind den Namen der Mutter bekommt, wenn der Vater nicht VOR der Geburt das Kind anerkannt hat.


    In Deutschland hängt das Namensrecht am Sorgerecht, solange sie alleine das Sorgerecht haben, trägt das Kind Ihren Namen als Geburtsnamen, außer SIE veranlassen nach der Vaterschaftsanerkennung und mit Einverständnis des Vaters, dass das Kind seinen Namen trägt.


    Nach einer nachträglichen gemeinsamen Sorgeerklärung kann man innerhalb einer Frist von drei Monaten den Geburtsnamen GEMEINSAM neu bestimmen.


    Ich sehe nicht, wonach unter diesen Regelungen behördenseits oder auf einseitigen Antrag des Vaters hin der Geburtsname des Kindes geändert werden könnte.


    Nein, für einen Umzug während der Schwangerschaft kann sie niemand belangen!!


    Die Sorgerechtsentscheidung wird immer im Einzelfall geprüft. Zumindest müsste der Vater zuvor den Umgang mit dem Kind eingefordert und umgesetzt haben. Grundsätzlich ist eine gemeinsame Sorge auch bei Aufenthalt des familienfernen Elternteils im Ausland möglich, ich halte die Hürden in Ihrem Fall aber für sehr hoch.


    Zum Unterhalt: es gibt Leitlinien zur Einforderung des Unterhaltsanspruches auch im Ausland, grundsätzlich sind die Jugendämter dazu verpflichtet, die Umsetzung steht allerding auch in ihrer Verantwortung, sie können das nicht beeinflussen.


    Beste Grüße
    Bettina Simon

  • <p></p><p>Guten Tag Frau Simon<br><br>und vielen Dank für Ihre Antwort.</p><p><br>Im letzten Satz "(…) die Umsetzung steht allerdings auch in <u><strong>ihrer</strong></u> Verantwortung, <u><strong>sie</strong></u> könne das nicht beeinflussen" habe ich nicht versanden ob mit "ihrer" und "sie" das Jugendamt gemeint ist oder ich ?</p><p><br>Ich erlaube mir noch eine allerletzte Frage:<br><br>Wenn ich der Vaterschaftsanerkennung zustimme, so ist darin die Klausel "mir ist bekannt, dass ausländisches Recht zur Anwendung kommen kann" enthalten. <br>In Frankreich ist es so, dass ein Vater, der das Kind anerkannt hat, automatisch (mit der Mutter) das Sorgerecht hat auch wenn die Eltern nicht verheiratet sind. <br>Wenn ich nun der Vaterschaftsanerkennung zustimme und der Kindsvater so eine Geburtsurkunde mit seinem Namen als Vater erhalten würde, hat er doch in Frankreich nach dortigem Recht automatisch das Sorgerecht (Obwohl er es nach deutschem Recht nicht hat) ?? <br>(Und könnte dann mit der deutschen eine französische Geburtsurkunde erstellen lassen und eventuell seinen Familiennamen eintragen lassen?)</p><p><br>Kann denn für dasselbe Kind zweierlei Recht zur Anwendung kommen ?</p><p><br><br>Danke<br></p>

  • Liebe Fragestellerin!


    In meiner Formulierung hatte ich geschrieben "die Jugendämter", "ihrer" und "sie" bezieht sich auf "die Jugendämter".


    Ich kann Ihnen keine seriöse Auskunft zum französischen Sorgerecht, Melderecht oder Namesrecht geben.


    Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass man für ein Kind, dass weder in Frankreich geboren ist noch dort einen Wohnsitz hat, eine französische Geburtsurkunde erstellen lassen oder sogar über diese Geburtsurkunde eine Änderung des Namens des Kindes im Widerspruch zum deutschen Namensrecht erwirken kann.


    Sollten Sie zu diesen Fragen eine gesicherte Auskunft benötigen, müssen Sie diese bei einem mit französichem Recht befassten Anwalt einholen.