Unterhalt bei weiteren Kindern

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  • Geburtsjahr:
    Staatsangehörigkeit:
    Ausgeübte Tätigkeit/Arbeitsumfang: Elternzeit
    Nettoeinkommen monatlich: 0 Euro


    Geburtsjahr des Kindes/der Kinder: 04
    Sind beide Elternteile sorgeberechtigt? Ja


    Bei getrennt lebenden Eltern:
    Das Kind/Die Kinder leben bei: mir (Mutter)
    Das Umgangsrecht ist geklärt/nicht geklärt: geklärt
    Das Sorgerecht sollen beide ausüben oder nur eine Partei? Beide
    Unterhaltszahlungen von wem, in welcher Höhe? Vater 105 % vom Mindestunterhalt


    Eheschließung im Jahr: keine
    Trennung im Jahr: 05
    Ehevertrag:
    Meine Frage:


    Hallo,


    wir sind seit langem getrennt. Der Vater hat immer Unterhalt gezahlt, aber immer nur was er muss, sonstige Unterstützung gab es nicht.
    Ich habe eine Beistandschaft.
    Allerdings fühle ich mich da grad etwas im Zweifel und hab daher zwei Fragen.


    Frage 1 Sonderbedarf
    Laut Beistandschaft nur das, was vorher nicht planbar ist.
    Klassenfahrt sei allgemein bekannt, dass die irgendwann gemacht werden, daher sind sie immer ausgeschlossen.
    Ebenso neuer Ranzen, Brille usw.


    Was ist denn dann Sonderbedarf genau?
    Muss ich das tatsächlich immer selber tragen?


    Frage 2
    Der Vater ist verheiratet und hat ein zweites Kind bekommen. Daraufhin hat er direkt den Unterhalt reduzieren lassen (auf jetzt 105%).
    Jetzt ist seine Frau wieder schwanger, sein drittes Kind. Er wird natürlich wieder direkt zur Beistandschaft gehen.
    Das gemeinsame Kind ist das erste Kind.
    Da ich Kontakt mit der Beistandschaft hatte erklärte sie, dass sie eine Einkommensprüfung machen will.
    Mir müsste klar sein, dass er dann evtl. garkeinen Unterhalt mehr zahlen muss. (Drei Kinder, zu geringes Einkommen: er arbeitet nur Teilzeit)


    Warum? Kann er dann nicht gezwungen werden Vollzeit zu arbeiten? Also um den Kindesunterhalt zu sichern?


    Vielen Dank

  • Liebe Fragestellerin!


    Frage 1:


    Sonderbedarf löst einen zusätzlichen Zahlungsanspruch aus. Der Unterhaltsschuldner muss daran den Anteil tragen, der sich aus dem verhältnis seines Einkommens zu ihrem eigenen Einkommen ergibt. Online kann man einige Tabellen finden, die einzelne Tatbestände mit ja/nein als Sonderbedarf ausweisen.


    Klassenfahrten gehören in der Regel nicht dazu, es gibt aber einige Gerichtsentscheidungen, die hier differenziert urteilen; wird wie bei Ihnen in einer der unteren Stufen der Tabelle gezahlt, dann löst eine Klassenfahrt als Sonderbedarf einen zusätzlichen Zahlungsanspruch aus.


    Frage 2:


    Wenn der Unterhaltsschuldner den Mindestunterhalt nicht bezahlen kann, besteht eine erhöhte Erwerbspflicht, hier wird im Einzelfall geprüft, ob er alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Vollzeittätigkeit unternommen hat, sofern er nicht z.B. aus gesundheitlichen Gründen eine solche nicht ausüben kann. Hierfür ist der Unterhaltsschuldner beweispflichtig.


    Sofern sie sich von der Beistandschaft nicht hinreichend vertreten sehen können sie auch selbst einen Anwalt beauftragen, solange sie die Beistandschaft nicht beenden, besteht aber das Problem, dass das Jugendamt sie jederzeit aus einem Verfahren "verdrängen" kann, wenn es sich selbst einschaltet, sie sollten also entweder die beistandschaft beenden oder weitere Schritte vorab mit dem Jugendamt abstimmen.


    Beste Grüße
    Bettina Simon