Frage zum Beratungsschein und zur Akteneinsicht

Liebe interessierte Neu-Rabeneltern,

wenn Ihr Euch für das Forum registrieren möchtet, schickt uns bitte eine Mail an kontakt@rabeneltern.org mit eurem Wunschnickname.
Auch bei Fragen erreicht ihr uns unter der obigen Mail-Adresse.

Herzliche Grüße
das Team von Rabeneltern.org
  • Hallo Frau Simon!


    Geburtsjahr:1970
    Staatsangehörigkeit:dt
    Ausgeübte Tätigkeit/Arbeitsumfang:Mutter
    Nettoeinkommen monatlich:-


    Geburtsjahr des Kindes/der Kinder:05,060,08,10
    Sind beide Elternteile sorgeberechtigt?ja


    Bei getrennt lebenden Eltern:
    Das Kind/Die Kinder leben bei:Mutter
    Das Umgangsrecht ist geklärt/nicht geklärt:nicht geklärt
    Das Sorgerecht sollen beide ausüben oder nur eine Partei?Mutter
    Unterhaltszahlungen von wem, in welcher Höhe?Unterhaltsvorschuss ca 500 Euro


    Eheschließung im Jahr:2009
    Trennung im Jahr:2010
    Ehevertrag:nein


    Meine Frage: Zur Hintergrundgeschichte:
    Der Vater der Kinder hat schweren sexuellen Missbrauch an 15-jähriger Halbschwester der Kinder gestanden im Mai. Sie hatte 6 Monate bei ihm gewohnt in dieser Zeit.
    Aktuell ist er auf freiem Fuss, ich möchte das alleinige Sorgerecht und Umgangsausschluss erwirken.
    Meine Frage: Ich habe eine Familienrechtsanwältin mit dem Beratungsschein vom Amtsgericht aufgesucht, nun fühle ich mich bei ihr nicht gut vertreten.
    Kann ich den Anwalt problemlos wechseln?


    Frage 2:Habe ich ein Recht auf Akteneinsicht des Falles? Die andere Mutter, deren Kind nicht Opfer wurde, hatte Akteneinsicht.


    Vielen Dank!

  • Liebe Fragestellerin!


    Ein Anwaltswechsel ist unter der Beratungshilfe nicht möglich, außer der zuerst beauftragte Anwalt verzichtet auf seine Vergütung. Wenn sie ohne diesen Verzicht den Anwalt wechseln, müssen sie diese Vertretung selbst bezahlen.


    Zur Beurteilung der Frage nach der Zulassung des Umgangs bzw. der gemeinamen Ausübung der Sorge dürften die Ergebnisse des Strafverfahrens ausschlaggebnd sein, deshalb besteht hierfür nach meinem Dafürhalten ein Recht auf Akteneinsicht. Ob sie diese selbst erhalten, ist eher fraglich, in der Regel hilft hier ein Akteneinsichtsgesuch des Anwalts.


    Beste Grüße
    Bettina Simon

  • Vielen Dank!


    Ich habe noch ein paar Fragen, ich hoffe, das geht?
    Frage: Wenn ein 15-jähriges Mißbrauchsopfer deutlich und mehrfach äußert, daß es den Täter (in diesem Fall den eigenen Vater) verurteilt und zur Rechenschaft gezogen sehen will, daß sie dafür gerne öffentlich aussagt und diese Verhandlung auch nicht scheut- auf welcher Grundlage kann die Verhandlung dann beim Jugendgericht unter Ausschluss der Öffentlichkeit landen?
    Wer hat das dann veranlasst? Der Staatsanwalt? Der Richter?


    Bei Ihrer 4-stündigen Aussage vor Gericht wurde ihre Mutter direkt vor der Anhörung ausgeschlossen aufgrund der Aussage des Vaters, die Mutter würde die Tochter (schon immer) massiv beeinflussen.
    Frage: Ist so etwas rechtens? Müsste sich das Gericht nicht ein unvoreingenommenes Bild (von der Mutter) machen? Darf man eine 15-jährige ohne Beistand eine solche Anhörung durchstehen lassen?


    So hat die Mutter ihre Tochter nicht allein in den Gerichtssaal schicken wollen, und wollte auf das Hinzuziehen der Anwältin bestehen, vorher würde die Tochter nicht aussagen. Daraufhin fasste der Richter die Tochter an der Schulter, drehte sie herum und lotste sie unter autoritärem Gebahren (" Das ist jetzt aber schon nötig, daß Sie jetzt eine Aussage machen!") zum Gerichtssaal.
    Frage: Darf ein Richter das? Wenn nein, kann die Tochter, die sich massiv gedrängt fühlte, das irgendwo melden?


    Im Verlauf der Verhandlung wurde der Satz: "Ich will nicht, daß mein Vater verurteilt wird." protokolliert.
    Gesagt hat sie aber: "Ich will, daß mein Vater verurteilt wird."
    Sie hat das beim späteren Durchlesen des Protokolls (nach 4,5h Aussage machen) durchgestrichen und berichtigt.


    Frage: Stimmt es, daß dieser Satz im Anhörungsprotokoll genügt hätte, das Verfahren einzustellen?


    Vielen Dank für Ihren Einsatz, hier!

  • Ich muss dazu vorwegschicken, dass wir uns mit diesen Fragen im Strafrecht und nicht im Familienrecht bewegen, ich kann Ihnen aber dennoch einige Hinweise geben:


    Zur ersten Frage:


    Eine solche Entscheidung trifft der Richter zum Schutz des Minderjährigen, die rechtlichen Bestimmungen dazu sind eindeutig.


    Zur zweiten Frage:


    Eine solche Entscheidung des Gerichtes ist angreifbar, das müsste aber die anwaltliche Vertretung der Minderjährigen (war sie Nebenklägerin?) unter Einbeziehung des gesamten Verfahrensverlaufs entscheiden.


    Zur dritten Frage:


    Ein solches Verhalten des Richters ist sicher fragwürdig. Ich sehe außer einer Dienstaufsichtsbeschwerde aber keine Handhabe gegen den Richter.


    Vierte Frage:


    Nein, das Gericht entscheidet nicht nach dem Willen des Geschädigten.