gemeinsames Haus vor der Scheidung übertragen - mit oder ohne Anwalt

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  • Geburtsjahr:
    Staatsangehörigkeit:
    Ausgeübte Tätigkeit/Arbeitsumfang:
    Nettoeinkommen monatlich:


    Geburtsjahr des Kindes/der Kinder: 2003/2006
    Sind beide Elternteile sorgeberechtigt? ja


    Bei getrennt lebenden Eltern:
    Das Kind/Die Kinder leben bei: mir
    Das Umgangsrecht ist geklärt/nicht geklärt: ja
    Das Sorgerecht sollen beide ausüben oder nur eine Partei? beide
    Unterhaltszahlungen von wem, in welcher Höhe? nur Kindsunterhalt von meinem Mann an mich, kein Ehegattenunterhalt


    Eheschließung im Jahr: 2003
    Trennung im Jahr: 2016
    Ehevertrag: nein


    Meine Frage:


    Wir haben uns im September letzten Jahres getrennt. Wir haben vor 7 Jahren ein Haus gekauft, sind zu 50/50 im Grundbuch eingetragen, obwohl ich wesentlich mehr Eigenkapital eingebracht habe. Das hatte wir aber damals alles notiert und sind uns im Grunde auch über die Summe einig, die ich meinem Mann jetzt zahlen müsste, damit das Haus ganz auf mich allein umgeschrieben wird. Er ist im September ausgezogen und zahlt seitdem die Kreditraten nicht mehr mit, da er sich das neben der Miete nicht leisten könnte.


    Nun kam er aber noch mit der Idee rum, dass ich ihm noch eine eventuelle Wertsteigerung des Hauses in der Zeit zahlen müsste. Das fand ich dann schon ziemlich unverschämt, da es ja auch nicht mein Plan war, einen Hauskredit alleine zu wuppen und ich ja auch nicht weiß, ob ich, wenn ich das Haus irgendwann mal verkaufen sollte, auch einen Gewinn erzielen würde.


    Deshalb dachte ich, es wäre vielleicht nicht falsch, schon jetzt einen Anwalt hinzuzuziehen, der mit da berät und auch schon mal auf die Scheidung abzuzielen.


    Nun ist aber die Frage, ob die Anwaltskosten dadurch, dass er sich auch um Fragen der Hausüberschreibung kümmert, noch in die Höhe gezogen werden. Sollte ich also doch lieber alles versuchen, ohne Anwalt im Vorfeld im Trennungsjahr zu regeln und den Anwalt nur für die Scheidungsangelegenheit hinzuziehen?

  • Liebe Fragestellerin,


    es lässt sich nicht im Vornhinein sagen, ob Ihre jetzt getroffene Vereinbarung mit oder ohne der Zusatzforderung Ihres Mannes günstiger oder ungünstiger als die Durchführung des Zugewinnausgleiches ist, da in diesen alle Vermögensgegenstände einbezogen werden.


    Diese Frage lässt sich auch nicht im Rahmen einer Erstberatung klären aber es könnte gut sein, dass eine Anwältin/ ein Anwalt Ihnen den voraussichtlichen Zugewinnausgleich berechnet und Sie dazu vorab ein Pauschalhonorar vereinbaren können, z.B. 500 oder 1000 €, um die Kosten übersichtlich zu halten. Wenn Sie alle Unterlagen und Informationen gut aufbereiten, ist der anwaltliche Aufwand ´für die Berechnung nicht so hoch.


    Ich skizziere Ihnen kurz die Grundsätze des Zugewinnausgleichs, damit Sie wissen, wovon ich spreche:


    Wenn Sie keinen Ehevertrag geschlossen haben , der etwas anderes regelt, dann leben Sie in ZUGEWINNGEMEINSCHAFT.


    Das bedeutet, dass Sieauch während der Ehe alleiniger Eigentümer Eures persönlichen Eigentums bleiben, wenn Ihnen etwas gemeinsam gehört, dann hat jeder einen 50% Anteil am Eigentum (außer es ist zum Eigentumsanteil ausdrücklich etwas anderes geregelt).


    Beim Zugewinnausgleich, der in der Regel mit der Scheidung durchgeführt wird, wird eine Bilanz aufgestellt.


    1. Man stellt zuerst für jeden getrennt auf, was er/sie an Eigentum hatte AM TAG DER EHESCHLIEßUNG, ordnet jeder Vermögensposition einen €-Wert zu, bildet eine Summe und rechnet dann noch die Inflation dazu.


    (Die gemeinsam genutzte Einrichtung der Ehewohnung bleibt außen vor, die wird gesondert 50/50 geteilt, egal, wer was mitgebracht oder bezahlt hat)


    2. Wenn während der Ehe Schenkungen oder Erbschaften an einen der Ehepartner gingen, dann werden diese Werte, ebenfalls inflationsbereinigt, zum Anfangsvermögen dazu gerechnet.


    3. Dann stellt man wieder für jeden getrennt auf, was am Ende der Ehe sein Eigentum ist,. z.B. 50% Anteil am Haus, abzüglich 50% Darlehensverbindlichkeiten, Kfz, Schmuck, Kunst, Sportgeräte, Elektronik..., €-Wert zuordnen; Stichtag für das Vermögen ist die Zustellung des Scheidungsantrags also erst am Ende der Trennungszeit. Um einen Überblick zu haben, stellt die Anwältin bei Beratungsbeginn (meist kurz nach der Trennung) eine vorläufige Bilanz auf.


    4. Jetzt zieht man für jeden getrennt den Wert des Anfangsvermögens vom Wert des Endvermögens ab. Ein negatives Ergebnis wird auf Null gesetzt. Das ist dann der ZUGEWINN jedes der Ehepartner.


    5. Zum Schluss kommt der AUSGLEICH dieses Zugewinns, d.h. falls einer der Ehepartner mehr Zugewinn hat als der andere, muss er diesem soviel bezahlen, dass im Ergebnis beide gleich viel Zugewinn haben.


    Es gibt noch einige Feinheiten, die man beachten muss aber im Wesentlich ist das der Vermögensausgleich.


    Die allein bezahlten Raten lösen eine Forderung Ihrerseits gegen Ihren Mann aus. Ihr Wohnvorteil (mietfreies Wohnen) wird im Rahmen des Unterhaltsanspruches verrechnet.


    Beste Grüße
    Bettina Simon

  • Hallo Frau Simon,
    vielen Dank für die Antwort.
    Wenn ich mir den Zugewinnausgleich so selber ausrechnen würde, käme es also auf jeden Fall was die Anwaltskosten anbelangt günstiger für mich, wenn ich dann schon im Vorfeld sehen würde, dass eine einvernehmliche Ausgleichsregelung mit meinen Mann günstiger für mich wäre, weil ich dann nur die Scheidung an sich mit ihr abrechnen müsste?


    Ich hatte direkt nach der Trennung schon mal versucht, das alles aufzuschlüsseln und bin dann an der Menge der Daten, die man da raussuchen muss, irgendwie verzweifelt. Aber das würde ich glaube ich schon hinbekommen. Wenn ich dann sehe, dass ein Zugewinnausgleich ungünstiger für mich wäre als wenn ich mit meinem Mann jetzt vorab alles mit dem Haus notariell und mit Grundbuch-Umschreibung und auch sonstigem gegenseitigen Ausgleich regele, kann man ja auf einen Zugewinnausgleich im Rahmen der gerichtlichen Scheidung verzichten und dadurch wird die Scheidung (also die Anwaltskosten etc.) an sich günstiger, oder habe ich da irgendwo einen Denkfehler?

  • Liebe Fragestellerin,


    es ging mir nicht darum, dass Sie den Zugewinnausgleich selbst berechnen, das ist wirklich zu kompliziert, sondern, dass sie evtl. vorab mit der Anwältin besprechen, ob sie über diesen Punkt, also: Berechnung des Zugewinnausgleichs, eine Pauschalhonorarabrede schließen können, weil Sie erst noch entscheiden möchten, ob Sie den Zugewinn durchführen lassen wollen oder sich gesondert mit Ihrem Mann einigen.


    Wenn sie den Zugewinn nicht zum Thema bei Ihrer Anwältin machen, dann kostet die vertretung und das Scheidungsverfahren weniger. Zum Haus müssen Sie ohnehin zum Notar.


    Beste Grüße
    Bettina Simon