Wechselmodell | Rechtlicher Rahmen und Unterhalt

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    • Geburtsjahr: 1982


      Staatsangehörigkeit: EU-Ausland


      Ausgeübte Tätigkeit/Arbeitsumfang: Vertrieb


      Nettoeinkommen monatlich: 2.300 €


      Geburtsjahr des Kindes/der Kinder: 2009


      Sind beide Elternteile sorgeberechtigt? Ja


      Bei getrennt lebenden Eltern:


      Das Kind/Die Kinder leben bei: (nahezu) Wechselmodell


      Das Umgangsrecht ist geklärt/nicht geklärt: geklärt


      Das Sorgerecht sollen beide ausüben oder nur eine Partei? Beide


      Unterhaltszahlungen von wem, in welcher Höhe? Vater, 273 €


      Eheschließung im Jahr: unverheiratet


      Trennung im Jahr: 2010


      Ehevertrag: nein


      Meine Frage:

    Aufgrund des BGH Urteils zum Wechselmodell möchte ich meinen persönlichen Fall schildern:
    Meine Tochter wird mittlerweile nahezu in einem Wechselmodell betreut, Aufteilung aktuell So 12 Uhr - Mi 19 Uhr Vater (Fragesteller), Rest Mutter. Allerdings immer häufiger mehr Zeit beim Vater wenn Mutter berufstätig ist. (Gelegenheitsjobs). Tage außerhalb der Reihe werden nahezu immer einvernehmlich gelöst.
    Kind geht im Stadtteil des Vaters in die Grundschule, ebenso hier in den Sportverein, ebenso spielt sich hier das soziale Leben mit Freundinnen usw. ab

    Entfernung zwischen Vater | Mutter ca. 1,5 KM, fußläufig erreichbar.

    Mutter hat in der Vergangheit mehrere Umzüge ohne Einwilligung getätigt. O-TON Tochter: Mama sitzt den ganzen Tag nur zuhause rum und beschäftigt sich nicht mit mir.

    Fahrrad fahren (lernen), Arztbesuche, Friseurbesuche, Schwimmbad im Sommer, Sportverein übernimmt alles der Vater, ebenso die dafür anfallenden Kosten (Spotschuhe, Mitgliedsbeiträge, auch Schulsachen etc.)


    Mutter achtet penibel darauf, daß immer ein kleiner zeitlicher Betreuungsüberschuß bei Ihr bleibt, Stichwort Unterhalt.


    Ich wollte bis dato immer gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden (und eigentlich auch zukünftige), da es meiner Tochter trotz aller Dissonanzen (siehe O-TON) im Großen und ganzen gut geht.

    Dennoch:

    - Muss Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle geschuldet werden?

    - Kann / soll das Wechselmodell in einen rechtlichen Rahmen gepackt werden, um eventuelle zukünftige Umzüge zu vermeiden und eine gewisse Konversation auf Augenhöhe zu haben?
    Mutter beruft sich immer darauf, trotz allem am längeren Hebel zu sitzen.

    - Wie soll man als Elternteil darauf reagieren, wenn das Kind beim anderen Elternteil nahezu nur zuhause rumsitzt, weil Mutter überlastet ist?
    Ab wann wird das Kind im Bedarfsfall angehört und zählt dessen Meinung (dies soll der ALLERLETZE Ausweg sein - will das meinem Kind eigentlich nicht zumuten)
    Hinweis: Gespräche dahingehend wurden schon geführt, Mutter aber Beratungsresistent, O-TON: Misch dich nicht in meinen Alltag ein.


    Vielleicht können Sie mir eine erste Einschätzung dazu geben, vielen Dank!

  • Lieber Fragesteller,


    ich teile meine Antwort zur besseren Übersicht nach Ihren Fragen ein:


    - Muss Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle geschuldet werden?


    Aus unterhaltsrechtlicher Sicht verlangt der BGH ein Wechselmodell mit im Wesentlichen gleichen Anteilen, mithin eine „etwa hälftige Aufteilung“ der Erziehungs- und Betreuungsaufgaben,wobei er die Beurteilung der Frage, ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt, ausdrücklich nicht allein auf die zeitliche Komponente beschränkt.


    Ich komme hier auf eine Betreuungszeit bei Ihnen von 79 h und bei der Mutter von 89 h. Die übrigen Angaben zeigen, dass Sie die Erziehungsaufgaben mindestens hälftig tragen. Hier kann man also durchaus davon ausgehen, dass im Falle eines Antrages bei Gericht entschieden wird, dass auch in unterhaltsrechlicher Hinsicht ein Wechselmodell vorliegt und damit weder Barunterhalt für das Kind noch Betreuungsunterhalt für die Mutter geschuldet wird.


    Im Übrigen ist bei einer so weitgehend Übernahme der Betreuung zumindest ein teilweises Entfallen der Barunterhaltspflicht anzunehmen, so dass jedenfalls nicht der volle Unterhalt geschuldet wird.



    - Kann / soll das Wechselmodell in einen rechtlichen Rahmen gepackt werden, um eventuelle zukünftige Umzüge zu vermeiden und eine gewisse Konversation auf Augenhöhe zu haben?


    Ich zitiere mich hier z.T. selbst aus einer anderen Antwort:


    Es ist sinnvoll die getroffenen Vereinbarungen schriftlich zu fixieren, unter den nachfolgenden Links findet man ein Beispiel zu einer solchen Vereinbarung


    - für kooperative Eltern

    http://www.elternvereinbarung.…Wechselmodell_einfach.pdf


    - für weniger kooperative Eltern

    http://www.elternvereinbarung.de/pdfs/Wechselmodell2.pdf


    Das sind gute Leitfäden, um alle erforderlichen Themen abzudecken.


    Wenn sich die Einigung schwierig gestaltet, könnte man beim zuständigen Jugendamt anfragen, ob sie eine Mediation anbieten oder eine Anwältin/ einen Anwalt mit einer Mediation beauftragen (das ist eine Zusatzausbildung, die dann auch entsprechend angegeben ist, z.B. auf der Homepage).


    Sollte man sich nicht einigen können, kann man auch , mit einem Antrag beim Familiengericht die genaue Ausgestaltung des Wechselmodells bantragen, alternativ die Festlegung des Lebensmittelpunktes beim Vater.



    - Wie soll man als Elternteil darauf reagieren, wenn das Kind beim anderen Elternteil nahezu nur zuhause rumsitzt, weil Mutter überlastet ist?


    In diesem Punkt können Sie gar nichts machen, solage keine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt und diese Hürde ist sehr, sehr hoch. Das beschriebene Verhalten des Mutter ist weit davon entfernt als kindswohlgefährdend eingestuft zu werden.


    Im Falle eines gerichtlichen Verfahren zur Beantragung der Festlegung des Lebensmittelpunktes muss sehr sorgfältig abgewägt werden, wie diese Umstände vorgebracht werden. Einen Sachbezug haben sie bei der Abwägung des Gerichtes im Hinblick auf die bestmögliche Förderung des Kindes (s.u.).


    Ab wann wird das Kind im Bedarfsfall angehört und zählt dessen Meinung (dies soll der ALLERLETZE Ausweg sein - will das meinem Kind eigentlich nicht zumuten)


    Bei der Entscheidung darüber, bei welchem Elternteil das Kind/ die Kinder zukünftig ihren Lebensmittelpunkt haben sollen, muss das Gericht eine Abwägung folgender Kriterien vornehmen:

    • Bindungen des Kindes an seine Eltern und Geschwister und sein Umfeld
    • Wille des Kindes als Ausdruck seiner Selbstbestimmung
    • Förderungsprinzip: bestmögliche Förderung nach Trennung und Scheidung
    • Kontinuitätsprinzip: Grundsatz der Einheitlichkeit der Erziehung und der Betreuungssituation

    Die Bewertung dieser Kriterien liegt in der Verantwortung des Tatrichters. Er wird das Kind/ die Kinder persönlich anhören. Dabei wird grundsätzlich eine Auseinandersetzung mit der Frage erfolgen, ob der geäußerte Wille ein autonomer oder ein fremdbestimmter Wille ist. Insbesondere bei jungen Kindern ist zu berücksichtigen, dass die befragten Kinder die Tragweite der zu treffenden Entscheidung nicht überschauen. In der Praxis hat sich herausgebildet, dass Kinder ab dem dritten Lebensjahr bzw. wenn sie sprechen können, angehört werden. Ab diesem Lebensalter ist das Kind i.d.R. in der Lage, entsprechende Wünsche, Tendenzen, Präferenzen oder auch Aversionen gegen einen Elternteil zu bilden und diese nach außen erkennbar werden zu lassen. Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet, und widerspricht es den Vorschlägen der Eltern, hat sich die Entscheidung des Gerichts am Willen des Jugendlichen zu orientieren, soweit dieser Wille nicht selbstschädigend ist.


    Sollten Sie noch weitere Fragen haben, bitte ich um Rückmeldung.


    Beste Grüße

    Bettina Simon

  • Sehr geehrte Frau Simon,


    herzlichen Dank für die rasche und überaus fundierte Antwort.


    Zwei Nachfragen hätte ich an der Stelle:


    - Unabhängig von Vereinbarungen: Was passiert wenn sich Mutter auf den Standpunt zurückzieht, daß Sie mir das "großzügige" Umgangsrecht nur gewährt hat weil, ich es so wollte? Sprich, wenn es ums Geld geht, will Sie die Umgangszeiten kürzen.


    - Thema Unterhalt: Sie sprechen an, daß im Wechselmodell "weder Barunterhalt für das Kind noch Betreuungsunterhalt für die Mutter geschuldet wird". Ich hatte zu diesem Thema im Internet von einem Urteil des BGH gelesen, daß dann beide Eltern unterhaltspflichtig wären und dies dann gegeneinander aufgerechnet wird. Kommt dies nicht zum tragen?


    Danke und Gruß

  • Lieber Fragesteller,


    wenn die Mutter sich querstellt und versucht die "Umgangszeiten", eigentlich ja Betreuungszeiten, zu kürzen, müssten Sie zunächst außergerichtlich schriftlich klarstellen, dass Sie das nicht akzeptieren und sie auffordern, die vereinbarten Betreuungszeiten einzuhalten. Wenn sie darauf nicht eingeht, müssten Sie einen Antrag bei Gericht stellen, um die Betreuungszeiten verbindlich festlegen zu lassen.


    Für beide Schritte empfehle ich, eine Fachanwältin/ einen Fachanwalt für Familienrecht zu beauftragen.


    Zum Unterhalt: hier habe ich mich verkürzt ausgedrückt. Der Barunterhalt entfällt bei einem echten Wechselmodell bei etwa gleichen Einkommen der Eltern. Für den Fall, dass das Einkommen unterschiedlich hoch ist, hier ein Besipiel für die Barunterhaltspflicht:


    Elternteil A hat ein (bereinigtes) Nettoeinkommen von 2.700 Euro, B eines in Höhe von 1.300 Euro.

    Für die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs des gemeinsamen sechsjährigen Kindes erfolgt nach der Düsseldorfer Tabelle. Der Bedarf des Kindes liegt hiernach bei monatlich 566 Euro (Stand: 2017). Abzüglich des Kindergelds von 192 Euro (Stand: 2017) bleibt ein Bedarf in Höhe von 374 Euro.

    Die Haftungsquote ergibt sich aus den Einzeleinkommen bezogen auf das elterliche Gesamteinkommen. A verdient danach 67,5 Prozent, B 32,5 Prozent. Entsprechend geht auch beim echten Wechselmodell die Rechtsprechung davon aus, dass der Elternteil mit dem höheren Einkommen auch mehr Anteil an dem Kindesunterhalt zu tragen hat.

    In diesem Fall müsste A an B 252,45 Euro zahlen (67,5 % von 374 Euro). B müsste hiernach 121,55 Euro an A entrichten (32,5 % von 374 Euro). Der Einfachheit halber kann auch eine Verrechnung erfolgen, sodass A schließlich an B nur noch 130,90 Euro (252,45 – 121,55) an B zahlen würde, B hingegen keine Zahlung an A leistet.


    Quelle: https://www.scheidung.org/wechselmodell/


    Ich gehe weiter davon aus, dass bei Ihrem Betreuungsmodell ein echtes Wechselmodell vorliegt, da die Betreuungszeiten mit 53%/ 47% annähernd gleich aufgeteilt sind.


    Beste Grüße

    Bettina Simon

  • Nochmals vielen Dank für die sehr gute Beratung - letzte kleine Nachfrage:

    Wenn die Mutter gar kein Einkommen hat - muss Sie dann bei der Unterhaltsberechnung auch nichts zahlen oder wird der niedrigst mögliche Betrag nach DD Tabelle angenommen?


    Danke und Gruß

  • Die Berechnung des Unterhalts beim Wechselmodell ist eine spannende Frage, in der sich aktuell in der Rechtsprechung viel bewegt.


    Wenn gar kein Einkommen bei der Mutter vorhanden ist, schuldet sie auch keinen Unterhalt, der Bedarf des Kindes bemisst sich dann aber auch alleine aus dem Einkommen des Vaters.


    Es ist aber die Frage zu stellen, ob die Mutter nicht verpflichtet ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um den Mindestunterhalt des Kindes leisten zu können, durch das Wechselmodell ist sie ja jedenfalls so weit entlastet, dass sie einer Erwerbstätigkeit nachkommen kann.


    Wenn festgestellt wird, dass sie erwerbspflichtig ist und dennoch nicht erwebstätig können ihr fiktive Einkünfte zugerechnet werden, anhand der Unterhalt geschuldet ist.


    Dies alles ist dann aber Frage eines gerichtlichen Verfahrens.