Änderung des Unterhaltstitels

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  • Geburtsjahr: 1973


    Staatsangehörigkeit: deutsch


    Ausgeübte Tätigkeit/Arbeitsumfang: kfm. Angestellte im Homeoffice, ca. 25 Std/Woche


    Nettoeinkommen monatlich: rd. 1,000€


    Geburtsjahr des Kindes/der Kinder: 2004/2006/2008


    Sind beide Elternteile sorgeberechtigt? ja


    Bei getrennt lebenden Eltern:


    Das Kind/Die Kinder leben bei: der Mutter (TE)


    Das Umgangsrecht ist geklärt/nicht geklärt: Umgang findet statt


    Das Sorgerecht sollen beide ausüben oder nur eine Partei? ist nicht Gegenstand der Frage


    Unterhaltszahlungen von wem, in welcher Höhe? vom Kindsvater, bisher monatlich 1.060€ incl. 130€ Mehrbedarf aufgrund Asperger-Therapie des Kindes aus 2006


    Eheschließung im Jahr: 2001


    Trennung im Jahr: 2013, Scheidung im Oktober 2016


    Ehevertrag: nein


    Meine Frage:


    Hallo Frau Simon,


    es bestehen Unterhaltstitel für die Kinder, die bei mir leben. Sie wurden am 26.05.2015 ausgestellt vom Jugendamt.


    Der Kindsvater ist mit seiner neuen Lebensgefährtin in ein Haus umgezogen, dass sie käuflich erworben haben. Er ist Miteigentümer der Immobilie. Er gab in einem persönlichen Gespräch an, dass es sich bei Umzug in eine eigene Immobilie quasi um eine Einkommensverbesserung handele und er wahrscheinlich aufgrund dessen einen höheren Unterhalt zahlen müsste. Er habe sich erkundigt und erfahren, dass die Titel jedoch nur mit anwaltlicher Hilfe mittels einer Änderungsklage angepasst werden könnten. Daher würde er das lieber übergehen und freiwillig eine Stufe höher zahlen ab dem Monat, wo wie umgezogen sind und das Haus tatsächlich nutzen.


    Er hielt Wort und zahlte diesen Monat tatsächlich mehr. Allerdings macht es mir Bauchweh, dass der Titel nun nicht mehr passt und im Ernstfall nur ein geringerer Betrag gepfändet werden könnte.


    Entspricht es den Tatsachen, dass eine Änderung immer einer Klage bedarf? Auch, wenn der Schuldner sich quasi selbst anzeigt und ein höheres Einkommen nachweist und bereit ist mehr zu zahlen?


    Sollte ich meinem Bauchgefühl folgen und lieber Sicherheit durch passende Titel schaffen, oder ist das unverhältnismäßig und sollte lieber unterlassen werden?


    Werden Unterhaltstitel womöglich eh alle x Jahre geprüft und dann angepasst und ich hoffe derweil, dass er weiter den neuen Betrag zahlt?


    Herzlichen Dank schon mal für Ihre Gedanken dazu.

  • Liebe Fragestellerin!


    Meines Wissens erstellen die Jugendämter auf Antrag des Unterhaltsschuldners mit Einverständnis des Unterhaltsgläubigers neue Unterhaltsurkunden. Mir ist auch kein Grund ersichtlich, warum das nicht so gehandhabt werden sollte.


    Bei fehlender Einigkeit muss man zwingend das Familiengericht anrufen.


    Da es aber für Sie auf die Praxis des für Sie zuständigen Jugendamtes ankommt, rate ich an, dass Sie sich dort (telefonisch) erkundigen, wie es dort gehandhabt wird.


    Falls dies nicht möglich sein sollte, ist der kostenschonendste Weg, dass Sie bei Gericht einen Antrag auf Abänderung der Unterhaltstitel stellen und der Vater diesen Anspruch sofort anerkennt, dann bekommen Sie ein Anerkenntnisurteil und damit einen neuen Titel mit dem richtigen Unterhalt.



    Dazu sollten Sie sich vorab auf die Unterhaltshöhe (definiert als Stufe der Düsseldorfer Tabelle, denn die Geldbeträge werden ja meist jährlich angehoben) einigen und auch darüber, wer zu welchem Anteil die Gerichtskosten trägt.


    Es ist auch möglich, bei Gericht den Weg des Vereinfachten Verfahrens zu wählen, hier ein Merkblatt dazu:

    http://www.justiz.de/formulare…73F4B5FEAC3EE91F95D2C910E


    Gegenstandswert bei Gericht ist der Jahresbetrag der Differenz ziwschen altem und neuem Unterhalt, bei Anerkenntnis wird nur eine Gerichtsgebühr fällig, anwaltliche Vertretung ist nicht vorgeschrieben, sofern Beistandschaft besteht.


    Hier ein Link zur einer Gerichtskosten-Tabelle. http://www.refrago.de/gerichts…ch_gkg-ab_01.01.2014.html


    Wenn z.B. jetzt € 200 mehr tituliert werden sollen ist der Verfahrenswert € 2.400, eine Gerichtsgebühr beträgt dann € 108. Man muss allerdings als Antragsteller zunächst 3 Gerichtsgebühren einbezahlen und bekommt bei Anerkenntnis 2 davon wieder zurück.


    Also auch über das Gericht ist bei Einvernehmen der Beteiligten eine kostenschonende Titulierung möglich.


    Aber zunächst sollten Sie es über das Jugendamt versuchen.


    Beste Grüße

    Bettina Simon