Prozesskosten-Frage

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  • Hallo Frau Simon,


    am 14.06.2011 wurde meine Prozesskostenhilfe wegen des Scheidungsverfahrens bewilligt. Geschieden wurde ich dann erst am 30.08.2013. Jetzt bekomme ich Post vom Amtsgericht. Das hatte ich schon mal zur Überprüfung meiner Verhältnisse. Letztes Jahr am 26.02.2016 habe ich wieder geheiratet. Das habe ich dort gar nicht mitgeteilt,weil ich es schlicht vergessen habe. Muß jetzt mein neuer Mann sein Einkommen & Co. miteintragen ? Er hat doch damit gar nichts zu tun ? Und wird der Antrag dann aufgelöst und mein Mann müßte dann die Kosten bezahlen ? Ich verdiene derweil nichts, weil ich eine schulische Ausbildung mache und er hat ein gutes Gehalt + Haus.


    Vielen Dank schon mal für's Lesen !


    Liebe Grüße

    Bianka

  • Liebe Bianka,


    Sie sind im Rahmen der Prozesskostenhilfe grundsätzlich verpflichtet, wesentliche Verbesserungen Ihrer wirtschaftlichen Verhältniss und eine Ändeung Ihrer Adresse dem Gericht unaufgefordert mitzuteilen innerhalb einer Frist von vier Jahren nach Beendigung des Verfahrens, für das Ihnen die PKH bewilligt wurde.


    Das Gericht hat zudem das Recht, Auskunft einzufordern. Im Rahmen dieser Auskunftsanforderung müssen die Angaben ebenfalls vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.


    Grundsätzlich zählt jedoch nur Ihr eigenes Einkommen, der Fall des "Prozesskostenvorschusses" greift bei Ihrem Mann nicht, da sie zum Zeitpunkt des Verfahrens noch nicht verheiratet waren, es kann Ihr rechnerischer Unterhaltsanspuch gegen Ihren Mann angesetzt werden, es gibt aber auch Rechtsprechung, die dem widerspricht und nur ein "Taschengeld" ansetzen lässt.


    Sollte das Gericht aufgrund fehlender Mitteilung der Wiederverheiratung tatsächlich die PKH widerrufen, kann man das mit den obigen Argumenten angreifen und zudem darauf abstellen, dass Sie in laienhaftem Verständnis der Hinweise zur PKH nicht von einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse ausgingen, da sie ja selbst kein Geld verdienen.


    Zunächst aber sollten Sie vollständig und fristgerecht Auskunft erteilen und die Entscheidung des Gerichtes abwarten.


    Beste Grüße

    Bettina Simon