Wohnvorteil bei Haus mit Wohnrecht

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  • Geburtsjahr: 1976


    Staatsangehörigkeit: deutscht


    Ausgeübte Tätigkeit/Arbeitsumfang: Beamtin mit 2/3 Stelle


    Nettoeinkommen monatlich: 2800 EUR (A13 ohne Weihnachtsgeld)


    Geburtsjahr des Kindes/der Kinder: 98, 00,02


    Sind beide Elternteile sorgeberechtigt? ja


    Bei getrennt lebenden Eltern:


    Das Kind/Die Kinder leben bei: Mutter


    Unterhaltszahlungen von wem, in welcher Höhe? Vom Vater für die Kinder in Höhe von 120% an die Minderjährigen bzw. bei Volljähriger in Höhe von derzeit 190 EUR. Forderung seinerseits an mich ihm Trennungsunterhalt zu bezahlen.


    Eheschließung im Jahr: 1995


    Trennung im Jahr: 2016


    Ehevertrag: nein


    Meine Frage:


    Liebe Bettina,

    gibt es Richtwerte, die den Wohnwert bzw. Wohnvorteil bei einem gemeinsamen Einfamilienhaus festlegen, das so nicht frei vermietbar ist?

    Derzeit geht es um die Ermittlung der "objektiven Miete". Noch gehört uns zusammen das EFH (Wohnfläche 158 qm), die eine Hälfte ist ein Erbe und eine Schenkung, die andere Hälfte wurde offiziell von meinem Noch-Mann alleine gekauft (aber gemeinsam abbezahlt wegen Zugewinngemeinschaft).

    Auf das gesamte Erdgeschoss (84 qm) wurde meiner Mutter ein Wohnrecht eingeräumt. Das Haus hat noch ein Obergeschoss in das man nur durch die Bereiche mit belegtem Wohnrecht gelangt und ein kleines Dachzimmer, in das man über ein Kinderzimmer gelangt und mein Schlafzimmer darstellt.

    Mein Noch-Mann möchte nun einen Wohnvorteil in Höhe von 900 EUR für das gesamte Haus geltend machen.
    Fakt ist, dass es keine getrennten Wohnungen gibt, keinen eigenen Eingang und man nur das "Wegerecht" durch das Erdgeschoss hat, um nach oben zu kommen. Es gibt nur eine Küche , die im Wohnrecht enthalten ist und die ich mitbenutze. Ebenso bewohnen wir offiziell gemeinsam ein Wohnzimmer, denn meine Mama hat hier sowohl einen zweiten Wohnsitz als auch überall ihre Möbel stehen.

    Zudem ist ein Zimmer (14 qm) im Obergeschoss gerade wegen Ungezieferbefall nicht bewohnbar und unsere volljährige Tochter wohnt derzeit bei ihrem Freund.


    Meine Anwältin schrieb vor ihrem Urlaub nur, dass die 900 EUR so nicht haltbar sind. Im Trennungsjahr hatte man die Gegenseite von 600 EUR auf 500 EUR runtergehandelt. Mir macht das gerade riesige Bauchschmerzen und irgendwie finde ich keine Auskünfte über die Vermietbarkeit eines Hauses mit Wohnrecht.

    Im Gutachten wurden für die Räume, die nur wir benutzen (inkl. dem derzeit nicht bewohnbaren Zimmer) eine Miete von gesamt 390 EUR angesetzt.


    Vielen Dank im Voraus fürs Lesen.

    Sandra

  • Liebe Sandra,


    ich habe dazu noch eine Verständnisfrage: in welchem Umfang nutzt die Mutter das Wohnrecht, also hält sie sich auch tatsächlich in der Wohnung auf, hat sie dort auch ein eigenes Zimmer o.ä.?


    Grundsätzlich kann der örtlich einschlägige Mietspiegel herangezogen werden, um den objektiven Mietpreis zu bestimmen, der dem Wohnvorteil zugrundegelegt wird. Es ist noch zu beachten, dass bis zur Zustellung des Scheidungsantrages der Anteil der rechnerisch dem ausgezogenen Ehegatten zugeordnet werden kann, NICHT miteingerechnet wird, also diese qm werden dann abgezogen.


    Im Mietspiegel sind Gegebenheiten wie "kein eigener Eingang", "keine eigene Küche" etc. berücksichtigt. Ich vermute, dass auch der Mietpreis im Gutachten so ermittelt wurde, da die Gerichte in der Regel diese Basis anerkennen.


    Keinesfalls wird unter den geschilderten Umständen einfach die übliche Miete für ein EFH mit 158 qm angesetzt.


    Beste Grüße

    Bettina Simon

  • Liebe Bettina,

    vielen lieben Dank schon mal für diese Auskunft. Alleine der letzte Absatz lässt mich etwas aufatmen. Am 9.5. wurde ihm der Scheidungsantrag zugestellt, das Scheidungsverfahren an sich läuft.


    Meine Mama hat hier ein Zimmer für sich alleine.

    In der Küche und im Wohnzimmer stehen auch noch ihre Möbel, bis auf die, die ich auf eigene Kosten mal ersetzt habe (Kinder gehen ja doch nicht immer pfleglich mit den Sachen um ;)

    In vollem Umfang kann sie das Wohnrecht derzeit nicht nutzen, da mein Ex die zum Wohnrecht gehörende Dusche hat entkernen lassen und dann einfach keine Lust hatte weiter zu machen. Bzw. hatte er keinen Handwerker auf die Schnelle gefunden, der das umsetzten konnte, wie er sich das vorgestellt hatte. Man einigte sich darauf, dass er die nötigen Infos einholt und dann war es auf einmal nicht mehr interessant. Neun Monate später ist er dann gegangen und ich kam noch nicht dazu. Die Prioritäten liegen/lagen wo anders.

    Meine Mama ist gehbehindert und kann aus diesem Grunde unsere Badewanne (mit provisorischer Duschmöglichkeit nicht nutzen. Sprich, aus dem Grund kann sie hier nicht übernachten und fährt halt dann nach hause.


    Der Gutachter (dessen Gutachten mein Ex selbstverständlich nicht akzeptiert, weil der Wert seiner Meinung nach viel zu niedrig angesetzt wurde), hat für das EG in gutem Zustand (den wir nicht haben wegen kaputter Fliesen in der Küche etc.) pro qm eine mögliche Miete von 5,20 EUR angesetzt, für das OG 5 EUR und für das kleine Zimmer im DG (das nur über das Durchgangszimmer erreichbar ist) 2,50 EUR.

    Laut der Auffassung des Gutachters müssten erst mal rund 30.000 EUR in das Haus gesteckt werden, bis man dies zu dem Preis vermieten könnte. Da sind aber noch keine neuen Böden im OG dabei (es fehlen dort auch alle Randleisten oder Übergangszeiten an den Türen zu den Zimmern).


    Irgendwie lebe ich hier ein einer Bruchbude in der jedes Zimmer renoviert werden muss und er will nur Geld von mir haben ... Seit 2007 wurde hier nichts mehr gemacht, außer neue Fenster ...


    Vielen Dank.

    Sandra

  • Ich möchte noch ergänzen, dass meine Mama hier ganz offiziell noch gemeldet ist.

    Sie hat ihren Erstwohnsitz bei ihrem Lebensgefährten (wie lange das in der Wohnung im OG mit der steilen Treppe noch gut geht, ist eine andere Frage) und hier ihren Zweitwohnsitz.


    Es kann also jeder Zeit sein, dass sie hier wieder dauerhaft lebt / leben muss.


    Und obwohl es noch das gemeinsame Haus ist, beteiligt er sich an keinen Kosten. Grundsteuer, Versicherungen, Heizungswartung zahle ich.

    Noch dazu hat er einfach die Brandversicherung gekündigt, um die ich mich auch noch zu kümmern habe.

  • Unter den geschilderten Umständen halte ich es für sehr wahrscheinlich, dass im Gerichtsverfahren das Ergebnis des Gutachtens im Hinblick auf den Wohnvorteil bestätigt wird.


    Wenn ein privates Gutachten nicht akzeptiert wird, muss ein gerichtlich bestellter Sachverständiger die Fragen nochmals klären. Wenn dem jetzigen Gutachter die erforderlichen Informationen gegeben wurden, um die Situation des Hauses richtig einzuschätzen (das erlebt man leider durchaus anders), dann gibt es keinen Grund anzunehmen, dass die Werte eines gerichtlich bestellten Sachverständigen erheblich anders ausfallen werden.


    Beste Grüße

    Bettina Simon

  • Danke Bettina, aber ich würde da gerne nochmal nachhaken.


    Für welche Bereiche des Hauses müsste ich jetzt fiktiv die Miete hernehmen, um den Wohnvorteil zu bestimmen.

    Meiner volljährigen Tochter hat er nämlich aufgrund dessen den Unterhalt nochmal gekürzt. Er müsste ihr eigentlich rund 300 EUR zahlen, zahlt aber seitdem er den Scheidungsantrag zugestellt bekam, wegen des Wohnvorteils den seine Anwältin angesetzt hat, nur noch 190 EUR. Das reicht ihr im Studium so einfach nicht.

    Zu den Renovierungen und den 40.000 EUR in 7 Monaten, die er nur für sich ausgegeben hat, kann ich das nicht auch noch ausgleichen (wie gesagt, ich trage alle laufenden Kosten für das Haus komplett alleine - alles, was nur auf ihn lief, hat er gekündigt. Was auf uns beide läuft, schickt er unkommentiert an mich weiter).
    Laut seiner Rechnung (wenn ich mehr als 2/3 des Unterhalts der Volljährigen trage und IHM noch 400 EUR Trennungsunterhalt zahle, habe ich für mich und die beiden Kinder keine 150% von dem Geldbetrag, den er für sich alleine hätte)


    Ich würde jetzt einfach seine Zahlen der Anwaltsberechnung hernehmen und die rechtlich nicht haltbaren Dinge streichen bzw. einen "vernünftigen Wert" für das Haus ansetzen, sowie mein tatsächliches Einkommen.


    So vom Gefühl her würde ich persönlich von den gemeinsam genutzten Räumen (Wohnzimmer und Küche) max. die Hälfte der Miete des Gutachtens ansetzen und den Rest ohne das eine Kinderzimmer (das gerade wegen Ungeziefer nicht bewohnt werden kann). Da käme ich dann auf höchstens 400 EUR (im Gutachten stehen gesamt rund 850 EUR inkl. Doppelgarage - eine Hälfte nutzt meine Mama auch alleine für ihre Sachen) und ich bekam noch den Hinweis, dass 900 EUR ja deutlich an der unteren Grenze des möglichen Bereichs wäre - frei nach dem Motto "Halt die Klappe, sonst schreiben wir das Doppelte rein).

    Allerdings hab ich auch schon gelesen, dass kein Wohnvorteil angerechnet wird, wenn die genutzten Räume (die ohne Wohnrecht belastet sind) nicht vermietet werden können. Im Vertrag mit dem Wohnrecht gewährt meine Mama nur meiner Familie das "Wegerecht" durch ihren Bereich. Fremde könnten hier also gar nicht einziehen, außer sie flögen über das Dachfenster nach oben oder gelangten über eine Leiter und ein Fenster ins OG.

  • Liebe Sandra,


    hier vermischen sich nach meinem Verständnis viele Fragen, ich ziehe das mal auseinander:


    - Kann er der volljährigen Tocher den Unterhalt kürzen mit dem Argument "Wohnvorteil"? Wenn ja, in welcher Höhe?


    - Ist der jeweilige Haftungsanteil der Eltern (2/3 zu 1/3) richtig berechnet?


    - Ist die Tatsache, dass Du alle Kosten für das Haus trägst und hierbei notwendige aber auch werterhöhende Renovierungen vorgenommen wurden/ werden bei der Berechnung des Wohnvorteils oder an anderer Stelle zu berücksichtigen, wenn ja, wie?


    - Und nochmals: wie soll konkret der Wohnvorsteil festgesetzt werden.


    Habe ich das so richtig erfasst?


    Ich habe dazu selbst noch einige Fragen:


    - Welchen Wohnvorteil will denn deine Anwältin ansetzen? Ich hatte das erste Post so verstanden, dass der Gutachter hier € 390 festsetzt, es geht ja nur um die von Euch genutzen Räume oder habe ich da etwas falsch verstanden?


    - wo wohnt die Tochter jetzt dauerhaft?


    - wurde schon zusammengestellt welche Kosten auf den laufenden Verbrauch ausgegeben wurden und welche auf (werterhöhende) Renovierungen?


    - warum musst DU seine Zahlen aus der Anwaltsberechnung hernehmen und daraus etwas berechnen? Das muss doch deine Anwältin machen!


    Grundsätzlich habe ich dazu eine Anmerkung: solche Berechnungen hängen an vielen Details, die je nach rechtlicher Bewertung an bestimmten Stellen in die Berechnung eingebracht werden müssen (oder eben nicht). Ohne genaue Kenntnis der Akte ist es für eine Anwältin/ einen Anwalt nicht möglich, seriös Auskunft über Werte zu geben. Auf der anderen Seite ist es für einen rechtlichen Laien auch bei genauester Detailkenntnis nicht möglich eine Berechnung vorzunehmen, weil die juristischen Kenntnisse fehlen.


    Noch etwas Grundsätzliches: nur weil in SEINEM Anwaltsschreiben etwas steht, muss daran nichts juristisch haltbares sein. Wenn der Mandant das so wünscht und die Anwältin/ der Anwaltin das mitmacht (und das ist meistens so), dann kann man sich das durchaus so wie auf einem Bazar vorstellen: es werden unhaltbare Forderungen gestellt bzw. Angebote gemacht (und mit ebenso unhaltbaren Argumenten unterfüttert) in der Hoffnung, damit möglichst weit in Richtung des gewünschten Ergebnisses zu kommen. Das kann auf beiden Seiteh so sein oder nur auf einer oder auf keiner. Dann kommt es sehr auf die Richterin/ den Richter an, ob das ganz klar einsortiert wird oder ob an dem einen oder anderen Punkt die Bazar-Taktik aufgeht. Wenn das tatsächlich mal ein unhaltbares Ergebnis wird, dann ist man in Familiensachen schon in der 2. Instanz beim OLG und dort wird nochmals vieles gerade gezogen.


    Ich beantworte gerne noch die offenen und auch weitere Fragen, soweit das ohne Akte möglich ist, aber wir werden hier auch zusammen keine konkreten Werte feststellen können. Deine Anwältin kennt doch das letzte Schreiben und hat trotzdem ohne Bedenkenden den Urlaub angetreten, ich denke, es sollte für jegliche Berechnungen ihre Rückkehr abgewartet werden.


    Beste Grüße

    Bettina Simon

  • Liebe Bettina, ich vesuche es mal aufzudröseln.


  • Liebe Sandra,


    dann verstehe ich es jetzt besser, danke!


    Habt ihr geklärt, ob deine Tochter Anspruch auf Beratungshilfe/ Verfahrenskostenhilfe hat?


    Es geht also um eine überschlägige Berechnung der Unterhaltsansprüche der volljährigen Tochter wobei geklärt werden müsste:


    - der Bedarf, und hier ob ein Wohnvorteil in Abzug gebracht werden darf


    Dazu: Für die Zeit, in der sie kein Zimmer bewohnen kann, weil renovierungsbedürftig: nein, kein Abzug; nach der Rechtsprechung auch nicht danach, weil das nicht ihr Eigentum ist ABER das von ihr genutzte Zimmer erhöht deinen Wohnvorteil und damit deinen Haftungsanteil. (Das gleicht sich dann wieder darüber aus, dass du das Zurverfügungstellen des Zimmers gegenüber deiner Tochter als Naturalunterhalt verrechnen kannst).


    - Der Haftungsanteil des Vaters


    Hier sehe ich nicht wirklich klar, dazu fehlen mir die Details. Wenn es jetzt schnell und ohne Anwalt gehen soll, dann setze doch die € 380 aus dem Gutachten als Wohnvorteil für dich an (nur das sind Eure eigenen Räume und die Kosten von € 850 sind ja erheblich!)


    Das mit dem zinslosen Darlehen verstehe ich nicht. Läuft da eine Tilgung? Für was wurde das Darlehen wann aufgenommen? WENN das Darlehen zu berücksichtigen ist, dann nur mit der nachgewiesenen Tilgung (aufs Monat runtergebrochen). Ob ein Darlehen zu berücksichtigen ist, dazu gibt es umfassende Rechtsprechung, wenn du das genauer eingrenzt, kann ich zumindest eine Richtung sagen.


    Ich möchte (zum Verständnis) nochmals auf die Renovierungsarbeiten zurückkommen und den Hinweis auf die "Gütertrennung". Was ist damit denn gemeint? Habt ihr eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen? Oder meinst du die Zustellung des Scheidungsantrags? Ich verstehe auch nicht das "die Hälfte gekauft" aus dem Eingangspost. Ihr seid Miteigentümer je zur Hälfte? Du wurdest Miteigentümer zur Hälfte neben deiner Mutter per Erbe/ Schenkung und dann hat dein Noch-Mann den Miteigentumsanteil deiner Mutter gekauft und ihr habt ihr im Gegenzug ein Wohnrecht eingeräumt?


    Beste Grüße

    Bettina Simon

  • Hallo Bettina,

    danke dass du dir so viel Zeit nimmst.


    Ich werde jetzt auch einfach mal so frech wirklich nur die Räume ohne Wohnrecht meiner Mama ansetzen. Schließlich macht er ihr es unmöglich das Wohnrecht voll auszuschöpfen.


    Wir sind gemeinsam hälftig Eigentümer dieses Hauses. Ich habe 1/4 zum Zeitpunkt des Todes meines Papas geerbt. Meine Mama konnte/wollte das Haus alleine nicht mehr halten, also war der Vorschlag des Notars, dass meine Mama mir ein weiteres Viertel als vorweggenommenes Erbe übergibt und mein Ex alleine die andere Hälfte kauft.

    Daher kommt das zinsloses Darlehen, das er an meine Mama abzahlt (sind jetzt noch rund 12.000 EUR, monatlich 300 EUR). Das darf man ja nur ab ziehen, wenn man den Betrag für die private Altersvorsoge noch nicht ausgeschöpft hat. Hat er aber dicke und auch versucht insgesamt dafür (gesetzlich und privat) 35% abzuziehen (wenn ich das von meiner Anwältin her richtig verstanden habe).

    Und ja, im Zuge des Eigentumsübertrags an uns hat man ihr das Wohnrecht eingeräumt. Da hatte sie auch noch keinen Lebensgefährten und Küche wurde - mangels Platz im Haus - eben immer gemeinsam genutzt. Wohnzimmer hatten wir ein eigenes bis die Kinder je ein eigenes Zimmer brauchten. Seitdem wird das auch gemeinsam genutzt.


    Die 850 EUR beziehen sind im übrigen auf die Ausgaben innerhalb eines halben Jahres nicht monatlich. Zudem habe ich insgesamt gute 4 Arbeitswochen reingesteckt und einige tausend Euro.


    Wir haben bisher nur den Stichtag (Zustellung des Scheidungsantrags an ihn), Scheidungsvereinbarung scheitert seit letztem Jahr Oktober aufgrund seiner fehlenden Angaben, verschleppen von Fristen etc. Das wird nix mehr. Das wird wohl oder übel vor Gericht landen, da keiner davon ausgeht, dass er sich diesmal an die Frist hält bzw seine Angaben vollständig sind.

    Meine Anwältin hat mir ab dem Stichtag das ok gegeben zu renovieren und für ein erneutes Gutachten den alten Zustand gut zu dokumentieren (wir können nicht noch ein halbes oder ganzen Jahr in dem Haus so leben).



    Wichtig war für mich wirklich die Einschätzung, welchen Anteil des Hauses ich realistisch für den Wohnvorteil ansetzen muss.

    Verfahrenskostenhilfe gibt es aufgrund des hohen Verdienstes von uns (in Summe) für sie nicht. Sie müsste sich das von uns wieder holen. Also würde ich hier auch erst mal wieder höhere Kosten haben, weil er stur ist.

    Ich hoffe, dass er den Trennungsunterhalt einklagt. Dazu müssen nämlich Unterhalt für die Minderjährigen und die Volljährige vorher geklärt sein und die Kosten trägt dann hoffentlich er.

    Bei 900 EUR Wohnvorteil und dadurch dann noch 400 EUR Trennungsunterhalt an ihn hört der Spaß echt auf. Immerhin kümmert er sich überhaupt nicht und verweigert bzgl. der Kinder auch die Kommunikation.


    Mittlerweile hab ich über die Große auch die neuen Einkommensnachweise bekommen, dann kann ich mich heute hinsetzen.


    Danke vielmals für die Mühe, die du dir hier gibst!

  • Liebe Sandra,


    für die Berechnung der Unterhaltsansprüche deiner Tochter gegenüber dem Vater solltest du unbedingt "frech" sein (ich sehe das nach deiner Schilderung nicht so, das ist vielmehr eine gut begründete Position im Gegensatz zu seinem Standpunkt), schon damit du damit deiner eigenen Argumentation (bzw. der deiner Anwältin) bei seinen Unterhaltsforderungen nicht im Weg stehst.


    Also:

    - Nur den Wohnvorteil für die eigenen Räume ansetzen = € 390 mit Verweis auf das Gutachten

    - bei seinem Einkommen die € 300 für das zinslose Darlehen nicht ansetzen, weil Abzüge für Vermögensbildung/ Altersvorsorge schon ausgeschöpft


    Ich wünsche Dir weiterhin gute Nerven für diese Auseinandersetzung!


    Beste Grüße

    Bettina Simon