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  • Hallo,


    wir hatten uns eigentlich geeinigt, dass mein Mann nach der Trennung das gemeinsame Haus weiter abbezahlt und seine Hälfte an die Kinder geht.

    Der Notar rät davon ab, weil Kinder mißraten können, die Kreditrate nicht mit Unterhalt verrechnet werden darf und ich nach Ansicht des Notars viel mehr Unterhalt von meinem Mann fordern könnte, als er mir zugesteht. Auch noch nach der Scheidung.

    Ich könne sofort das Arbeiten einstellen bis das Jüngste Kind drei ist und müsste dann bis zu dessen 7. Geburtstag nur hälftig Teilzeit arbeiten. Den Rest müsste mein Mann aufstocken.

    Außerdem könnte ich fordern, dass er mir den finanziellen Nachteil ausgleichen, den ich habe, weil ich wegen der Kinder keine Karriere mit höherer Gehaltsstufe gemacht habe und deshalb weniger Geld verdiene als ich könnte.


    Meine Fragen:


    Wie kann man das mit dem Haus regeln, ohne dass mein Mann mir dauernd drohen kann, es zu verkaufen? So, dass ein Notar es auch aufsetzt?

    1/3 der Kaufsumme war eine Schenkung von meinen Eltern, 2/3 Kredit, dessen Raten er bezahlt hat, während ich nach Möglichkeit die jährliche Sondertilgung übernommen habe. Der Kaufpreis war sehr niedrig gehalten, dadurch wurde ein weiteres Erbe von meiner Tante ausgeschlossen.

    Wenn ich ihn ausbezahle, steht ihm dann auch die Schenkung meiner Eltern zur Hälfte zu und die nirgendwo genannte, weil im niedrigen Verkaufspreis durch meine Tante berücksichtigte Schenkung?


    Wie lange stünde mir tatsächlich nach der Scheidung noch Unterhalt zu und wie berechnet man das? Lohnt es sich, das berechnen zu lassen, wer macht das und zu welchen Kosten?


    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen. Vielen Dank!

  • Hallo Frau Simon,

    leider hatte das mit der Beitragsschablone nicht geklappt.

    Ich bin 36 Jahre alt, die drei Kinder 11, 5 und knapp 2.

    Die Hochzeit war vor 11 Jahren.

    Trennung war im August. Mein Mann ist zu seiner neuen Partnerin gezogen.

    Kreditraten für das Haus, in dem die Kinder und ich wohnen, belaufen sich auf 900€ monatlich, zwei Zinsbindungsfristen laufen im Sommer '18 aus. Strom und Telefon zahlt derzeit wie auch die Kreditrate mein Mann, ich bin geringfügig beschäftigt.

    Monatlicher Verdienst seinerseits bei Steuerklasse 3 liegt bei 4000€ netto.

  • Liebe Fragestellerin,


    geringfügig beschäftigt meint € 450 Verdienst oder ein geringerer Betrag?


    Ich antworte Ihnen dann morgen ausführlich.


    Beste Grüße

    Bettina Simon

  • Liebe Frau Simon,

    vielen Dank!

    Geringfügig beschäftigt heißt momentan nach Abzug des Krankenversicherungsanteils knapp 400€ monatlich mit Fahrten von 70km pro Arbeitstag (+ 30km, weil das jüngste Kind zu den Großeltern gefahren wird).

    Momentan sind das 1 - 3 Fahrten die Woche als Beamtin in Elternzeit.

    Welche Konsequenzen da ein Versorgungsausgleich hat (er ist Angestellter, außertariflich bezahlt, freiwillig familienversichert, die Kinder sind über ihn versichert), habe ich auch nicht ganz verstanden.

    Freundliche Grüße

  • Liebe Fragestellerin,


    ich versuche Ihnen einen Überblick zu geben, genaue Beratung erfolgt durch Mandatierung einer Anwältin, Sie sollten dort zu allererst die Kostenfrage klären, in der Regel werden die Jahresbeträge des Unterhalts und die Vermögenswerte aufaddiert und dann nach RVG Tabelle (ist im Netz zu finden) eine 1,3 Gebühr festgesetzt.


    Wie kann man das mit dem Haus regeln, ohne dass mein Mann mir dauernd drohen kann, es zu verkaufen? So, dass ein Notar es auch aufsetzt?

    Zunächst ist festzuhalten, dass der Notar alles beurkunden wird, was sie ausdrücklich wünschen. Es ist aber erfreulich, dass der Notar Sie so nachhaltig über die Risiken belehrt. Eine Übertragung des Eigentums an die Kinder ist tatsächlich risikobehaftet, auch weil Sie noch nicht absehen können, ob die Immobilie nicht doch später verkauft werden soll/ muss und dies dann mit größten Umständen verbunden wäre.


    Sie müssten sich zunächst überlegen, was Ihre bevorzugte Lösung wäre. Sie schreiben, dass Sie an eine „Auszahlung“ Ihres Mannes denken, d.h. Er überschreibt Ihnen seinen Eigentumsanteil und Sie zahlen ihm hierfür eine Summe x. Wenn Sie weiter mit Ihren Kindern in diesem Haus wohnen wollen, ist das m.E. auch die einzig sinnvolle Lösung


    Ein Problem hinsichtlich der Kredite wird sein, dass die Banken keinen Gläubiger entlassen, wenn sie keinen Ersatz bekommen, ihr Mann müsste also akzeptieren, dass er in der Haftung bleibt oder Sie müssten z.B. Ihre Eltern bitten zu bürgen.


    Der Trennungs- bzw. nacheheliche Ehegattenunterhalt ist mit jeder anderen Forderung verrechenbar, nicht aber der Kindesunterhalt daher beziehe ich letzteren in meine Überlegungen nicht mit ein.


    Sie können bei einer einvernehmlichen Lösung alles regeln, wie sie wollen, die Diskussion wird aber in der Regel geführt entlang der Frage „was stünde wem zu“.


    Man könnte eine fiktive Berechnung anstellen über den Ihnen zukünftig zustehenden Betreuungsunterhalt. Die Überlegungen des Notars zu Teil- und Vollzeit/ Alter der Kinder entsprechen den derzeitigen Standards, allerdings findet bei einem gerichtlichen Verfahren immer eine Einzelfallprüfung statt. Einen unbefristeten nachehelichen Unterhalt kennt das Gesetz seit der Reform 2008 nur noch in Ausnahmefällen, damit würde ich eher nicht rechnen.


    Dann könnte man eine fiktive Zugewinnausgleichsberechnung anstellen. Man ermittelt für Sie und Ihren Mann, welches Vermögen Sie bei Eheschließung hatten und welches Vermögen jetzt, Schenkungen während der Ehezeit, die an einen der beiden Ehegatten gerichtet waren, werden dessen Anfangsvermögen zugerechnet. Nach Berechnung des Inflationsausgleichs wird bei jedem das Anfangsvermögen vom Endvermögen abgezogen.


    Wer wieviel abbezahlt hat, um dieses Vermögen zu bilden ist unerheblich.


    Haben beide nach dieser Rechnung gleich viel „dazugewonnen“ entsteht kein Anspruch, hat einer mehr dazugewonnen, entsteht ein Zahlungsanspruch des anderen, um dies auszugleichen. Das ist der „Zugewinnausgleich“.


    Ich rechne im Folgenden ganz grob unter der Annahme, dass Ihnen das Haus ganz gehört und Sie die Kreditraten tilgen, die Lohnsteuerklassen umgemeldet sind usw.


    1. Ermittlung Wert des ½ Hausanteil

    z.B. Immobilienwert € 300.000, Darlehensbelastung € 150.000

    Wert ½ Hausanteil = € 75.000


    2. Ermittlung Zugewinnausgleich

    AV Ehemann (fiktiv): € 20.000

    EV Ehemann (fiktiv): € 75.000 (1/2 Haus)

    Zugewinn € 55.000


    AV Ehefrau (fiktiv): € 20.000 + € 100.000 (Schenkung Kaufpreis durch Eltern) + Schenkung Tante fiktiv € 50.000

    EV Ehefrau (fiktiv): € 75.000 (1/2 Haus)

    Zugewinn MINUS € 95.000 wird auf NULL gesetzt


    Wenn ich ihn ausbezahle, steht ihm dann auch die Schenkung meiner Eltern zur Hälfte zu und die nirgendwo genannte, weil im niedrigen Verkaufspreis durch meine Tante berücksichtigte Schenkung?

    Das sehen sie oben: im Zugewinnausgleich fällt das tatsächlich unter den Tisch, weil Sie ins Minus geraten und das auf Null gesetzt wird.


    Anspruch Zugewinnausgleich gegen Ehemann = € 27.500


    3. Ermittlung Trennungs-/ Ehegattenunterhalt

    Ich weise darauf hin, dass auch das nur eine sehr grobe Berechnung ist!!


    Jüngstes Kind < 3 J.

    Netto Ehemann Lstkl. 1 ca. € 3400

    Unterhalt Kind 1: € 408

    Unterhalt Kind 2: € 342

    Jeweils Zahlbetrag, Kindergeld geht an Ehefrau


    3/7 vom verbleibenden Netto ergibt € 1.135,71, das wäre grob Ihr Unterhaltsanspruch ohne eigene Einkommensverpflichtung, mal 12 Monate bis zum 3. Geburtstag = €13.620


    Eine spannende Frage, die den Rahmen hier sprengt, ist, wie man mit Ihrer Kreditbelastung im Rahmen dieser fiktiven Berechnung umgeht, ich lasse sie außen vor, nehme aber auch keinen Wohnwertvorteil in die Berechnung auf.


    Jüngstes Kind > 3 J.


    Kind 1 ist jetzt 12 J, Unterhalt = € 493, d.h. das für den Ehegattenunterhalt verfügbare Netto sinkt entsprechend. Ich habe keine Idee, wieviel Sie Teilzeit verdienen werden, Sie können das mit dem Netto des Mannes zusammenrechnen, nehmen davon (zur Vereinfachung) 3/7 und ziehen davon den Betrag ab, den Sie selbst verdienen:


    Netto Ehemann nach Unterhalt Kinder: € 2.565

    Ihr Einkommen (fiktiv): € 1.300

    Ihr Unterhaltsanspruch: € 356

    Ich vereinfache das jetzt und nehme diesen Betrag für die 4 Jahre bis zum 7. LJ des jüngsten Kindes, ohne Berücksichtigung des dazwischen steigenden Kindesunterhalts.

    356 x 48 = € 17.088


    Man könnte dann also ganz grob vereinfacht rechnen:

    € 75.000 Kaufsumme ½ Haus

    ./. € 27.500 ihr Anspruch auf Zugwinnausgleich

    ./. € 30.708 Gegenwert Ihres Betreuungsunterhaltsanspruches, auf den Sie verzichten

    € 16.792 Summe zur „Ausbezahlung“


    Sie sehen, dass man da noch wunderbar mit den Zahlen „spielen“ kann.


    Soweit also eine mögliche Lösung zum Thema „Haus“/ Ehegattenunterhalt.


    Der Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenanwartschaften) kann ausgeschlossen werden, das steht aber unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Gerichtes. Sie dürften hier durch die Erziehungszeiten erhebliche Nachteile erlitten haben, ich würde das deshalb nicht anraten.


    Ich hoffe, dass ich Ihnen eine Orientierung geben konnte, sie können gerne noch weiter nachfragen.


    Beste Grüße

    Bettina Simon

  • Liebe Fragestellerin,


    ich habe soeben gesehen, dass ich mich bei der Anzahl der Kinder verlesen habe, ich bin von 2 Kindern mit 11,5 und knapp zwei Jahren ausgegangen.


    Damit verschieben sich die Zahlenwerte aber im Grundsatz bleibt es bei meinen obigen Ausführungen.


    Beim aktuellen Unterhaltsanspruch rechnet man grob wie folgt:


    € 4.000,00 Netto Ehemann

    ./. € 900,00 Kreditraten

    = € 3.100,00 einsetzbares Netto


    Kindesunterhalt

    11 Jahre: € 376

    5 Jahre: € 315

    2 Jahre: € 312


    Betreuungsunterhalt: € 897


    Die Rechnung verändert sich, wenn Sie die Immobilie alleine nutzen, es muss dann der Wohnwertvorteil angesetzt werden, dies aber erst nach endgültigem Auszug des Ehemanns.


    Beste Grüße

    Bettina Simon

  • Noch eine weitere Ergänzung wegen der Drohung mit dem Verkauf:


    Bis zum Scheidungsurteil kann das Haus nur mit Einwilligung beider veräußert werden.


    Nach dem Urteil kann jeder der Geschiedenen vom anderen verlangen, das Haus zu verkaufen und bei Weigerung eine Teilungsversteigerung bei Gericht beantragen. Wenn Kinder involviert sind, deren Wohnsitz das Haus ist, ist es aber nicht unwahrscheinlich, dass man sich bis zu 5 Jahre davor schützen kann.


    Die Drohung ist damit jedenfalls nicht kurzfristig umsetzbar und kein aktuell schwerwiegendes Argument.

  • Hallo und vielen herzlichen Dank für Ihre sehr hilfreiche Beratung und die Berechnungen!


    Ab wann gilt der Mann denn als endgültig ausgezogen? Er kommt noch gelegentlich vorbei und klingelt, bevor er aufschließt und viele seiner Sachen befinden sich noch in diversen Räumen (Kleidung, Technik, Nahrungsergänzung, Pflegeprodukte etc).

  • Das ist in§ 1567 BGB ausdrücklich definiert:

    "Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben."

    Man spricht auch von "Trennung von Tisch und Bett".


    Keine gemeinsame Wäsche, keine gemeinsamen Vorräte, Kochen oder Mahlzeiten, keine Übernahme von alltäglichen Tätigkeiten/ Verpflichtungen (Behörden, Reinigung, Arzttermine...), kein gemeinsames wirtschaften (Konto!).


    Wenn Ihr Mann nur noch Dinge in der Wohnung lagert und diese gelegentlich holt, ist die Trennung bereits vollzogen.


    Das ist dann auch der Punkt, wo der Unterhalt berechnet und nachweislich eingefordert werden sollte, denn der Anspruch auf Trennungsunterhalt verfällt solange man ihn nicht geltend macht und die rückwirkende Geltendmachung von Kindesunterhalt ist auch nicht ohne Probleme möglich.


    Ich habe ja oben unter der aktuellen Konstellation einen Zahlungsanspruch von € 1.900 berechnet (bei Auszahlung des Kindergeldes an Sie und Zahlung der Raten durch Ihren Mann). Wenn sie davon den Wohnvorteil abziehen (gehen sie einfach von der ortsüblichen Miete eines vergleichbaren Objekts aus) erhalten Sie grob den Betrag, den Ihr Mann während der Trennung monatlich zahlen muss.

  • Liebe Frau Simon,


    vielen herzlichen Dank nochmal.

    In welcher Form muss ich den Unterhalt einfordern, damit es nachweislich ist?


    Mein Mann spricht jetzt davon, einen gemeinsamen Fachanwalt zu nehmen, den er vom gemeinsamen Vermögen bezahlt. Er wohnt jetzt in der Großstadt, ich ländlich, hier gibt es nur Anwälte mit vielen Fachgebieten.


    Ist es sinnvoll, abzuwarten, was dieser Anwalt sagt und das dann noch einmal von jemandem mit allgemeiner gehaltenen Fachgebieten gegenlesen zu lassen?


    Oder schlagen Sie eine andere Vorgehensweise vor?


    Beste Grüße

  • Liebe Fragestellerin,


    bei der vorliegenden Interessenlage brauchen Sie auf jeden Fall eine Anwältin/ einen Anwalt, die/ der Sie vertritt.


    Wenn Ihr Mann der Auftraggeber ist, dann die Anwältin (m = mitgemeint) auch ihm verpflichtet, es KANN gar keine neutrale Beratung mehr stattfinden. Es gibt keinen "gemeinsamen Anwalt" etwas anderes ist eine Mediation, dann muss aber auch ein Mediationsvertrag geschlossen werden (schriftlich!!!). Sie können Ihren Mann fragen, ob er die Kosten für eine solche Mediation übernimmt, das wäre dann tatsächlich eine Möglichkeit.


    Bei eigener Beauftragung einer Anwältin bezahlen Sie (nach RVG) das gleiche, egal, ob sie aktiv an einem Regelungsvorschlag mitarbeitet oder diesen nur "gegenliest". Das nur gegenlesen funktioniert auch nicht, da für eine korrekte Aussage alle Grundlagen einer Regelung geprüft werden müssen.


    Ich rate daher (für den wahrscheinlichen Fall dass der Vorschlag nicht im Sinne einer Mediation gemeint war) dringend an, eine eigene Anwältin zu suchen. Fragen Sie hier im Forum oder bei sich im Freundskreis nach einer Empfehlung, rufen Sie bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer an und fragen Sie dort nach Rechtsanwälten, die im Familienrecht erfahren sind, suchen Sie im Internet (Familienrecht und nächstgrößerer Ort) dort auch über die Anwaltsportale (z.B http://www.anwalt.de).


    Schreiben Sie an eine Auswahl von Kanzleien eine Email, erklären Sie, worum es geht, fragen Sie nach den Kosten und wie das ablaufen würde, die Antwort kann auch schon eine gute Entscheidungsgrundlage sein, also ob Ihnen zeitnah, verständlich und ausführlich geantwortet wird.


    Und dann lassen SIE einen Regelungsvorschlag erarbeiten, den SIE SICH wünschen und über den kann man dann verhandeln.


    Beste Grüße

    Bettina Simon