Unterhaltsberechnung volljähriges Kind

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  • Geburtsjahr: 1970


    Staatsangehörigkeit: deutsch


    Ausgeübte Tätigkeit/Arbeitsumfang: Angestellte/20 Stunden/Woche


    Nettoeinkommen monatlich: 650 €


    Geburtsjahr des Kindes/der Kinder: 1998 w


    Sind beide Elternteile sorgeberechtigt? Ja


    Bei getrennt lebenden Eltern:


    Das Kind/Die Kinder leben bei: eigener Hausstand


    Das Umgangsrecht ist geklärt/nicht geklärt:


    Das Sorgerecht sollen beide ausüben oder nur eine Partei?


    Unterhaltszahlungen von wem, in welcher Höhe? keine


    Eheschließung im Jahr: 1998


    Trennung im Jahr: 2003


    Ehevertrag: nein


    Meine Frage:


    Liebe Bettina Simon,


    meine 19-jährige Tochter lebt in ihrer eigenen Wohnung.

    Zur Zeit ist sie in Ausbildung, bricht diese aber aus gesundheitlichen Gründen demnächst ab.

    Somit steht ihr Unterhalt von mir und ihrem leiblichen Vater zu. Soweit klar.


    Meine Frage, auf die ich nirgendwo eine Antwort gefunden habe:

    Ich selber bin in zweiter Ehe verheiratet mit einem weiteren Kind. Wird das Einkommen meines jetzigen Mannes mit zur Unterhaltsberechnung hinzugezogen, oder lediglich mein Einkommen (und das des leiblichen Vaters)?


    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen, vielen Dank schon mal!:)

  • Liebe Fragestellerin!


    Das Einkommen des "neuen" Ehepartners wird dann berücksichtigt, wenn es erheblich höher als das des Unterhaltsschuldners ist oder wenn ein sogenannter Mangelfall vorliegt, also der Unterhaltsschuldner den Bedarf nicht decken kann, weil sonst sein Selbstbehalt unterschritten wird.


    Ein Mangelfall liegt hier vor, weil schon Ihr Verdienst unter dem Selbstbehalt liegt. Die Rechtssprechung löst das in der Regel, indem der Selbstbehalt abgesenkt wird. Aber selbst bei einer Absenkung um 20% liegt dieser noch bei € 960 und damit weit über Ihrem Verdienst.


    Sie sind also mit dem derzeitigen Verdienst nicht leistungsfähig.


    Wenn Ihr Ehemann überdurchschnittlich verdient kommt eine Hinzurechnung des fiktiv an Sie zu zahlenden Unterhalts in Betracht, dies aber nicht zusätzlich zur Absenkung des Selbsbehaltes. Die Hinzurechnung beträgt nach Abzug des ebenfalls fiktiven Kindesunterhaltes für das gemeinsame Kind 3/7 der Differenz zwischen Ihren Einkommen.


    Ihre Tochter gehört nicht zur Fallgruppe der privilegierten volljährigen Kinder (< 21 J., unverheiratet, wohnt zuhause, Schulausbildung), so das Ihrerseits keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit besteht und so auch keine fiktive Hinzurechnung in Betracht kommt.


    Beste Grüße

    Bettina Simon

  • Vielen lieben Dank für die Antwort und Entschuldigung, dass ich mich jetzt erst zurück melde!


    Verstehe ich Ihre Ausführung richtig, dass meine Tochter zu den nichtprivilegierten Volljährigen gehört und ich daher nicht zahlungsfähig/-pflichtig bin?

    Nur zur Erklärung: mir geht es nicht darum, meiner Tochter möglichst nichts zahlen zu müssen, mir geht es darum inwieweit der leibliche Vater mehr als ich bezahlen muss (er verdient mehr als 4.000,00€ netto, ist unverheiratet und ohne weitere Kinder), bzw., ob er alles bezahlen muss (er hat jahrelang viel zu wenig Kindesunterhalt gezahlt, dies als emotionaler Aspekt).


    Liebe Grüße und ganz herzlichen Dank!#herz

  • Liebe Fragestellerin,


    ja, das haben Sie so richtig verstanden.


    Aufgrund ihrer Krankheit = Erwerbsunfähigkeit besteht zwar wohl ein Unterhaltsanspruch der Tochter (bei Volljährigkeit sonst - mit Ausnahmen - nur noch während Schulausbildung + 1. Ausbildung/ 1. Studium) aber Sie sind nicht verpflichtet, mehr zu arbeiten, um leistungsfähig zu werden, weil im Hinblick auf Ihre Tochter anders als bei einem minderjährigen Kind oder einem priviligierten volljährigen Kind keine "verschärfte Erwebspflicht" (zur Sicherung des Mindestunterhalts) mehr besteht.


    Bei Volljährigen schulden die Eltern den Unterhalt im Verhältnis Ihrer Leistungsfähigkeit. Wenn einer der beiden aber unter dem Selbstbehalt liegt (wie bei Ihnen der Fall), so zahlt einer alleine, aber nur den Betrag, der sich als Unterhalt aus seinem eigenen Einkommen ergibt, nicht aus dem zusammenaddierten Einkommen der Eltern.


    Beste Grüße

    Bettina Simon