Weniger ALG1 wegen Elternzeit?? Was ist das denn??

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  • ich krieg hier grad n foehn!!!


    habe diese woche einen aufhebungsvertrag zum 01.07.13 bekommen
    und wurschtel mich grad durch die ganzen paragrafen,
    wie das mit ALG1 so laeuft mit sperrzeiten, ruhenszeiten und hoehe des arbeitslosengeldes.


    ich bekomme also eine sperrzeit wegen abfindung,
    eine ruhenszeit wegen nicht eingehaltener kuendigungsfrist,
    das kann ich alles noch nachvollziehen.


    beim arbeitslosengeld wirds mir aber vollkommen unverstaendlich!!
    ich bin seit genau 6 jahren in elternzeit mit zwei kindern,
    und werde daher nicht mehr nach meinem eigentlichen gehalt berechnet,
    sondern mit einem fiktiven durchschnittsgehalt eingestuft,
    was sich nach dem durchschnittgehalt in deutschland errechnet...


    und das, weil ich so dumm war, und jeweils drei jahre elternzeit genommen hab,
    waere ich jeweils nach einem jahr wieder arbeiten gegangen,
    haette ich jetzt anspruch auf auf AlG1 nach meinem eigentlichen gehalt.


    so bekomme ich jetzt nur halb so viel arbeitslosengeld!!


    ist das ueberhaupt rechtens?


    irgendwo hab ich gelesen, dass man wegen seiner elternzeit nicht benachteiligt werden darf,
    und nun das!


    ich werd bald einen termin beim amt haben,
    und da nochmal genauer nachfragen,
    aber kann mir jemand wissendes vllt schonmal dazu was sagen??


    hab ich das jetzt falsch verstanden oder ist das wirklich so?



    lg


    nele


    Für die einen ist das Glas halbleer,
    für die anderen ist es halbvoll,
    und ich freu mich schon, wenn überhaupt etwas drin ist !!
    :D

  • Ja, das ist tatsächlich so! Dass Du nur die Hälfte bekommst, hast Du schon sicher herausgefunden? Denn es ist ja nicht so, dass das "deutsche Durchschnittsgehalt" als Bemessungsgrundlage genommen wird, sondern das, was Deiner Qualifikation und ausgeübten Tätigkeit entspricht. Je nachdem, wie gut oder schlecht Du verdient hast, wirst Du aufgrund dieser Berechnung mehr oder weniger bekommen, als wenn es auf Grundlage Deines tatsächlichen Einkommens errechnet wird. In meinem Fall bedeutete das, dass ich deutlich mehr ALG1 bekomme, als wenn es nach meinem tatsächlichen Einkommen berechnet worden wäre (habe allerdings im Osten gearbeitet und wurde - gerade als Berufseinsteiger - sehr schlecht bezahlt).


    Blöd finde ich die Regelung ja grundsätzlich auch! Aber wie gesagt, zu Deinem Nachteil muss es nicht zwangsläufig sein bzw. nicht so schlimm, wie Du es jetzt vielleicht befürchtest.


    Hatte jedoch auch gelesen, dass manche diese Berechnung vor Gericht angefochten haben, teilweise mit Erfolg, teilweise auch nicht.

  • ich habe die tabellen nur ueberflogen
    und mich dann irgendwo eingeordnet,
    ob das stimmt , weiss ich nicht...


    fuer meinen beruf brauch man aber nur eine ausbildung,
    also untere kategorie, also werde ich evt auch dort eingestuft.
    da ich aber 21 jahre bei der firma war,
    hat sich mein gehalt halt dementsprechend entwickelt,
    eingestuft werd ich aber als grade ausgelernt,
    mal ganz ueberspitzt gesehen...


    einen prozess wuerd ich glaub ich nicht durchstehen,
    habe viel mit meinem vermieter gerichtlich gestritten,
    dazu fehlt mir die zeit und die nerven,
    da verzichte ich lieber, das ist es mir nicht wert.


    mir gehts auch eher darum, dass das so ungerecht ist!!


    da sprechen sie ueber ein erziehungsgeld, haben zu wenig kitaplaetze,
    kuendigung nach elternzeit ist ja wohl auch recht haeufig,
    und dann so ein lapsus in den sozialgesetzen.


    mir gehts grad ums prinzip, weniger um mich persoenlich.


    dass du davon profitiert hast, freut mich natuerlich,
    wenigstens haben dann einige trotzdem was davon.


    Für die einen ist das Glas halbleer,
    für die anderen ist es halbvoll,
    und ich freu mich schon, wenn überhaupt etwas drin ist !!
    :D

  • Du hast also den Bescheid noch nicht? Vielleicht wirst du auch höher eingestuft, als du jetzt befürchtet.


    Hier gibt es eine Tabelle und Beispiele. Dort wird bei der Stufe Ausbildungsberuf von einem fiktiven Gehalt von rund 2000 € (West) bzw. 1700 (Ost) ausgegangen.


    Auf der Seite steht auch, daß die realistisch maßgebende Beschäftigung ausschlaggebend ist, so kann z. B. "ein durch zahlreiche erfolgreiche Projekte ausgewiesener Programmierer - selbst wenn er keine entsprechende Berufsausbildung hat - darauf pochen, nicht als Ungelernter eingestuft zu werden."


    Wenn dein Gehalt weit weg ist von dem fiktiven Gehalt, kannst du Widerspruch einlegen (mit oder ohne Anwalt). Das landet nicht gleich vor Gericht. Wenn sie dem Widerspruch nicht statt geben, kannst du immer noch überlegen, ob du vor Gericht gehen willst oder nicht. Mich haben sie (aus anderen Gründen) statt Stufe 1 in Stufe 4 eingeordnet, ich habe per Anwalt ein Widerspruchsschreiben geschickt mit Begründung (Kosten rund 300 €). Diesem wurde stattgegeben.


    Alles Gute!

    Liebe Grüße, Lillian

    "Okay Hazel Grace?"

  • lilian, das werd ich dann auch machen mit dem widerspruch,
    mal schaun, was bei rumkommt.
    hab mich jetzt noch durch die weltgeschichte gegoogelt zu dem thema,
    und tatsaechlich schon einige gerichtsurteile gefunden,
    bei denen mir die ohren schlackern.
    mich aergert einfach, dass das bundesfamilienministerium so viel erzaehlt,
    von wegen gleichstellung, unterstuetzung der frauen bei kinderrerziehung,
    und dann gibt es doch tatsaechlich solche gerichtsurteile:


    https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148360


    Der Senat sieht weiterhin keine Verpflichtung des Gesetzgebers aus Art 6 Abs 1 GG, bei Eltern bzw Müttern, die sich nach längeren freiwilligen Unterbrechungen ihres Berufslebens dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stellen, den Lohnersatz durch das Alg nicht nach dem aktuell voraussichtlich erzielbaren Lohn zu bemessen, sondern anhand des vor der Kindererziehung erzielten Arbeitsentgelts. Denn aus Art 6 Abs 1 GG folgt nicht, dass der Staat jegliche die Familie betreffende Belastung ausgleichen oder die Familie ohne Rücksicht auf sonstige öffentliche Belange fördern muss (vgl auch Beschluss des BVerfG vom 10.3.2010 - 1 BvL 11/07 - RdNr 45 mwN).


    ich werd mal dem familienministerium mailen,
    was die dazu sagen :-))


    Für die einen ist das Glas halbleer,
    für die anderen ist es halbvoll,
    und ich freu mich schon, wenn überhaupt etwas drin ist !!
    :D