Elterngeld für zweites Kind

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  • Hallo,
    Die Daten : 12 Monate vor 1. Schwangerschaft gearbeitet.
    37 Wochen Beschäftigungsverbot
    Danach Mutterrscchutz
    10 Monate Eltergeld bis April 2015
    Jetzt erneut Schwanger
    Bekomme sofort wieder ein Beschäftigungsverbot( ich arbeite aber derzeit nicht und habe fùr 3 Jahre Elternzeit beim Arbeitgeber angemeldet.
    1. Muss ich meinen Arbeitgeber über die erneute Ss in Kenntnis setzen?
    2. Benötigt dann der Arbeitgeber das Attest fùr Arbeitsverbot?
    3. Wie wird das Elterngeld berechnet? Mir fehlen dann ja die Arbeitsmonate von April bis Entbindung!
    Vielen Dank für Eure Hilfe
    Gruss Nanook

  • Soweit ich weiß, kannst Du die Elternzeit für das erste Kind mit Beginn des Mutterschutzes fürs zweite "pausieren" und damit Anspruch auf Mutterschutzgeld haben. Darüber müßtest Du den AG dann wohl in Kenntnis setzen.
    Attest fürs Arbeitsverbot brauchst Du denke ich nicht, da du ja eh noch in der Elternzeit bist und nicht arbeiten würdest. Das bräuchte er ja nur, wenn er Dir Gehalt zahlen müßte.
    Das Elterngeld berechnet sich meines Wissens nach aus dem Gehalt der 12 Monate vor der Geburts des zweiten - aber alle Monate, die Du davon Elterngeld fürs erste bekommen hast werden rausgerechnet und dafür Monate vor der Geburt des ersten genommen. Wenn ich es richtig verstanden habe....

  • M.M.n. ist die Grundlage für die Berechnung nicht an den Bezug von Elterngeld gekoppelt, sondern an die ersten 12 Monate Elternzeit. Also, für die Monate, die innerhalb des Jahres vor der Geburt des Zweiten liegen und die sich mit den ersten 12 Monaten Elternzeit überschneiden, wird dein Gehalt vor der Geburt genommen. Die Monate danach werden mit 0 Einkommen berechnet.


    Über die Schwangerschaft würde ich schon informieren, da du ja dann erneut Elternzeit anmelden könntest. Ein Beschäftigungsverbot bekommst Du nicht, da du in Elternzeit bist.

  • Viel kann ich gerade nicht beitragen, außer: Du bekommst einen Geschwisterbonus :D (Da deine "Große" dann noch unter 3 Jahren ist)

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  • hallo nanook,
    bei spezielleren Fragen gibt es sehr kompetente Hilfe direkt bei Bundesamt für Familien, Soziales.... ich habe a mehrmals angerufen, weil die lokale Elterngeldstelle und der Arbeitgeber keine Ahnung hatten. Habe auch die 1. Elternzeit einen tag vor Mutterschutzbeginn für Nr. 2 beendet und daher geld vom AG bekommen, mit dem ich nicht gerechnet habe :D .
    beim Bundesamt gibts hiereine gute Broschüre. Hinten gibts dann auch eine Service / Kontakttelefonnummer, wenn man spezielle Fragen hat. Also, einfach mal anrufen, die kennen sich aus!

  • Wie lange soll denn die Elternzeit für Kind 1 dauern? Wenn Du z. B. zum 1. Geburtstag des Kindes wieder in den Job einsteigen würdest, dann mit Beschäftigungsverbot, müssten doch noch vor dem Mutterschutz Monate mit regulärem Gehalt (über Umlageverfahren) entstehen, oder? Das beantwortet nun nicht Deine konkrete Elterngeldfrage, aber dazu würde ich mich dringend informieren.

  • genau das war meine Dumme Überlegung, werde da mal morgen anrufen, glaube auch kaum, dass mein AG das mit macht... der hat ja nur scherereien damit....

  • genau das war meine Dumme Überlegung, werde da mal morgen anrufen, glaube auch kaum, dass mein AG das mit macht... der hat ja nur scherereien damit....


    Bis wann hast Du denn Elternzeit für Kind 1? Einer Verkürzung würde der AG wahrscheinlich nicht zustimmen, aber wenn die Elternzeit ohnehin zum 1. Geburtstag von Kind 1 enden sollte, würde ich das genau so machen. Vollzeit mit Beschäftigungsverbot wieder einsteigen.

  • Das ist ja der Mist, ich habe drei Jahre ausgemacht.
    Was ist, wenn ich zb. bei meiner Mutter angestellt werde? Da könnte ich das doch genauso machen oder? Ich hatte noch keine Zeit mich einzulesen was ein Ag wirklich an Kosten hat.
    Danke für Deine Hilfe!
    Gruß

  • Einer Verkürzung würde der AG wahrscheinlich nicht zustimmen,

    ein Arbeitnehmer hat das Recht, die Elternzeit zu beenden: zumindest war das bei mir so... hier der entsprechende Hinweis aus meinem Anschreiben an meinen AG:


    hiermit teile ich mit, dass ich meine für meinen ersten Sohn geltende Elternzeit aufgrund der vorstehenden neuen Mutterschutzzeit
    beenden werde.

    Da derZeitraum des Mutterschutzes am ..... beginnt (errechneter Entbindungstermin
    ist der .......), beende ich meine aktuelle Elternzeit mit Ablauf des ...... für die Mutterschutzzeit [rechtliche Grundlage: BEEG, § 16 Abs. 3 mit Änderung vom 17. Sept.2012].


    einen Tag später begann dann der Mutterschutz für Nr. 2, ich bin also quasi Vollzeit wieder eingestiegen und direkt in den MuSchu gegangen. Der AG konnte nichts dagegen tun, ähnlich, wie wenn man Urlaub hatte, zurückkommt und dann gleich krank ist.


    so sich nichts rechtliches diesbezüglich geändert hat... einfach noch mal den entsprechenden § navchlesen....

  • Darf ich fragen, wie der Arbeitgeber das aufgenommen hat? "konnte nichts dagegen tun" hört sich nicht so an, als ob man anschließend noch ein entspanntes Verhältnis zur Personalabteilung hat ;) (--> nicht bierernst gemeint....)

  • Darf ich fragen, wie der Arbeitgeber das aufgenommen hat? "konnte nichts dagegen tun" hört sich nicht so an, als ob man anschließend noch ein entspanntes Verhältnis zur Personalabteilung hat ;) (--> nicht bierernst gemeint....)

    Mein AG ist eine Stadtverwaltung, da hatte ich vorher schon für kompetente Vertretung gesorgt. naja und sie haben es hingenommen. So, wie ein AG es eben hinnehmen muss, wenn man bzw frau Elternzeit nehmen, ob 2 am stück oder hintereinander, mit Pause dazwischen.
    Nur musste ich explizit darauf hinweisen, dass mir Mutterscutz - Geld zusteht. Das hat denn etwas gedauert, und dann kam es doch noch - so einen Fall hatten sie nicht und dann selbst mit dem Bundesamt telefoniert :D (allerdings können sich AG diese Ausgaben, wenn ich richtig informiert bin, irgendwo wiederholen)

  • Zur Höhe des Elterngeldes würde ich mich ganz genau informieren, und zwar bevor ich die laufebde Elternzeit beende. Meines Wissens nach kann man nämlich den Teil der ursprünglich geplanten Elternzeit, der nach der Geburt des zweiten Kindes liegt, hinten an die Elternzeit fürs zweite Kind anhängen. Im Endeffekt hat man so sechs Jahre Elternzeit von der ersten Geburt an gerechnet.