Urlaubsanspruch nach Beschäftigungsverbot und Elternzeit

Liebe interessierte Neu-Rabeneltern,

wenn Ihr Euch für das Forum registrieren möchtet, schickt uns bitte eine Mail an kontakt@rabeneltern.org mit eurem Wunschnickname.
Auch bei Fragen erreicht ihr uns unter der obigen Mail-Adresse.

Herzliche Grüße
das Team von Rabeneltern.org
  • Hallo, ich habe mal eine Frage bezüglich meines Urlaubsanspruches nach Beschäftigungsverbot und Elternzeit.


    Die Situation ist Folgende:
    Ich arbeite Teilzeit (50%) verteilt auf 4 Wochentage und habe somit einen Urlaubsanspruch von 25 Tagen im Jahr. Seit Beginn dieses Jahres bin ich im Beschäftigungsverbot und am 24. Juni beginnt mein Mutterschutz.
    Mein ET ist Anfang August und ich werde voraussichtlich 16 Monate nach der Geburt zu Hause bleiben. Also wahrscheinlich im Dezember 2017 zurückkehren. Nun meine Frage: Habe ich zu diesem Zeitpunkt Urlaubsanspruch aus 2016 oder 2017 und falls ja, in welcher Höhe?
    Hat jemand Quellen dazu? Würde im Gespräch mit meinem Chef diesbezüglich gerne vorbereitet sein.


    Vielen Dank fürs Mitdenken schonmal

    Man kann nicht alles können, aber man kann alles versuchen...

  • Danke für deine Antwort.
    Nein, ich bin nicht in Elternteilzeit. Würde das einen Unterschied machen?

    Man kann nicht alles können, aber man kann alles versuchen...

  • Danke für deine Antwort.
    Nein, ich bin nicht in Elternteilzeit. Würde das einen Unterschied machen?



    Ja, siehe unten.


    Bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit hättest Du Urlaubsanspruch entsprechend deinem Zeilzeitumfang.


    Jein, Eulenmama könnte bei Elterteilzeit die Elternzeit mit Beginn des Mutterschutzes beenden und dann hätte sie für die Dauer des Mutterschutzes Anspruch auf den Vollzeiturlaub (Vorausgesetzt sie hat vor der aktuellen Elternzeit Vollzeit gearbeitet) nicht nur auf den Teilzeiturlaub.

  • Der Urlaubsanspruch in der Elternzeit darf nur für volle Kalendermonate, in denen Elternzeit genommen wird gekürzt werden. Beispiel: Bei Elternzeit vom 29.08.2016 - 28.08.2017 besteht Urlaubsanspruch für 08/2016 und 08/2017, für die dazwischen liegenden Monate nicht. (Personalabteilungen sehen das gerne mal anders und kürzen zu viel.) Rechtsgrundlage ist § 17 Bundeselternzeitgesetz (BEEG).


    Die Zeit des Beschäftigungsverbotes und des Mutterschutzes sind nicht von Kürzungen betroffen.


    Solltest Du während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, hängt die Anzahl Deiner Urlaubstage von der Anzahl Deiner Arbeitstage pro Woche ab, nicht vom Stundenumfang.

  • Der Urlausanspruch, den du vor der Elternzeit erwirbst, verfällt erst zum 31.12. des Jahres, in dem du aus der Elternzeit kommst.


    Also wenn du in Elternzeit gehst und noch 15 Tage Urlaub hast. Bleibt der erhalten.
    Wenn du am 1.1.2018 zurück kommst, bleibt der Urlaub bis zum 31.12.2019 erhalten.

  • Danke für eure Infos.
    Super, dann passt das von meinem Zeitplan wie erhofft :)

    Man kann nicht alles können, aber man kann alles versuchen...