30h arbeiten während der Elternzeit, muss Arbeitgeber zustimmen?

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  • Ich habe 2 Minijobs in denen ich zusammen nur auf 12h die Woche komme. Ich tage Nachts die Zeitungen für 2 große Verlage im Nachbarort aus. Mein Wunsch wäre erst mal vorausschauend für 2 Jahre Elternzeit zu nehmen und dann schnellstmöglich bei durchschlafendem Baby wieder anzufangen, da ja 30h/Woche auch in der Elternzeit erlaubt sind. Das findet AG 1 total super, ich soll einfach Bescheid sagen, wann es wieder losgeht. AG stellt sich quer und sagt, während der Elternzeit darf ich bei ihm nicht arbeiten. Da er ja keinen extra 30h-Platz für mich schaffen muss finde ich das ein wenig unflexibel, ich habe jeweils ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Kann ein AG sich bei einer solchen Konstellation rechtlich so ablehnend verhalten? Der eine Job ist ohne den anderen leider nicht rentabel, da ginge das Gehalt dann rein für Fahrtkosten drauf. Nur zusammen rechnen sich die Jobs.


    Kennt sich da wer aus?


    LG Lori

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    Hüpfgeheuer O.-Ton: Ich bin ganz fleißig, ich mache ganz viel Arbeit! #hammer
    Ich bin soooo anstrengend, ich schwitze schon!

    Hopsgetüm: Eio weio wieder, kommt das Christuskind!

    „Das Vergleichen ist das Ende des Glücks und der Anfang der Unzufriedenheit.“


    Sören Aabye Kierkegaard

  • Ich habe mal kurz das BEEG bemüht. Da heißt es:


    § 15
    (4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson kann bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 30 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
    (5) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung beantragen. Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen einigen. Der Antrag kann mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 verbunden werden. Unberührt bleibt das Recht, sowohl die vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert während der Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war.


    Wenn ich das richtig sehe, brauchst du nur die Zustimmung zur Teilzeitarbeit bei dem anderen Arbeitgeber. #gruebel Da du jetzt auch schon auf weniger als 30 Stunden kommst, müsstest du deine Arbeit unverändert fortsetzen können.


    Aber vielleicht kann das hier noch jemand mit mehr juristischem Verstand deuten.

    Liebe Grüße von Peppi mit Groß-S, Klein-S und Mini-S


  • Ja, ich blicke durch dieses Geschwurbel immer nicht durch. #schäm Mehr als 15 MA hat der Betrieb jedenfalls. Und welche betrieblichen Gründe dagegen sprächen mich eventuell ein oder 1 1/4 Jahr früher wieder einzusetzen, verstehe ich nicht. Okay wäre für den AG wenn ich von vornherein nur 1 Jahr Elternzeit nähme und er dann genau wüsste, das ich dann wieder anfange. So genau kann ich das jetzt doch aber noch nicht planen. Was weiß ich denn, wann der Lütte durchschläft?

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