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  • Geburtsjahr: 1976


    Staatsangehörigkeit: deutsch


    Ausgeübte Tätigkeit/Arbeitsumfang: ÖD, 20 Stunden (Probezeit)


    Nettoeinkommen monatlich: 950 €



    Geburtsjahr des Kindes/der Kinder: 2013,2003

    Sind beide Elternteile sorgeberechtigt? Ja


    Bei getrennt lebenden Eltern:

    Das Kind/Die Kinder leben bei: Wechselmodell

    Das Umgangsrecht ist geklärt/nicht geklärt: geklärt


    Das Sorgerecht sollen beide ausüben oder nur eine Partei? Beide




    Eheschließung im Jahr: 2014

    Trennung im Jahr: 2018


    Ehevertrag: nein


    Hallo,


    wir haben uns gerade getrennt, leben in einem 2 Familienhaus. Dieses ist zur Zeit aber zum 1Familienhaus umgebaut.


    1. Tatsache: Mein Ex-Mann (vorherige Ehe) ist insolvent und bezieht H4, zahlt keinen Unterhalt für das Kind 2003.


    Mein Nochmann und ich werden zum Wohl der Kinder unter einem Dach wohnen bleiben. Er "lebt" zur Zeit in einem Raum im "Keller" ( Erdgeschoss), nutzt aber alles (Bad, Küche) im 1. OG.

    Das 2. OG kann noch nicht zu einer Wohnung zurückgebaut werden, da sonst ein Raum zu wenig zum wohnen ist. Sobald das geklärt ist, kann der Umbau seiner eigenen Wohnung beginnen. Wann das ist, ist aber noch nicht bestimmbar.


    Wie kann plausibel gemacht werden, dass wir trotz der Tatsache, dass wir (noch) gemeinsam Räume nutzen, dass wr getrennt sind?


    Er betreut das Kind 2013 nicht über Nacht, ich bin allein verantwortlich. Tagsüber ist er als Vater da. Fällt das trotzdem unter Wechselmodell oder ist er zu einem (geringen) Teil Unterhaltspflichtig?

    Es wird eine Austragung aus dem Grundbuch erfolgen, die Scheidung eingereicht und ein Mietvertrag für mein genutztes 1.OG geben.


    Reicht das, um bezüglich der 1.Tatsache beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss für Kind 2003 zu beantragen?


    Mit einm Einkommen von 950 Euro plus 1,5 Kindergeld (291 Euro) und eventuell UV 273 Euro käme ich vermutlich über die Runden zu dritt, ohne aber auf keinen Fall (1514/1241 Euro).


    Muss men Mann Unterhalt für 2013 zahlen?

    Bekomme ich UV für 2003?


    Vielen Dank für Ihre Hilfe

  • Liebe Fragestellerin,


    die Frage des Getrenntlebens im Hinblick auf den UV bestimmt sich wie auch allgemein nach § 1567 BGB.


    (1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.


    Sie müssen erkennbar "von Tisch und Bett" getrennt leben, keine gemeinsames wirtschaften, Verwerten der Einkäufe etc. Zunächst dürfte es aber genügen, dass Sie UV beantragen und dem Amt die Trennung hierbei mitteilen, Sie erhalten dann ggf. eine Aufforderung diese nachzuweisen, dann wissen Sie Näheres.


    Bitte beachten Sie vor der Austragung aus dem Grundbuch, dass sie sich zum Zugewinnausgleich beraten lassen, damit hier keine unwiderruflichen Nachteile für Sie entstehen!


    Eine Ausgestaltung des Wechselmodels dergestalt, dass tagsüber eine gemeinsame Betreuung stattfindet und nachts nur durch einen Elternteil ist so speziell, dass es hiefür an Entscheidungsbelegen/ Literatur fehlt. Man könnte vielleicht so vorgehen, die Tagstunden 50/50 aufzuteilen und die Nachtstunden Ihnen zuzurechnen. Als Beispiel: Nacht = 21:00 - 7:00 Uhr = 10 h; Tag = 14 h; => Vater betreut 7 h, Mutter 17 h; man rechnet den "üblichen" Umgang von 48 h/ 14tägig raus und kommt so zu einem Abschlag vom Tabellenunterhalt; evtl. nimmt man noch einen Abschlag von den Nachtbetreuungsstunden oder lässt hierfür eine Aufrechnung des "üblichen" Unterhalts entfallen;


    Den aktuellen Tabellenunterhalt finden Sie hier:


    http://www.olg-duesseldorf.nrw…eldorfer-Tabelle-2018.pdf


    Beispiel: Zahlbetrag voller Mindestunterhalt € 251 (0-5 Jahre, Abschlag wegen Mit-Betreuung durch Vater 7 h: 30% => Unterhalt € 175,70;


    Man muss aber in der Praxis schon genau betrachten, ob das wirklich eine Teilung der Aufgaben und Verantwortung ist, oder ob man wegen der räumlichen Nähe darum "bitten" kann, dass auch kurzfristig die Betreuung übernommen wird aber letztlich die Verantwortung doch bei einem Elternteil liegt; Klarheit könnte hier bringen, das konkret aufzuteilen;


    Beste Grüße

    Bettina Simon