Grundschule vor Einschulung wechseln?

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  • Hier funktioniert das nicht...mit der Ummeldung beim Einwohnermeldeamt bekommt die Schule eine Mitteilung, dass das Kind nun in eine andere (zuständige) Schule muss.

  • aber hier haben wir ja theoretisch freie schulwahl.

    Als wir 2013 umgezogen sind durfte unsere große tochter auch ohne weiteres in ihrer alten schule bleiben....ich werd ds mal heute genauer nachforschen.

  • aber soweit ich weiß, so heißt es immer auf dennzetteln die man zugeschickt bekommt, man hat nirgendwo das recht auf aufnahme ausser an der wohnortnächsten schule.

    Kirchenmitglieder seit Ihr nicht? Mit der Begründung könntet Ihr auch weiter weg Euer Kind in einer Konfessionsgrundschule anmelden.

  • Aber in NRW gibt es freie Schulwahl. Man "muss" gar nichts. Man kann sein Kind durchaus zu einer weiter entfernten Schule fahren. Die weiter entfernte Schule muss einen aber nicht nehmen.

  • In unserer Stadt hättet ihr bei Umzug Anspruch auf einen Platz in der Sprengelschule. Bei der weiterführenden Schule käme es drauf an ob sie in der gleichen Stadt ist oder einer anderen... manche nehmen Schüler aus anderen Kommunen, andere nicht. Ich drück dir weiter die Daumen

  • Ich muss es jetzt hier auch nochmal schreiben.


    Jetzt hab ich nach x Anrufen eine Schule gefunden, sogar in unserer Stadt, die noch genau einen Platz frei hat und uns sofort nehmen würde.

    Die Schule hat unter 100 Schüler, ist sehr klein und familiär, hat ein eigenes Naturschutzgebiet das sie betreut und unterrichtet jahrgangsübergreifend. Als einzige Schule unserer Stadt.


    Ich hab mich so gefreut als ich die Email bekommen habe und auch bei dem Telefonat war die Direktorin total nett.


    Und dann kam es: seit Neuestem muss die abgebende Grundschule zustimmen, sofern man nicht umzieht. #heul

    Wie kann das sein? Wir haben doch freie Schulwahl in NRW. Ich glaube nicht das sie (die Schulleiterin) uns gehen lassen wird. Sie hat schon bei dem letzten Gespräch gesagt das sie sehr bittet das wir die Kinder dort lassen.

    Montag bekomme ich die Entscheidung. #hmpf

  • Midna2 Unterjährig muss die Schulleitung zustimmen. Zum Schuljahreswechsel kannst du das ohne Zustimmung machen.

    Wer hat dir das denn anders erzählt? Ich wundere mich gerade... und schlage nochmal nach.

    LG
    rotesPesto mit ♂ Frühling '10, ♂ Sommer '06 und ♂ Herbst '12

  • Ich drücke die Daumen. Hier muss schon immer die abgebenden Grundschule zustimmen. Wenn es hart auf hart kommt, melde Dich bei jemandem in einem anderen Schulbezirk an und nach ein paar Wochen zurück.

  • Die Schulleitung der aufnehmenden Schule meinte, das vorab Schulamt und abgebende Schule zustimmen muss. #hmpf

    Ich würde ganz freundlich nach einer Rechtsgrundlage fragen, aus der das hervorgeht. Falls bereits Kontakt zu einem spezialisierten Anwalt bestehen sollte, würde ich diesen parallel auch dazu befragen, da die Zeit wahrscheinlich sehr drängt und der freie Platz an jemand anderen vergeben wird, wenn bei Euch die Situation so unklar ist.

  • Im anderen Thread schrieb jemand: neue schule nochmal anrufen, sagen dass du umziehst... hoffen, dass das reicht oder wenigstens hiflt.

  • Im Schulamt anrufen und nachfragen. Das müsste sonst schon eine Sonderregelung sein.

    Denn das Schulgesetz sagt:


    § 46 (Fn 32)
    Aufnahme in die Schule, Schulwechsel


    (1) Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann vorübergehend Schülerinnen und Schüler als Gäste aufnehmen. Schülerinnen und Schüler werden in der Regel zu Beginn des Schuljahres, in Weiterbildungskollegs zu Beginn des Schulhalbjahres in die Schule aufgenommen.

    (2) Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße unterschreitet. Besondere Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren für einzelne Schulstufen oder Schulformen sowie Aufnahmekriterien bei einem Anmeldeüberhang können in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelt werden.

    (3) Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat. Der Schulträger legt unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung gemäß § 93 Absatz 2 Nummer 3 die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Schulen und Teilstandorte fest. Er kann die Zahl der in die Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Grundschule oder mehrerer Grundschulen begrenzen, wenn dies für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen. Die Vorschriften zu den Klassengrößen bleiben unberührt.


    ...

    Quelle: https://recht.nrw.de/lmi/owa/b…ufgehoben=N&det_id=394970

    LG
    rotesPesto mit ♂ Frühling '10, ♂ Sommer '06 und ♂ Herbst '12

  • Vielleicht wollte die Schulleitung der "neuen" Schule auch einfach nur etwas Zeit gewinnen um sich darüber zu informieren, ob an der anderen Schule mit euch bereits etwas gravierendes passiert ist und sich somit vorbehalten euch ggf nicht zu nehmen.

    Warte Montag ab. Bei einer Absage kannst du dich immer noch ans Schulamt wenden.

    LG
    rotesPesto mit ♂ Frühling '10, ♂ Sommer '06 und ♂ Herbst '12