Umgang/Aufenthaltsbestimmungsrecht

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  • Staatsangehörigkeit: dt


    Geburtsjahr des Kindes/der Kinder: 2006, 2012, 2016

    Sind beide Elternteile sorgeberechtigt? Ja


    Bei getrennt lebenden Eltern:

    Das Kind/Die Kinder leben bei: mir

    Das Umgangsrecht ist geklärt/nicht geklärt: Vereinbarung/Plan besteht, nicht wirklich geklärt

    Das Sorgerecht sollen beide ausüben oder nur eine Partei? Beide

    Unterhaltszahlungen von wem, in welcher Höhe?


    Eheschließung im Jahr: 2006

    Trennung im Jahr: 2017

    Ehevertrag: nein


    Liebe Frau Simon,


    bisher holt der Vater die Kinder alle 14 Tage für ca. 9 Stunden.

    Wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind, kann man das als geklärtes Umgangsrecht bezeichnen?


    Über sein Wochenende dürfte das älteste Kind nun eine Tante zu einem Urlaub im europäischen Ausland begleiten.

    Darf ich das erlauben und ihm einen Ersatztermin anbieten?

    Sollte der Vater schriftlich sein Einverständnis erklären? In welcher Form?

    Könnte er dem Kind diesen Herzenswunsch verwehren?


    Vielen Dank schon im Voraus!

    Freundliche Grüße

    K.

  • Liebe Fragestellerin,


    bei Auslandsreisen benötigen Sie immer das Einverständnis aller Sorgeberechtigten (das gilt auch, wenn sie nicht getrennt sind), im Falle einer Kontrolle muss das schriftlich nachgewiesen werden.


    Eine Vorlage finden Sie z.B. hier:


    https://www.adac.de/der-adac/r…ht/reisevollmacht-kinder/


    Also: Ja, sie müssen den Vater fragen und sein schriftliches Einverständnis holen. Er kann dies verweigern, dann könnten Sie Antrag beim Familiengericht stellen, dass das Einverständnis ersetzt wird. Dort werden alle Beteiligten geladen, oft kommt es spätestens dort zu einer Einigung.


    Wenn die bisherige Umgangsegelung von beiden Eltern akzeptiert wird, besteht keine Notwendigkeit, etwas anderes zu regeln, es gibt kein gesetzlich vorgeschriebenes Minimum oder Maximum an Umgang; nur wenn die Beteiligten sich nicht einigen können legt das Gericht eine Regelung fest, das ist dann - wenn der Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil bleibt - oft 14tägig von Freitag Nachmittag bis Sonntag Abend plus 1/2 Ferienzeiten, deshalb wird das als "Standard" wahrgenommen.


    Beste Grüße

    Bettina Simon