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  • Liebe Frau Simon,


    mein Mann hat sich wegen einer anderen Frau von mir getrennt.

    Wir sind seit 18 Jahren verheiratet und haben zwei Kinder (12 und 10 Jahre alt). Mein Mann wollte gerne, dass wir gemeinsam in der Ehewohnung (eine Eigentumswohnung, die uns beiden zu gleichen Teilen gehört) bleiben, da er in engem Kontakt zu den Kindern bleiben will. Auf meine Bitte ist er aber doch vor zweieinhalb Wochen ausgezogen, zunächst allerdings zu Freunden und jetzt in eine Ferienwohnung, also alles übergangsweise, er ist noch bei uns gemeldet und hat auch fast seine ganzen Sachen noch hier. Nun bedroht er mich öfter damit, dass er wieder einziehen wird, wenn ich mich nicht so verhalte, wie er es erwartet. Kann er das einfach? Könnte ich das irgendwie verhindern? Hätte ich beispielsweise das Recht, das Schloss auszutauschen (er hat noch einen Schlüssel)?


    Herzlichen Dank für Ihre Beratung!

  • Liebe Fragestellerin,


    zu Ihrer Frage ist insbesondere § 1361b BGB zu beachten.


    Solange Ihr Mann nicht während 6 Monaten Auszug keine ernstlichen Rückkehrabsichten geäußert hat, steht Ihnen das alleinige Nutzungsrecht nicht zu, demzufolge dürfen Sie ihn auch nicht aus der Wohnung ausschließen.


    Sie können gerichtlich die Zuweisung der Wohnung beantragen, dies dürfte ohne Vorliegen einer unbilligen Härte bzw. Gewalt/ Drohungen gegen Sie vor allem im Hinblick auf die gemeinsame Eigentümerstellung schwierig werden. Sollten die Kinder massiv unter den Umständen leiden könnte eine unbillige Härte gegeben sein, evtl. auch in dem geschilderten Verhalten, dass er Sie mit der Ankündigung, wieder einzuziehen zu Zugeständnissen zwingt.


    Es kommt dabei immer auf die Bewertung der Umstände des Einzelfalles durch das Gericht an, deshalb lässt sich das Ergebnis eines solchen Antrags schlecht abschätzen. Sie müssen Ihre Vorwürfe zumindest genau darlegen können, besser auch belegen.


    Ich würde im vorliegenden Fall dazu raten, eine Vereinbarung anzustreben. Hierzu müssten Sie zunächst klären, wie sich die Unterhaltszahlungen gestalten für den Fall, dass Sie mit den Kindern ausziehen und ihm die Wohnung überlassen und dann diese Alternativen zur Wahl stellen.


    Falls keine Einigung möglich ist, würde ich den Antrag bei Gericht versuchen, dann kennen Sie wenigstens Ihre Optionen.


    Beste Grüße

    Bettina Simon