Verzicht auf Rentenausgleich

Liebe interessierte Neu-Rabeneltern,

wenn Ihr Euch für das Forum registrieren möchtet, schickt uns bitte eine Mail an kontakt@rabeneltern.org mit eurem Wunschnickname.
Auch bei Fragen erreicht ihr uns unter der obigen Mail-Adresse.

Herzliche Grüße
das Team von Rabeneltern.org
  • Geburtsjahr: 1979

    Staatsangehörigkeit: deutsch

    Ausgeübte Tätigkeit/Arbeitsumfang: Angestellt, Vollzeit

    Nettoeinkommen monatlich: ca. 1800


    Geburtsjahr des Kindes/der Kinder: 2009 / 2012

    Sind beide Elternteile sorgeberechtigt? ja


    Bei getrennt lebenden Eltern:

    Das Kind/Die Kinder leben bei: beiden, Wechselmodell 50/50

    Das Umgangsrecht ist geklärt/nicht geklärt: zwischen den Eltern geklärt

    Das Sorgerecht sollen beide ausüben oder nur eine Partei? beide

    Unterhaltszahlungen von wem, in welcher Höhe? keine


    Eheschließung im Jahr: 2013

    Trennung im Jahr: 2017

    Ehevertrag: nein


    Meine Frage:


    Die Scheidung ist aktuell noch nicht eingereicht, dies wird aber in den nächsten Wochen geschehen. Grundsätzlich gibt es keine strittigen Punkte. Ich verzichte auf Trennungsunterhalt und aufgrund des Wechselmodells auch auf Unterhalt für die Kinder. Mein Noch-Mann ist selbstständig, besitzt private Lebensversicherungen jedoch meines Wissens nach keine private Rentenversicherung. Ist es prinzipiell möglich, im Zuge der Scheidung festzulegen, dass kein Versorgungsausgleich stattfindet? Denn davon würde ja nach meinem Kenntnisstand nur mein Noch-Mann profitieren, da er keine Rentenanwartschaften erworben hat.

  • Liebe Fragestellerin,


    Sie können entweder durch einen notariellen Vertrag vor dem Scheidungsverfahren oder durch Beurkundung eines Vergleichs im Scheidungsverfahren selbst den Versorgungsausgleich ausschließen. Die zweite Möglichkeit ist nur zulässig, wenn beide Parteien anwaltlich vertreten sind.


    Das Gericht kann prüfen, ob der Ausschluss sittenwidrig ist (z.B. erhebliche Benachteiligung einer Partei ohne Ausgleich, zu erwartende Altersarmut).


    Man sollte immer zuerst überschlägig prüfen, ob nicht auf der anderen Seite doch auch Anwartschaften vorliegen, die unter den Versorgungsausgleich fallen, wie bei Lebensversicherungen mit verrenteten Ansprüchen.


    Andere Lebensversicherungen fallen in den Zugewinnausgleich. Auch hier sollte man zunächst die Ansprüche überschlägig prüfen. Je nach Ausgestaltung kann der Betrieb Ihres Mannes hierunter fallen. Grundsätzlich wird eine Bilanz aller Vermögenswerte erstellt und ermittelt, welche der Parteien während der Ehezeit mehr Vermögenswert hinzugewonnen hat.


    Oft bietet sich dann eine Lösung an, auf den Zugewinnausgleich (teilweise) zu verzichten und hiergegen den Verzicht auf den Versorgungsausgleich anzurechnen.


    Beste Grüße

    Bettina Simon