Zur Grossen:
Rki ist da sehr eindeutig (und die machen ja die Vorgaben):
Zitat von rki-website
3. Umgang mit Kontaktpersonen
Personen, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf Windpocken aufgetreten ist, dürfen solange in Gemeinschaftseinrichtungen keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu Betreuten haben, bzw. die Einrichtung als Betreute/r nicht besuchen, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie nicht mehr zu befürchten ist (§ 34 Abs. 3 IfSG).
Mögliche Maßnahmen zum Umgang mit Kontaktpersonen, die Gemeinschaftseinrichtungen besuchen oder in ihnen tätig sind, sind in Abhängigkeit vom Impf- und Immunstatus in der folgenden Tabelle dargestellt.
Die in der Tabelle genannten Maßnahmen stellen Empfehlungen dar, die der konkreten Situation und den jeweiligen Gegebenheiten entsprechend angepasst werden müssen. Dazu gehört auch die Entscheidung, ob die Maßnahmen nur auf die Haushaltskontakte im engeren Sinne beschränkt bleiben oder auf alle Personen in der Gemeinschaftseinrichtung ausgedehnt werden, zu denen eine an Windpocken erkrankte Person in ihrer infektiösen Phase engen Kontakt hatte, um durch diese Ausweitung das Ansteckungsrisiko in der Gemeinschaftseinrichtung so gering wie möglich zu halten.