Sehr geehrte Frau Simon,
Ich habe ein paar Fragen zum unterhaltsrechtlichen Einkommen für Kindesunterhalt.
Mein Mann und ich werden uns trennen, wir haben 1 gemeinsames Kind (4 Jahre alt), was bei mir wohnen wird.
Mein Mann wird Kindesunterhalt zahlen. Wir erarbeiten gerade eine Trennungsvereinbarung, in der auch der Kindesunterhalt festgehalten wird. Die Trennungsvereinbarung wird notariell beurkundet.
Nach den Berechnungen meines Mannes muss er nur den Mindestunterhalt zahlen, dieser Betrag wird auch in der Trennungsvereinbarung stehen.
Nun habe ich festgestellt, dass einige seiner Kapitaleinkünfte in seiner Einkommensgrundlage nicht mit eingerechnet wurden. Würden die berücksichtigt, würde der Unterhalt ein bis zwei Stufen höher rücken.
Es handelt sich um Ausschüttungen, die mein Mann zwar auf sein Girokonto erhält, die in der Steuerbescheinigung der Fondsgesellschaft jedoch fehlen. Der Unterschied beruht wohl darauf, dass bei der Berechnung der einkommensteuerrechtlich relevanten Werte, Verluste aus früheren Jahren abgezogen wurden.
Meine erste Frage:
Welcher Wert ist bei der Berechnung von Kindesunterhalt maßgeblich? Der Betrag, der tatsächlich auf das Konto meines Mannes eingegangen ist oder der, der steuerlich nach Einkommensteuergesetz zugrunde gelegt wurde, bei dem also noch Verluste aus früheren Jahren abgezogen wurden?)
Allerdings will ich den korrekten Unterhalt jetzt noch nicht fordern, weil ich damit riskiere, dass mein Mann dann die gesamte Trennungsvereinbarung torpediert, was in unserer aktuellen Situation fatal wäre…
Ist es denkbar, dass ich jetzt mit der Trennungsvereinbarung erstmal den Mindestunterhalt "akzeptiere" und dann später, wenn alles über die Bühne gebracht ist (Auszug, neuer Lebensstart), den korrekten Kindesunterhalt von ihm fordere?
Geht das überhaupt oder ist der Mindestunterhalt in Stein gemeißelt, wenn er so in der notariell beurkundeten Trennungsvereinbarung steht?
Ich nehme an, dass ich rückwirkend ohnehin nichts fordern kann. Aber könnte ich dann wenigstens für die Zukunft den höheren Unterhalt einfordern? Wie lange müsste ich damit warten bzw. wann kann der Unterhalt angepasst (= korrigiert?) werden?
Außerdem hat er nur die Kapitaleinkünfte von 2016 (letzter vorhandener Steuerbescheid) zugrunde gelegt. Ich habe aber irgendwo gelesen (bzw. aus den Leitlinien zur Düsseldorfer Tabelle abgeleitet), dass ein Durchschnitt aus den letzten 3 Jahren gebildet werden soll.
Was ist korrekt? (In den Jahren davor sind die Einkünfte höher, ein Durchschnitt aus den letzten 3 Jahren wäre also vorteilhafter.)
Haben Sie vielen Dank für Ihre tolle Hilfe hier in diesem Forum!!!