Kindesunterhalt - Bemessungsgrundlage (Kapitaleinkünfte), Trennungsvereinbarung verbindlich?

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  • Sehr geehrte Frau Simon,


    Ich habe ein paar Fragen zum unterhaltsrechtlichen Einkommen für Kindesunterhalt.


    Mein Mann und ich werden uns trennen, wir haben 1 gemeinsames Kind (4 Jahre alt), was bei mir wohnen wird.

    Mein Mann wird Kindesunterhalt zahlen. Wir erarbeiten gerade eine Trennungsvereinbarung, in der auch der Kindesunterhalt festgehalten wird. Die Trennungsvereinbarung wird notariell beurkundet.

    Nach den Berechnungen meines Mannes muss er nur den Mindestunterhalt zahlen, dieser Betrag wird auch in der Trennungsvereinbarung stehen.


    Nun habe ich festgestellt, dass einige seiner Kapitaleinkünfte in seiner Einkommensgrundlage nicht mit eingerechnet wurden. Würden die berücksichtigt, würde der Unterhalt ein bis zwei Stufen höher rücken.


    Es handelt sich um Ausschüttungen, die mein Mann zwar auf sein Girokonto erhält, die in der Steuerbescheinigung der Fondsgesellschaft jedoch fehlen. Der Unterschied beruht wohl darauf, dass bei der Berechnung der einkommensteuerrechtlich relevanten Werte, Verluste aus früheren Jahren abgezogen wurden.

    Meine erste Frage:

    Welcher Wert ist bei der Berechnung von Kindesunterhalt maßgeblich? Der Betrag, der tatsächlich auf das Konto meines Mannes eingegangen ist oder der, der steuerlich nach Einkommensteuergesetz zugrunde gelegt wurde, bei dem also noch Verluste aus früheren Jahren abgezogen wurden?)



    Allerdings will ich den korrekten Unterhalt jetzt noch nicht fordern, weil ich damit riskiere, dass mein Mann dann die gesamte Trennungsvereinbarung torpediert, was in unserer aktuellen Situation fatal wäre…


    Ist es denkbar, dass ich jetzt mit der Trennungsvereinbarung erstmal den Mindestunterhalt "akzeptiere" und dann später, wenn alles über die Bühne gebracht ist (Auszug, neuer Lebensstart), den korrekten Kindesunterhalt von ihm fordere?


    Geht das überhaupt oder ist der Mindestunterhalt in Stein gemeißelt, wenn er so in der notariell beurkundeten Trennungsvereinbarung steht?


    Ich nehme an, dass ich rückwirkend ohnehin nichts fordern kann. Aber könnte ich dann wenigstens für die Zukunft den höheren Unterhalt einfordern? Wie lange müsste ich damit warten bzw. wann kann der Unterhalt angepasst (= korrigiert?) werden?



    Außerdem hat er nur die Kapitaleinkünfte von 2016 (letzter vorhandener Steuerbescheid) zugrunde gelegt. Ich habe aber irgendwo gelesen (bzw. aus den Leitlinien zur Düsseldorfer Tabelle abgeleitet), dass ein Durchschnitt aus den letzten 3 Jahren gebildet werden soll.

    Was ist korrekt? (In den Jahren davor sind die Einkünfte höher, ein Durchschnitt aus den letzten 3 Jahren wäre also vorteilhafter.)




    Haben Sie vielen Dank für Ihre tolle Hilfe hier in diesem Forum!!!

  • ERGÄNZUNG am 07.08.2018:


    Ich werde aus dem Haus ausziehen, welches wir bisher gemeinsam mit dem Kind bewohnen. Das Haus gehört meinem Mann alleine, er zahlt auch den Kredit alleine ab.

    Nun habe ich von der Berücksichtigung eines wohnwerten Vorteils bei der Berechnung des Kindesunterhalts gehört.

    Wie berechnet sich dieser in unserem Fall im Groben (aktuell in der Trennung bzw. später nach dem Scheidungsantrag)?


    In der angespannten aktuellen Situation möchte ich auch dieses Thema im Rahmen der Trennungsvereinbarung am liebsten nicht erwähnen.

    Daher auch diesbezüglich die Frage, ob ich den wohnwerten Vorteil nach Unterzeichnung der Trennungsvereinbarung nachträglich noch fordern könnte - oder ob ich dann meine Chance vertan habe?

    Wenn ich später doch etwas nachfordern könnte: Wie lange müsste ich warten, wann kann ich aktiv werden? (1 Jahr könnte ich problemlos überbrücken...)

  • Liebe Fragestellerin,


    zunächst zur Behandlung der Kapitaleinkünfte: diese sind in vollem Umfang dem unterhaltsrechtlichen Einkommen zuzurechnen (Ermittlung: Schnitt der zurückligenden drei Jahre), Verlustabzüge nach 10 d EStG werden unterhaltsrechnlich NICHT berücksichtigt.


    In der Regel wird in der Trennungsvereinbarung zumindest beim Kindesunterhalt angegeben, von welchem Einkommen man zur Ermittlung ausgeht, wenn dieses aber tatsächlich abweicht, kann man im Nachgang auch den aufgrund des tatsächlichen Einkommens tatsächlich geschuldeten Kindesunterhalt verlangen.


    Ohnehin wird die Notarurkunde einen Hinweis enthalten, dass die Regelung zum Kindesunterhalt unter Vorbehalt steht, dies beruht auf dem Grundsatz, dass man zulasten der Kinder nicht wirksam auf deren Unterhalt verzichten kann.


    Möglich wäre nur eine Freistellungserklärung, also dass Sie die Unterhaltsschuld des Vaters (teilweise) übernehmen, das ist zulässig, wenn sie finanziell so gut gestellt sind, dass aufgrund dieser Aufwendungen nicht die finanziellen Belange der Kinder berührt werden. Eine solche Freistellungserklärung sollten Sie aber in Ihrer Situation keinesfalls vereinbaren.



    Zu wenig gezahlter Unterhalt ist nachforderbar ebenso wie nicht bezahlter Unterhalt, ab dem Zeitpunkt, zu dem der Unterhaltsschuldner zur Auskunftserteilung über sein Einkommen aufgefordert wurde. Sie sollten aber in der Urkunde keine Regelung haben, dass rückständiger Unterhalt nicht besteht bzw. auf ihn verzichtet wird.


    Nach Ehegattenunterhalt haben Sie nach meinem Verständnis nicht gefragt, hier haben die Vertragsparteien mehr Handlungsspielraum und Sie müssten möglichst jetzt nachhaken im Hinblick auf Höhe des Einkommens/ Unterhaltsbetrag.


    Zum Wohnwertvorteil:


    Auch dieser zählt zum Einkommen. Er bemisst sich nach der marktüblichen Miete für das bewohnte Objekt. Während der Trennungszeit können evtl. Abschläge gemacht werden, wenn nicht klar ist, ob der Verbleib in der Immobilie dauerhaft gewünscht ist; nach Scheidung wird der volle Vorteil zugerechnet.


    Es ist sicher nicht ideal, wissend, dass eigentlich höherer Unterhalt geschuldet wird, einen niedrigeren Betrag zu vereinbaren, es kann aber taktisch richtig sein, sofern Ihnen die jetzige Kenntnis nicht nachgewiesen werden kann, zunächst die Vereinbarung abzuschließen und dann den richtigen Kindesunterhalt einzufordern. Sie müssen aber jedenfalls mit entspechendem Widerstand rechnen und müssen auch das in Ihre Taktik einplanen.



    Beste Grüße

    Bettina Simon