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  • Sehr geehrte Frau Simon,


    Ich habe eine Frage zur Berechnung des wohnwerten Vorteils:


    Mein Mann und ich werden uns trennen, wir sind verheiratet (Zugewinngemeinschaft) und haben 2 (minderjährige) Kinder.

    Er ist in unserer Ehe der Alleinverdiener, aktuell Rentner mit Einkünften aus Kapitalvermögen.


    Bisher haben wir gemeinsam in einem Haus gewohnt, wo er allein im Grundbuch steht. Der Kredit läuft nur auf seinen Namen, er zahlt diesen auch allein ab (seit 10 Jahren).

    Ich ziehe aus, er wird in dem Haus bleiben.



    Ich habe zur Berücksichtigung des wohnwerten Vorteils verschiedenes gelesen und bin nicht sicher, wie dies nun konkret berechnet wird:


    1.) Wird im Trennungsjahr ein Wert zugrunde gelegt, den er als Mieteinnahme erzielen würde, wenn er das Haus vermieten würde - oder nur ein Mietwert, den er zahlen müsste, wenn er selbst in eine angemessene Wohnung ziehen würde?


    2.) Wird dieser Wert (Miete für eine angemessene Wohnung) beim Trennungsunterhalt auch noch nach dem Trennungsjahr berücksichtigt, wenn keine Scheidung eingereicht wird?

    Wird also erst ab Einreichung der Scheidung eine Miete zugrunde gelegt, die er bei Vermietung des Hauses erzielen würde - oder schon nach Ablauf des Trennungsjahres?


    3.) Habe ich beim nachehelichen Unterhalt überhaupt noch Anspruch auf Unterhalt von meinem Mann und dabei auch Berücksichtigung des wohnwerten Vorteils? (Das sonstige Einkommen beträgt ca. 3.700 €, der Selbstbehalt beim Kindesunterhalt 880 €, da er nicht erwerbstätig ist; ich habe als Hausfrau kein Einkommen.)


    4.) Wird der wohnwerte Vorteil als Bemessungsgrundlage für das relevante Einkommen nur beim Trennungsunterhalt berücksichtigt oder auch beim Kindesunterhalt?

    (Und hängt die Höhe auch hier davon ab, wie der Stand der Trennung / Scheidung ist?)


    5.) Kann er die Kreditrate von der Vergleichsmiete abziehen?

    In voller Höhe oder nur die Tilgung / nur die Zinsen? Unterscheidung Trennungsunterhalt / nachehelicher Unterhalt? Auch bei Berechnung des Kindesunterhalt?

    (Die Abzahlung des Hauskredits dient in diesem Fall allein seiner Vermögensbildung, oder?)


    6.) Mein Mann hat nur Einkünfte aus Kapitalvermögen, nicht aber aus Erwerbstätigkeit. Wenn ich es richtig recherchiert habe, wird bei der Berechnung des Unterhalts sein Einkommen halbiert (statt 3/7-Regelung). Gilt das auch für den wohnwerten Vorteil?



    Haben Sie vielen Dank im voraus für Ihre Hilfe hier im Forum!!!

  • Liebe Fragestellerin,


    zu 1)


    Es wird unterschieden zwischen angemessenem und objektivem Wohnwert. Der angemessene Wohnwert wird dann zugrundegelegt, wenn es sich um einen sogenanten aufgedrängten Wohnvorteil handelt, es also noch nicht zugemutet werden kann, dass die nun zu große Wohnung verlassen wird, um sich eine kleinere zu suchen. Wenn von vornheein klar ist, dass diese Wohnung weiter bewohnt werden wird, kann man auch schon während der Trennungszeit vom objektiven Wohnwert ausgehen.


    zu 2)


    s.o. hier wird nicht nach dem Zeitpunkt der Scheidung unterscheiden, auch wenn das in der Praxis oft zusamenfällt, weil dann erst endgültige Sicherheit besteht, dass diese Wohnung nicht mehr Ehewohnung sein wird.


    zu 3)


    Wenn sie die Betreuung für minderhjährige Kinder leisten, haben Sie grundsätzlich auch Anspruch auf Unterhalt, dies ist aber zeitlich begrenzt. Enstcheidend sind die Umstände des Einzelfalles, u.a. Anzahl, Alter und betreuungssituation der Kinder, gemeinsame Entscheidung der Nicht-Berufstätigkeit zugunsten der Kinderbetreuung, Möglichkeiten der Erwebstätigkeit, Ehedauer.


    zu 4)


    Der Wohnvorteil gilt bei allen Unterhaltsarten


    zu 5)


    Darlehensraten werden nicht vom Wohnvorteil sondern vom Einkommen abgezogen und zwar in voller Höhe inkl. Tilgung und Zinsen. Eine andere Bewertung kann es geben, wenn der Mindestunterhalt nicht geleistet werden kann;


    zu 6)


    Ja, das gilt auch für den Wohnvorteil.


    Beste Grüße

    Bettina Simon