Festschreibung von Kindes- und Trennungsunterhalt

Liebe interessierte Neu-Rabeneltern,

wenn Ihr Euch für das Forum registrieren möchtet, schickt uns bitte eine Mail an kontakt@rabeneltern.org mit eurem Wunschnickname.
Auch bei Fragen erreicht ihr uns unter der obigen Mail-Adresse.

Herzliche Grüße
das Team von Rabeneltern.org
  • Sehr geehrte Frau Simon,


    Mein Mann und ich werden uns trennen, es ist eine Trennungsvereinbarung in Arbeit.

    Mein Mann wird mir gegenüber für ein Kind unterhaltspflichtig sein.


    Bisher haben wir angenommen, dass er beim Kindesunterhalt gerade so den Mindestunterhalt zahlen muss.


    Jedoch haben sich noch einige Einkünfte "angefunden", so dass es sein kann, dass er in der Düsseldorfer Tabelle in die 3. bis 5. Stufe eingeordnet werden könnte. Die genauen Werte sind noch unklar. Auch weil er keine Lust hat, sich mit dieser komplizierten und zeitaufwändigen Rechnerei zu beschäftigen.


    Im aktuellen Entwurf der Trennungsvereinbarung sind noch die viel zu geringen Einkünfte meines Mannes aufgeführt, allerdings beim Punkt "Ehegattenunterhalt", nicht beim Kindesunterhalt. Dort wird nur beschrieben, dass er den Kindesunterhalt i.H.v. 100% des gesetzlichen Mindestunterhalts zahlt, aktuell 251 Euro.


    Abgesehen davon, dass er also mehr Kindesunterhalt zahlen müsste, wenn man von seinen Einkünften ausgeht, habe ich auch Sorge, dass er früher oder später von mir Unterhalt fordern könnte, weil er laut Trennungsvereinbarung ja so ein geringes Einkommen hat.


    Nun schlägt er folgendes vor, um wilde Rechnerei zu vermeiden und mir meine Sorge zu nehmen, dass er von mir Unterhalt fordern würde:


    - Es werden keine Angaben zu seinen Einkünften gemacht. (Weder beim Ehegatten- noch beim Kindesunterhalt.)


    - Der Trennungsunterhalt (1.000 Euro, für 12 Monate, danach nichts mehr) wird voraussichtlich so stehenbleiben, wie er früher schon vereinbart wurde, ich vermute, dass es da auch keine große Abweichung geben würde, weil er mir da bereits entgegengekommen ist.


    - Beim Kindesunterhalt einigen wir uns auf einen höheren Betrag als den Mindestunterhalt.

    Dieser soll dann vermutlich als Festbetrag bzw. als Zahlbetrag der x. Stufe der Düsseldorfer Tabelle in der Trennungsvereinbarung stehen und so festgehalten werden.



    Nun meine Fragen:

    Ist diese Lösung okay oder kann mir das später auf die Füße fallen?


    1.) Wird durch das Weglassen von Zahlen für die Bemessungsgrundlage tatsächlich vermieden, dass ich ihm Unterhalt zahlen muss? Also: Wenn er welchen fordern würde, kann ich dann noch verlangen, dass die echten Einkünfte verglichen werden?


    2.) Mit den 1.000 Euro Trennungsunterhalt wäre ich soweit einverstanden, nach meinen Berechnungen käme nicht viel mehr raus, wenn die konkreten Zahlen zugrunde gelegt würden.

    Was ist aber, wenn er später doch nochmal mehr verdient? Könnte ich dann noch nach dem aktuellen Einkommen Trennungs- / nachehelichen Unterhalt fordern?


    3.) Mit dem Festbetrag für Kindesunterhalt (bzw. Festlegung der Stufe der Düsseldorfer Tabelle) wäre ich auch einverstanden. Was aber, wenn er später mal mehr verdient? Kann ich dann noch Kindesunterhalt nach dem echten Einkommen verlangen? Oder geht das dann nicht mehr, weil wir uns ja "auf einen bestimmten Betrag der Düsseldorfer Tabelle festgelegt" haben?



    Vielen lieben Dank!!!

  • Liebe Fragestellerin,


    Zunächst:


    Die Regelungen zum Unterhalt erfolgen immer vorbehaltlich, darauf wird in der Notarurkunde ausdrücklich hingewiesen und dazu sollte der Notar auch ein paar Worte sagen. Man kann also grundsätzlich eine Regelung treffen aber wenn sich dann herausstellt, dass diese aus den Gründen XYZ sittenwidrig oder grob benachteiligend ist, kann sie wieder gekippt werden.


    Zum Kindesunterhalt kann nur wenig verbindlich geregelt werden, da zulasten der Kinder auf nichts verzichtet werden kann.


    Zu Frage 1):


    Das Weglassen der Einkommenshöhe als Bemessungsgrundlage bringt eine größere Rechtsunsicherheit. Wenn er Untrehalt fordern sollte, werden ohnehin die aktuellen Einkünfte verglichen. Auf gar keinen Fall würde ich bei anderer Kenntnis ein niedrigeres Einkommen in die Urkunde aufnehmen, dann lieber die Zahlen weglassen.


    Zu Frage 2)


    Nachehelicher Unterhalt ist ohnehin zeitlich begrenzt, es gilt der Grundsatz, dass ab der Scheidung jeder selbst verantwortlich ist, mit Übergangsfristen, Betreuungsunterhalt und weiteren Ausnahmen.


    Es kommt hier aufdie Dauer der Ehe an, auf den Umfang der beruflichen Einschränkung durch Familienarbeit, auf die Betreuungssituation und die Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt. Im Streitfall entscheidet das Gericht immer anhand der Umstände des Einzelfalles.

    zu 1) und 2)
    Ich rate in diesem Punkt immer zu einer klaren Regelung, also Unterhaltsverzicht bei Einkommen wie jetzt, ab einseitiger Einkommensteigerung von XY % Unterhalt in Höhe von Z oder ein endgültiger Verzicht.


    Zu Frage 3)


    Es sollte immer zumindest zusätzlich die Stufe der Düsseldorfer Tabelle angegeben werden.


    Wenn später das Einkommen steigt, haben die Kinder Anspruch auf Unterhalt nach dem gestiegenen Einkommen.



    Beste Grüße

    Bettina Simon