Verschiedene Fragen zu nicht gemeinsamen Kindern bei Heirat

Liebe interessierte Neu-Rabeneltern,

wenn Ihr Euch für das Forum registrieren möchtet, schickt uns bitte eine Mail an kontakt@rabeneltern.org mit eurem Wunschnickname.
Auch bei Fragen erreicht ihr uns unter der obigen Mail-Adresse.

Herzliche Grüße
das Team von Rabeneltern.org
  • Hallo,


    mein Partner und ich werden noch dieses Jahr heiraten und dadurch ergeben sich immer mehr Fragen.


    Folgende Vorraussetzungen:

    Kind 1 (2007), Vater ohne Sorgerecht, Vaterschaft anerkannt, zahlt keinen Unterhalt, Umgang nur 1-2 mal im Jahr da er kein Interesse zeigt.

    Kind 2 (2009), Vater verstorben, Halbwaisenrente.

    Kind 3 (2016), gemeinsames Kind mit dem zukünftigen Ehepartner.


    Mein Partner ist einziger Verdiener in der Familie, ich darf Zuhause bei den Kindern bleiben.

    Wir wollen zum Finanzamt und ihm alle Kinder voll auf die Lohnsteuerkarte übertragen.


    Nun ein paar Fragen:

    Was sind die Voraussetzungen für die Übertragung? Kann Kind 1 voll angerechnet werden?

    Welchen Einfluss kann das auf die Halbwaisenrente von Kind 2 nehmen? Oder ist die unabhängig von allem außer einer Adoption?

    Muss ich jetzt Unterhalt für Kind 1 einklagen? Bisher gab es Unterhaltsvorschuss, was ja mit der Heirat endet.

    Gibt es eine Möglichkeit der Adoption von Kind 1 durch den dann Ehepartner ohne die Zustimmung des Erzeugers? (die wird er niemals geben)


    Soweit erstmal...

    Ich hoffe es können hier ein paar Unklarheiten beseitigt werden. Im Netz konnte ich keine schlüssigen Antworten finden bisher.


    Freundliche Grüße von LLR

  • Liebe Fragestellerin,


    1)

    Wir wollen zum Finanzamt und ihm alle Kinder voll auf die Lohnsteuerkarte übertragen.

    Was sind die Voraussetzungen für die Übertragung? Kann Kind 1 voll angerechnet werden?


    Der Kinderfreibetrag kann gem. § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG auf Antrag auch einem Stiefelternteil übertragen werden, wenn er das Kind in seinen Haushalt aufgenommen haben (vgl. auch BFH, Urteil vom 20.04.2004, VIII R 88/00).


    Bitte hierzu aber unbedingt direkt beim Finazamt nachfragen, das ist eine nicht vertieft nachgeprüfte Auskunft, da sie nicht im eigentlichen Sinn zum Familienrecht gehört.



    2)

    Welchen Einfluss kann das auf die Halbwaisenrente von Kind 2 nehmen? Oder ist die unabhängig von allem außer einer Adoption?


    Auf die Halbweisenrente hat das keinen Einfluß, auch eine Adoption hätte darauf keinen Einfluß.


    3)

    Muss ich jetzt Unterhalt für Kind 1 einklagen? Bisher gab es Unterhaltsvorschuss, was ja mit der Heirat endet.


    Wenn Sie Unterhalt erhalten wollen und nicht freiwillig gezahlt wird, müssen Sie den Unterhalt gerichtlich einfordern.


    4)

    Gibt es eine Möglichkeit der Adoption von Kind 1 durch den dann Ehepartner ohne die Zustimmung des Erzeugers? (die wird er niemals geben)


    Ohne Zustimmung der leiblichen Eltern kann die Adoption eines Kindes nicht erfolgen. Bei der Erwachsenenadoption mit sog. schwacher Wirkung ist das möglich, bei der Volladoption eines Erwachsenen (wirkung wie Adoption von Minderjährigem) werden auch die Interessen der leiblichen Eltern berücksichtigt.


    Beste Grüße

    Bettina Simon