Internatsunterbringung und Unterhalt

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  • Geburtsjahr: 1980

    Staatsangehörigkeit: deutsch

    Ausgeübte Tätigkeit/Arbeitsumfang: Beamtin/ca. 27%

    Nettoeinkommen monatlich: 1000€


    Geburtsjahr des Kindes/der Kinder: 2006, 2012, 2016

    Sind beide Elternteile sorgeberechtigt? Ja


    Bei getrennt lebenden Eltern:

    Das Kind/Die Kinder leben bei: mir

    Das Umgangsrecht ist geklärt/nicht geklärt: Umgang findet einigermaßen regelmäßig nach Absprache statt; betroffenes Kind verweigert den Umgang

    Das Sorgerecht sollen beide ausüben oder nur eine Partei?

    Unterhaltszahlungen von wem, in welcher Höhe? Kindesunterhalt vom Vater, derzeit 900€/monatl.


    Eheschließung im Jahr: 2006

    Trennung im Jahr: 2018

    Ehevertrag: nein


    Meine Frage:


    Hallo Frau Simon,


    für unser 12jähriges Kind erscheint ein Internatsbesuch sinnvoll. Schulbesuch klappt derzeit wegen Angst leider gar nicht. Im Internat wären die Abläufe komplett anders und strukturierter.

    Ein Platz würde monatlich 395€ kosten.


    Umgänge werden zur Zeit (seit etwa einem Jahr) komplett verweigert, so dass unser Kind die Wochenenden und Ferien bei mir verbringen würde.


    Welche Kosten muss ich für den Internatsaufenthalt kalkulieren?

    So wie ich das verstanden habe, werde ich dann auch barunterhaltspflichtig.

    Muss ich die Hälfte des Kindergeldes dann an den Vater ausbezahlen?

    Wenn der Kindesunterhalt anwaltlich geklärt ist, sollten die etwa 370€ monatlich für das Kind wegfallen, richtig?


    Über eine Antwort würde ich mich freuen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Katrin

  • Liebe Katrin,


    ich müsste zur Beantwortung der Frage noch wissen, ob gemeinsames Sorgerecht besteht und ob in diesem Fall die Internatsunterbringung einvernehmlich von den Eltern beschlossen wird.


    Beste Grüße

    Bettina Simon

  • Hallo Frau Simon,


    ja, es besteht gemeinsames Sorgerecht.


    Ich habe bisher nicht gefragt, sondern hätte das schriftlich mitgeteilt und auf die Antwort OK gehofft, die ich als Zustimmung gedeutet hätte (Kommunikation ist derzeit sehr zermürbend).


    Was ist, wenn der Vater nicht zustimmt?


    Zur Zeit finden zwischen Vater und Kind auf Wunsch des Kindes keine Umgangskontakte statt. Der letzte Kontakt wurde vom Kind vorzeitig abgebrochen (nach etwa 1h, wegen fürs Kind unerträglicher Differenzen).

  • Liebe Katrin,


    vielen Dank für Ihre Antwort.


    Sollte der mit sorgeberechtigte Vater der Internatsunterbringung nicht zustimmen, muss das Familiengericht entscheiden. Sie müssen das auch zeitlich einplanen, falls eine Verweigerung der Zustimmung nicht völlig unwahrscheinlich ist.


    Wenn die Entscheidung über die Internatsunterbringung steht, ändern sich mit Beginn der Unterbringung auch die Unterhaltsansprüche. Beide Eltern sind dann barunterhaltspflichtig, siehe § 1606 Abs. 3 BGB, da die Erbringung des Naturalunterhaltes entfällt.


    Sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig, errechnet sich der Bedarf zunächst durch Einstufung in die Düsseldorfer Tabelle, wobei hierzu das einzusetzende Nettoeinkommen beider Elternteile zusammengerechnet wird. Die Kosten für die Internatsunterbringung (abzüglich des Verpflegungsanteiles) kommen als Mehrbedarf noch hinzu.


    Für den Gesamtbedarf haften die Eltern dann im Verhältnis ihres Einkommens zueinander, z.B. Mutter hat € 1000 Nettoeinkommen, Vater hat € 2.000, dann haftet die Mutter für 1/3 des Gesamtbedarfs, der Vater für 2/3.


    Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen damit beantworten konnte.


    Beste Grüße


    Bettina Simon

  • Liebe Frau Simon,


    vielen Dank für Ihre Antwort.

    Ich kann jetzt nachvollziehen, wie die Anteile an der Unterhaltspflicht berechnet werden.

    Wie ist das dann aber in der Praxis?


    Das Kind hat einen Unterhaltsanspruch von x, der Vater haftet für 2/3, die Mutter für 1/3 - oder hälftig, weil der Vater ja Unterhalt für die weiteren Kinder zahlen muss.


    Wohin geht das Geld? Also wie muss ich mir das praktisch vorstellen?

    Braucht das Kind dann ein Konto und kauft selbst seine Kleidung, Schulmaterial und Verpflegung ein und kümmert sich selbst darum, wie es an den Wochenenden und in den Ferien nach Hause kommt?

    Auch mit Internatsbesuch versorge ich mein Kind dann doch an den Wochenenden und in den Ferien zu Hause. Es hat weiterhin ein Zimmer bei mir. Ich fahre 2x wöchentlich den Weg zum Internat und zurück, um das Kind zu holen und zu bringen oder komme auf Dauer für die Fahrten auf? Mache die Wäsche mit. Habe Vorsorgetermine im Blick. Also außer, dass das Kind unter der Woche auswärts isst und schläft, ändert sich nicht viel an der Versorgung. Dazu kommen 4h Fahrtzeit mehr.


    Ich bin gerade überfordert damit, mir die Veränderung der monatlichen Kosten für unseren Haushalt (alleinerziehend mit eigentlich 3 Kindern) vorzustellen, weil ich nicht einfach Internat + Fahrtkosten (etwa 500€/monatl.) von meinem Einkommen+Kindergeld+Kindesunterhalt abziehen kann.


    Was ändert sich konktet für alle, müssen wir in eine kleinere Wohnung ziehen? sehr viel mehr Arbeit wird bei den Betreuungsnöglichkeiten für die Kleinen nicht drin sein.

    Aber vielleicht löst sich der Knoten im Kpf morgen.


    Vielen Dank auf jeden Fall für die Informationen, das hilft schon einmal weiter.


    Freundliche Grüße

    Katrin

  • Liebe Katrin,


    da Ihr Kind noch minderjährig ist, müssen Sie weiter die Finanzen für das Kind verwalten, d.h. der Unterhalt des Vaters wird an Sie bezahlt, auch das Kindergeld kommt auf Ihr Konto, das Internat schließt mit Ihnen den Vertrag und sie überweisen die Kosten des Internates von Ihrem Konto, usw.


    Genauso gehen Sie auch weiter Kleidung usw. mit Ihrem Kind kaufen. Es ändert sich mit der Internatsunterbringung lediglich die Berechnung des Unterhaltes.


    Wenn Sie Fahrtkosten haben, um das Kind zum Internat zu bringen (so habe ich das verstanden), würde ich diese von ihrem Einkommen abziehen und nur das entsprechend reduzierte Nettoeinkommen zur Berechnung Ihres Unterhaltsanteiles ansetzen.


    Beste Grüße


    Bettina Simon