Unterhaltspflicht der Mutter beim Wechselmodell, wenn das Kind zum Vater abhaut

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  • Sehr geehrte Frau Simon,


    Ich lebe getrennt von meinem Ehemann. Für unser Kind haben wir das Wechselmodell vereinbart und dies auch schriftlich fixiert.

    Anfangs funktionierte dieses Modell noch ganz gut, mittlerweile haut unser Kind in der Woche, in der er bei mir ist, oft zum Vater ab (da kann er länger zocken und andere Annehmlichkeiten genießen…)

    Zuletzt meinte er nach einem Streit, er würde gar nicht mehr zu mir kommen wollen, was der Kindesvater gleich als Anlass nahm, das Residenzmodell zu verkünden (mir gegenüber und dem beteiligten Jugendamt und den Familienhelfern). Sein Anwalt setzt nun gleich noch eins drauf und verlangt Unterhalt, weil das Kind ja immer beim Vater ist.

    Dass dies gegen die Vereinbarung und vor allem gegen meinen ausdrücklichen Willen ist, interessiert nicht.

    Ich muss ertragen, dass mein Kind ständig zum Vater abhaut und der ihn willkommen heißt, die Familienhelfer haben letztlich auch keine andere Lösung mehr gesehen, als dass ich es hinnehme - oder das durch das Familiengericht klären lasse. Was ich mittlerweile getan habe, in Form eines Antrags beim Familiengericht, dass das Wechselmodell eingehalten wird.


    Oder anders dargestellt: Ich bin mehr als bereit, meine Betreuungsleistung zu erbringen, kämpfe sogar darum - dies wird jedoch verhindert zum einen durch unser Kind, weil es immer wieder mal abhaut- und durch den Vater, weil der unser Kind gewähren lässt (und mich natürlich als schlechte Mutter darstellt…)


    Meine Frage ist nun: Bin ich allein durch die Tatsache unterhaltspflichtig geworden, dass unser Kind sich real deutlich mehr Zeit beim Vater aufhält - obwohl ich dagegen war und der Vater nicht in der Lage ist, unserem Kind gegenüber klar zu bleiben und sich in der Woche, in der er nicht zuständig ist, auch rauszuhalten? Oder gilt das vereinbarte Wechselmodell und keiner muss dem anderen etwas zahlen?


    Vielen Dank im voraus!!!

  • Liebe Fragestellerin,


    solange nicht als dauerhafte Lösung das Residenzmodell gesichert ist, sind Sie auch nicht unterhaltspflichtig, im Moment stellt es sich ja so dar, dass der Vater abredewidrig handelt. Eine Entscheidung des Familiengerichtes dürfte aber schnell erfolgen, dann ist diese Frage abschließend geklärt.


    Die Entscheidung des Gerichtes erfolgt unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles, maßgeblich soll dabei das Kindeswohl sein. Sie sollten sich in diesem Verfahren auf jeden Fall durch eine erfahrene Anwältin m/w vertreten lassen, da sie sich nicht darauf verlassen können, dass sich jedes Gericht mit diesen Umständen vertieft und objektiv auseinandersetzt. Sie sind also darauf angewiesen, dass Ihre Sicht dem Gericht schriftsätzlich nahe gebracht wird.


    Der Kindeswille wird mit steigendem Alter mehr berücksichtigt, mit 12 Jahren müssen Sie davon ausgehen, dass nach dem Kindeswillen entschieden wird, selbst wenn eine starke Beeinflussung im Raum steht. Es werden aber auch schon sehr junge Kinder, etwa auch mit 4 Jahren, vom Gericht angehört.


    Beste Grüße

    Bettina Simon