Kindergeldanteil beim umgangsberechtigten Elternteil einfordern?

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  • Bei uns sind beide Elternteile sorgeberechtigt. Das Kind lebt bei mir. Unterhalt habe ich immer bekommen. Viele Jahre hat mein Sohn alle zweimal im Monat den Vater besucht und auch während der Ferien, auch als der Vater beruflich weiter weg gezogen ist.


    Aber mein Sohn ist jetzt 15. Er will seit einiger Zeit nicht mehr zum Vater, er hat viele Hobbys hier und Freunde und aktuell auch eine Freundin und zum Vater sind es immer drei Stunden mit der Bahn. Inzwischen ist es so, dass er drei Monate lang gar nicht mehr da war, nur noch öfter mal mit dem Vater telefoniert und über WhatsApp Fotos schickt und schreibt.


    Wenn ich es richtig verstanden habe, wird der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle so gerechnet, dass dem Unterhaltszahler die Hälfte des Kindergeldes vom kompletten Unterhaltsbetrag abgezogen wird, damit der während der Besuchszeiten Geld für Unternehmungen usw. mit dem Kind hat. Da mein Sohn aber nicht mehr beim Vater ist und er und ich außer dem Unterhalt kein Geld vom Vater bekommen: Muss der Vater jetzt den Unterhalt um das halbe Kindergeld erhöhen? Oder mir für die Zeiten, wo das Kind nicht bei ihm war, nachzahlen? Kann ja sein, mein Sohn geht doch demnächst wieder hin. Oder zumindest mal einmal im Monat.


    Danke für eine Info und wie ich am besten damit umgehe.


    Unterhalts-Alias

  • Liebe Fragestellerin,


    eine Erhöhung des Unterhaltsbetrages über ein Unterlassen des Herausrechnen des Kindergeldanteils kommt nicht in Betracht und zwar selbst dann nicht, wenn der umgangberechtigte und unterhaltsverpflichtete Elternteil den Umgang verweigern würde. Dieses Herausrechnen wird nämlich nicht damit begründet, dass der Umgang Kosten verursacht, sondern, dass das Einkommen des Kindes (und dazu zählt auch das Kindergeld) generell auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen ist.


    Ich möchte hier noch darauf hinweisen, dass bis zur Volljährigkeit grundsätzlich ein Recht des nicht betreuenden Elternteils auf Umgang besteht, dem sich das Kind nur aus schwerwiegenden Gründen entziehen darf. Der betreuende Elternteil ist dazu verpflichtet, aktiv darauf hinzuwirken, dass der Umgang stattfindet.


    Eine einvernehmliche Lösung ist daher von Vorteil.


    Beste Grüße

    Bettina Simon