Anwaltsrechnung mit / ohne Verfahrenskostenhilfe

Liebe interessierte Neu-Rabeneltern,

wenn Ihr Euch für das Forum registrieren möchtet, schickt uns bitte eine Mail an kontakt@rabeneltern.org mit eurem Wunschnickname.
Auch bei Fragen erreicht ihr uns unter der obigen Mail-Adresse.

Herzliche Grüße
das Team von Rabeneltern.org
  • Sehr geehrte Frau Simon,


    Ich habe für einen Fall vorm Familiengericht Verfahrenskostenhilfe bewilligt bekommen. Aber mit Ratenzahlung. Was ja nichts anderes bedeutet, als dass ich die Kosten am Ende doch voll selbst tragen muss.

    Nun meine Frage:

    Macht es Sinn, unter diesen Umständen auf die Verfahrenskostenhilfe gleich zu verzichten, insofern, dass evtl. die Anwaltskosten ohne Verfahrenskostenhilfe vielleicht geringer berechnet werden (dürfen)?

    Oder anders herum: Gibt es Unterschiede in der Höhe, wie Anwälte ihre Rechnungen schreiben (dürfen), wenn sie mit oder ohne Verfahrenskostenhilfe abrechnen?

  • Liebe/r FragestellerIn,


    über die Verfahrenskostenhilfe kann bzw. muss der Anwalt/ die Anwältin geringere Gebühren abrechnen als nach der üblichen Kostentabelle.


    Sie müssen maximal 48 Raten bezahlen, dann noch offene Prozesskosten werden erlassen. Ob Sie die (gegenüber der "normalen" Abrechnung reduzierten) Prozesskosten im Ergebnis voll tragen müssen, hängt also davon ab, wie hoch diese Kosten sind und wie hoch die festgesetzten Raten liegen.


    Es besteht eine aktive Mitteilungspflicht, also wenn sich Ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse verbessern, müssen Sie das dem Gericht mitteilen.


    Beste Grüße

    Bettina Simon