Sehr geehrte Frau Simon,
Ich habe für einen Fall vorm Familiengericht Verfahrenskostenhilfe bewilligt bekommen. Aber mit Ratenzahlung. Was ja nichts anderes bedeutet, als dass ich die Kosten am Ende doch voll selbst tragen muss.
Nun meine Frage:
Macht es Sinn, unter diesen Umständen auf die Verfahrenskostenhilfe gleich zu verzichten, insofern, dass evtl. die Anwaltskosten ohne Verfahrenskostenhilfe vielleicht geringer berechnet werden (dürfen)?
Oder anders herum: Gibt es Unterschiede in der Höhe, wie Anwälte ihre Rechnungen schreiben (dürfen), wenn sie mit oder ohne Verfahrenskostenhilfe abrechnen?