Geringen Kindesunterhalt verbindlich vereinbaren

Liebe interessierte Neu-Rabeneltern,

wenn Ihr Euch für das Forum registrieren möchtet, schickt uns bitte eine Mail an kontakt@rabeneltern.org mit eurem Wunschnickname.
Auch bei Fragen erreicht ihr uns unter der obigen Mail-Adresse.

Herzliche Grüße
das Team von Rabeneltern.org
  • Sehr geehrte Frau Simon,


    Ich habe mit meiner Ex-Freundin abgesprochen, dass ich für unser gemeinsames Kind einen geringeren Unterhalt zahlen brauche als den Mindestunterhalt.


    Aber dürfen wir so etwas überhaupt vereinbaren, auf Kindesunterhalt wirksam verzichten?


    Und wenn sie sich jetzt darauf einlässt - kann sie das später jederzeit abändern lassen oder ist die aktuelle Vereinbarung dann verbindlich? Für wie lange?

    (Wodurch würde eine diesbezügliche Vereinbarung überhaupt verbindlich? Durch Schriftform? Durch notarielle Beurkundung? Durch Titel beim Jugendamt? Durch Gerichtsentscheidung?...)


    Was wäre dann, wenn unser Kind in eine neue Altersstufe bei der Düsseldorfer Tabelle kommt?

    Wird dann alles neu berechnet?


    Oder wenn meine Ex-Freundin dann doch Angaben über mein aktuelles Einkommen anfordert, weil sie doch höheren Unterhalt will?


    Danke!!!

  • Liebe/r FragestellerIn,


    eine verbindliche Vereinbarung über Kindesunterhalt ist grundsätzlich nur eingeschränkt möglich. Denn eine Abweichung dahingehend, dass weniger Unterhalt bezahlt wird als tatsächlich geschuldet, ist zu Lasten des Kindes nicht zulässig und damit nicht wirksam. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Einkommensverhältnisse des anderen Elternteils so erheblich besser sind, dass Sie von der Zahlung des Unterhaltes (teilweise) freigestellt werden können, ohne dass dies die Belange des Kindes berührt.


    Jugendamt und Gericht titulieren nur den geschuldeten Unterhalt oder einen höheren Unterhalt als geschuldet, wenn das auch der Unterhaltsschuldner so beantragt. In einer notariellen Urkunde kann man Abweichendes vereinbaren, wird aber darauf hingewiesen, dass diese Regelung unwirksam iist, wenn sie dem Kind Ansprüche abschneidet.


    Auskunftsansprüche des Kindes und Anspruch auf einen Unterhaltstitel bestehen, die Auskunft kann nach entsprechendem Zeitablauf (in der Regel 2 Jahre) oder wenn Hinweise auf erhebliche Änderungen vorliegen neu eingefordert werden.


    Bei Eintritt in eine neue Altersstufe wird dann der ensprechende Betrag geschuldet.


    Sie können also in der Praxis weniger bezahlen, wenn sie sich darüber einig sind, aber sie können das mit der oben genannten Ausnahme nicht durch eine Vereinbarung absichern.


    Beste Grüße

    Bettina Simon