Ehemann droht mit Klage wegen Unterschlagung

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  • Hallo,


    mein Ehemann (beide D, in D lebend, gesetzlicher Güterstand) droht mir mit einer Klage wegen Unterschlagung.

    Wir leben zusammen, haben zwei gemeinsame minderjährige Kinder.

    Finanzielles haben wir nie wirklich geklärt – jeder hat mehrere eigene Konten (Giro, Tagesgeld, …). Bezahlt hat eigentlich immer der, wie es gerade passte. Mit Bargeld haben wir uns auch gegenseitig versorgt.

    Mein Mann hat mir vor ein paar Jahren eine größere Summe Geld überwiesen, die er jetzt zurückfordert. (Es steht keine größere Ausgabe an, einfach so.)

    Da bei uns die Trennung wohl unvermeidlich (aber unausgesprochen) ist, möchte ich es ungerne einfach so zurückzahlen, da ich keine Ahnung habe, wie die Aufteilung von Gütern und Geld erfolgt und seine Möglichkeiten sind, etwas zur Seite zu schaffen. Ich habe keine Ahnung, wie die Berechnung des Zugewinns funktioniert (was überhaupt Einfluss hat – Einkommen, Kontostände, Hauskauf, wer was bezahlt hat, Zinsen, …), wie da Fristen sind (wann wird welche Zahl genommen).

    Da möchte ich mich jetzt beraten lassen und suche einen Anwalt. - Das, was ihm vor dem Gesetz zusteht / gehört, soll er haben, ich will mir nichts aneignen.


    Mein Mann droht, zum Amtsgericht zu gehen, spricht von Strafverfolgung über die Staatsanwaltschaft (das sei Unterschlagung). Und meint, im Falle der Trennung könne ich ihm kein größeres Geschenk machen.

    Ich möchte jetzt gerne wissen, wie die rechtliche Lage ist:

    - Ist das eine reale Gefahr, oder nutzt mein Mann nur seine verbalen Fähigkeiten, mich unter Druck zu setzen, um das Geld auf sein Konto zu bekommen? (Muss ich ihm das Geld jetzt überweisen oder ist seine Drohung der Klage haltlos?)

    - Wenn das eine reale Gefahr ist – wie sind die zeitlichen Abläufe? Wenn sich Anzeige und Rückzahlung überschneiden z.B.

    - Macht es einen Unterschied für die Berechnung des Zugewinnausgleichs, auf welchem Konto das Geld ist? (Angenommen, es „verschwindet“ nicht.) Also steht Ehepartner A nach dem Ausgleich absolut mit mehr da, wenn das Geld auf seinem Konto war.

  • Liebe Fragestellerin,


    nur kurz vorab von unterwegs zum Beruhigen:


    Das ist absoluter Unsinn, keinerlei strafrechtliche Relevanz, kein zivilrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung (außer es gäbe eine Vereinbarung dazu, er ist dazu Beweis pflichtig, dann wäre das ein Darlehen, das erstmal gekündigt werden müsste, absolut unüblich zwischen Eheleuten).


    Begründung und Erläuterung Zugewinnausgleich folgt später vom Desktop.


    VG

    Bettina Simon

  • Liebe Fragestellerin,


    zu dem Ansinnen Ihres Noch-Ehemanns muss man sich zunächst das Wesen der Ehe im Sinne des BGB ansehen. Die Ehe ist auch eine Wirtschaftsgemeinschaft, ich zitiere dazu drei zentrale Vorschriften des BGB

    § 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft
    (1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung. (...)

    § 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt

    Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

    § 1360b Zuvielleistung

    Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag als ihm obliegt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen.


    Bei Zuwendungen unter Ehegatten geht man davon aus, dass keine Rückforderung vorgesehen ist (das gilt dann z.B. auch, wen einer allein von seinem Konto die Darlehensraten für das gemeinsame Haus getilgt hat). Wenn etwas anderes gelten soll, muss man dazu etwas vereinbaren und derjenige, der sich darauf beruft, muss diese Vereinbarung beweisen. Wenn es keine glaubwürdigen Zeugen einer mündlichen Vereinbarung gibt (dazu muss auch Bindungswille und eine hinreichende Genauigkeit der gewünschten Regelung vorliegen) kann das nur über eine von beiden unterzeichnete schriftliche Vereinvbarung erfolgen.


    Aus ihrer Schilderung lese ich nichts, dass vereinbart war, dass sie dieses Geld zurückzahlen und selbst wenn darüber gesprochen wurde, müsste das mit hinreichendem Bindungswillen geschehen sein und dies auch noch bewiesen werden. Ich gehe daher, wie auch schon oben geschrieben, davon aus, dass Ihr Noch-Ehemann keinen Rückforderungsanspruch hat.


    Zum Vorwurf der Unterschlagung kann nur nochmals wiederholen, dass das vollkommen absurd ist. Der gesamte Sachverhalt hat keinerlei Bezug zum Strafrecht. Dir vorliegende Frage müsste ausschließlich zivilrechtlich geklärt werden, also Ihr Noch-Ehemann fordert von Ihnen das Geld, sie sagen nein, er reicht beim Zivilgericht eine Klage ein, dort klärt das Gericht, ob es seinen Anspruch für gerechtfertigt hält und wenn das so sein sollte, würden sie ein zivilrechtliches Urteil bekommen, in dem steht, dass sie das zurückzahlen müssen, tun sie das dann immer noch nicht, kann vollstreckt werden aber es ist immer noch kein strafrechtlicher Bezug da!


    Ob eine Rückzahlung des Geldes nachteilig für Sie im Rahmen des Zugwinnausgleichs wäre, hängt von der Gesamtbilanz ab und ob er das Geld in der Zwischenzeit verbraucht. Dazu wird Ihre anwaltliche Vertretung mit Ihnen eine überschlägige Bilanz aufstellen. Vorher sollten Sie keinerlei Zahlungen leisten. Und auch danach müsste die Zahlung mit einer Erklärung verbunden werden, z.B. "erfolgt in Anrechnung auf etwaig festzustellende Zahlungsansprüche aus dem Zugewinnausgleich", das hängt aber davon ab, ob überhaupt SIE ausgleichspflichtig sind oder nicht.


    Damit Sie das schonmal überschlagen können, skizziere ich Ihnen kurz die Grundsätze des Zugewinnausgleichs:


    Wenn Sie keinen Ehevertrag geschlossen haben , der etwas anderes regelt, dann leben Sie in ZUGEWINNGEMEINSCHAFT.


    Das bedeutet, dass Sie auch während der Ehe alleiniger Eigentümer Ihres persönlichen Eigentums bleiben; wenn Ihnen etwas gemeinsam gehört, dann hat jeder einen 50% Anteil am Eigentum (außer es ist zum Eigentumsanteil ausdrücklich etwas anderes geregelt).


    Beim Zugewinnausgleich, der in der Regel mit der Scheidung durchgeführt wird, wird eine Bilanz aufgestellt.


    1. Man stellt zuerst für jeden getrennt auf, was er/sie an Eigentum hatte AM TAG DER EHESCHLIEßUNG, ordnet jeder Vermögensposition einen €-Wert zu, bildet eine Summe und rechnet dann noch die Inflation dazu.


    (Die gemeinsam genutzte Einrichtung der Ehewohnung bleibt außen vor, die wird gesondert 50/50 geteilt, egal, wer was mitgebracht oder bezahlt hat)


    2. Wenn während der Ehe Schenkungen von Dritten oder Erbschaften an einen der Ehepartner gingen, dann werden diese Werte, ebenfalls inflationsbereinigt, zum Anfangsvermögen dieses Ehepartners dazu gerechnet.


    3. Dann stellt man wieder für jeden getrennt auf, was am Ende der Ehe sein Eigentum ist,. z.B. 50% Anteil am Haus, abzüglich 50% Darlehensverbindlichkeiten, Kfz, Schmuck, Kunst, Sportgeräte, Elektronik..., €-Wert zuordnen; Stichtag für das Vermögen ist die Zustellung des Scheidungsantrags also erst am Ende der Trennungszeit. Um einen Überblick zu haben, stellt die Anwältin bei Beratungsbeginn (meist kurz nach der Trennung) eine vorläufige Bilanz auf.


    4. Jetzt zieht man für jeden getrennt den Wert des Anfangsvermögens vom Wert des Endvermögens ab. Das ist dann der ZUGEWINN jedes der Ehepartner. Ein negatives Ergebnis wird auf Null gesetzt.


    5. Zum Schluss kommt der AUSGLEICH dieses Zugewinns, d.h. falls einer der Ehepartner mehr Zugewinn hat als der andere, muss er diesem soviel bezahlen, dass im Ergebnis beide gleich viel Zugewinn haben.


    Es gibt noch einige Feinheiten, die man beachten muss aber im Wesentlich ist das der Vermögensausgleich.


    Ich hoffe, dass ich damit Ihre Fragen verständlich beantworten konnte.


    Beste Grüße


    Bettina Simon

  • Liebe Frau Simon,


    vielen Dank für Ihre Antworten.

    Die schnelle Antwort gleich von unterwegs hat mir sehr viel gebracht, danke für den lieben Gedanken.

    Und die ausführliche Antwort hat mir viele Informationen geliefert.

    Jetzt geht es mit dem FA weiter für die Details.


    LG

    diese Alias

  • Entschuldigt, wenn ich mich einmische, ohne Fachfrau zu sein, aber wir haben in der Familie gerade eine ähnliche Situation.


    Was mir bei der ursprünglichen Frage völlig fehlt ist warum diese größere Summe Geld überwiesen wurde.

    Frau Simon geht zwar davon aus, dass eine Rückzahlung nicht vereinbart wurde, aber dazu steht da eben gar nichts.

    Auch nicht, ob es einen vereinbarten Zweck gab (z.B. eine größere gemeinsame Anschaffung, die dann doch nicht stattgefunden hat) oder ob das Geld in besonderer Weise angelegt werden sollte oder was auch immer.

    Wenn eine Rückzahlung vereinbart wurde, das also ein Darlehen war, besteht zweifellos auch unter Eheleuten ein Rückzahlungsanspruch.

    Aber auch wenn es eine Zweckbestimmung gab und dieser Zweck nicht erfüllt wurde, würde ich einen Rückzahlungsanspruch nicht generell verneinen.

    Eine Beweisbarkeit solcher Absprachen ist natürlich immer noch eine andere Sache.


    Das ist bei meiner Schwester und ihrem Noch-Mann im Moment so:

    Sie hat ihm Geld überwiesen, von dem zusammen mit Geld vom Konto des Mannes eine Eigentumswohnung gekauft werden sollte (da war die Ehe noch in Ordnung). Der Kaufvertrag kam dann aber doch nicht zustande. Jetzt weigert ihr Mann sich, das Geld zurückzuzahlen. Sie wird ihn jetzt wohl auf Rückzahlung verklagen, wenn er nicht einlenkt. Der Anwalt hat ihr im Beratungsgespräch zumindest große Hoffnungen gemacht, damit Erfolg zu haben.

    Der Vorwurf der „Unterschlagung“ kam in dem Gespräch durchaus auch vor.

    Könnten Sie kurz erläutern, warum der Vorwurf der Unterschlagung „absurd“ ist? Auch in dem Fall dass eine belegbare Rückzahlungspflicht besteht, der Mann sich aber schlicht weigert, das Geld wieder herauszugeben?

  • Ich sehe in dem Einwurf keinen Widerspruch zu dem was ich erläutert habe.


    Selbstverständlich ist auch zwischen Eheleuten ein Darlehensvertrag möglich, das habe ich so geschrieben. Aber derjenige, der behauptet, dass ein solcher vereinbart wurde, ist zivilrechtlich in der Beweislast, dass ein Vertrag vereinbart wurde. Dazu müssen sich die Beteiligten zumindest darüber Gedanken gemacht haben, ob das Geld für einen bestimmten Zweck gedacht ist und ob bei Scheitern dieses Zwecks das Geld wieder zurückübewiesen werden soll. Wenn man solche Gespräche z.B. in Anwesenheit Dritter geführt hat, die das bezeugen können, kann man das auch ohne schriftlichen Vertrag. Aber in der Regel besprechen sich die Eheleute nur miteinander und wenn derjenige, der das Geld zurückzahlen soll, etwas anderes behauptet, dann scheitert der Anspruch.


    Die Fragestellerin hat nichts dazu geschrieben, dass etwas vereinbart wurde, also kann ich davon auch nicht ausgehen.


    Man darf auch nicht vergessen, dass unter Eheleuten als Ausgleich für Vermögensentwicklungen während der Ehe der Zugewinnausgleich vorgesehen ist.


    Der Vorwurf der Unterschlagung ist deshalb absurd, weil sich sonst jeder strafbar machen würde der einem (vermeintlichen) zivilrechtlichen Rückzahlungsanspruch nicht nachkommt. Beispiel: Ich verkaufe etwas per Versand nach Überweisung durch den Kunden. Der Kunder sagt, ist nicht angekommen, ich sage, nicht mein Problem, steht so in meinen AGB. Er verklagt mich auf Rückzahlung, das Gericht stellt fest, dass meine AGB nicht wirksam einbezogen sind und ich deshalb das Risiko des Versands trage, also zurückzahlen muss. Dann hätte ich mich nach der Logik des Ehemannes in der Ausgangsfrage gleichzeitig strafbar gemacht.


    Nach strafrechtlicher Wertung ist es deshalb keine Unterschlagung, weil das Tatbestandsmerkmal "Zueignung" fehlt. Würde mir mein Mann Geld geben, damit ich z.B, Schulden bei einem Freund bezahle, den ich früher treffe als er, dann übereignet er mir in dem Moment, in dem er mir das Geld gibt, dieses nicht, ich habe das nur treuhänderisch. Wenn ich es dann aber mir aneigne, z.B. ausgebe oder auf mein Konto einzahle, statt es dem Freund zu geben, dann unterschlage ich das Geld. Bei Überweisung auf ein Konto übereigne ich aber den Geldbetrag, der Kontoinhaber des Zielkontos ist ab Gutschrift Eigentümer des Geldes. Ich kann einen Rückzahlungsanspruch haben aber er kann sich nicht wegen Ausbleiben der Rückzahlung strafbar machen.


    Auf ihren Fall bezogen würde das bedeuten, dass es eine konkrete Zahlungsbestimmung gab, dass der Ehemann das Geld für den Wohnungskauf nur treuhänderisch erhalten hat, also um beim Wohnungskauf den dort entstehenden Zahlungsanspruch gegen die Ehefrau durch Überweisung dieses Geldes zu erfüllen. Eine solche Konstruktion kann man wählen aber ohne schriftlichen Nachweis unter juristischen Laien halte ich es für ausgeschlossen, dass ein Gericht einen Treuhandvertrag annehmen würde, deshalb auch hier: keine Strafbarkeit, evtl. Rückzahlungsanspruch, wenn entsprechende Vereinbarung nachweisbar.

  • Nachtrag:


    Ich möchte mich für den fachkundigen Hinweis einer Rabin mit Strafrechtsexpertise bedanken und diesen aufnehmen, da ein Teil meiner Ausführungen hierzu nicht korrekt sind. Ich entschuldige mich dafür und bleibe in Zukunft konsequenter beim Familienrecht. :)


    Im Ergebnis bleibt es zur Ausgangsfrage bei meiner Einschätzung einer fehlenden Strafbarkeit, sofern nicht noch Umstände hinzutreten, die dem Sachverhalt aus der Nachfrage der zweiten Alias ähneln.


    Hier der Hinweis:


    "Zu dem Punkt mit der Unterschlagung wollte ich anmerken, dass Tatbestandsmerkmal von § 246 StGB ist, dass es um eine bewegliche Sache, also einen körperlichen Gegenstand, geht. Daran fehlt es, wenn nur Geld überwiesen wurde, kein Bargeld übergeben. Evtl. kommt bei der zweiten Anonyma eine Strafbarkeit wegen Untreue in Betracht, wenn das Geld für einen bestimmten Zweck überwiesen wurde. Aber Unterschlagung bei Überweisungen ist auch aus diesem Grunde quatsch."

  • Hier ist nochmal Anonyma2.


    Bei meiner Schwester war wohl tatsächlich nicht von "Unterschlagung", sondern von "Untreue" die Rede. Hat sie als Laie wohl verwechselt, bzw. der Unterschied war ihr überhaupt nicht klar. Danke für die Erläuterungen dazu.


    Die ursprüngliche Fragestellerin hat nicht erwähnt, ob es eine Vereinbarung zur Verwendung des Geldes gab. Daraus zu schließen, es gab keine, halte ich für sehr gewagt. Ich würde da eher eine entsprechende Nachfrage erwarten als ein "keine strafrechtliche Relevanz, kein Rückzahlungsanspruch" (wenn auch mit der Einschränkung "außer es gäbe eine Vereinbarung dazu").


    Ich halte es für unwahrscheinlich, dass Eheleute sich gegenseitig größere Geldbeträge überweisen, ohne dass es dafür einen triftigen Grund und auch eine Vereinbarung gibt, warum und zu welchem Zweck dieses Geld überwiesen wird. Gerade wenn es in der Ehe da schon kriselt, kann ich mir durchaus vorstellen, dass der Mann sich da abgesichert hat.

    Gab es eine solche Vereinbarung und die Fragestellerin hat sich nicht daran gehalten, dann gibt es offenbar doch einen Rückzahlungsanspruch. Und ggf. auch den Vorwurf der Untreue (der m.E. nicht weniger schwerwiegend ist als die hier nicht zutreffende Unterschlagung), wenn sie sich weigert das Geld herauszugeben.

    Ob es eine solche Vereinbarung gibt, kann nur die Fragestellerin beantworten. Aber damit steht und fällt m.E. die ganze Einschätzung der Lage.


    Die Beweisbarkeit ist dann natürlich der nächste Punkt. Aber sie sagt ja auch, sie wolle sich nichts aneignen, was ihr nicht zusteht. Wenn das stimmt, sollte die Beweisbarkeit für ihre Beurteilung ob sie das Geld zurückzahlen sollte ja gar keine so große Rolle spielen.


    Der scheinbare Widerspruch zwischen dem was meine Schwester aus dem Beratungsgespräch erzählt hat und Ihrer Einschätzung, dass strafrechtliche Relevanz nicht gegeben ist weil der Vorwurf der Unterschlagung absurd sei hat sich aufgelöst durch den Unterschied zwischen Unterschlagung und Untreue. Dafür nochmal vielen Dank, denn ich war erst sehr verunsichert als ich das gelesen habe.

  • Hierzu nochmals:


    Auch bei einem zivilrechtlichen Verfahren unter Eheleuten gelten die normalen Regeln zur Beweislast.


    Ich rate deshalb gerade in Krisensituationen immer an, eine schriftliche Vereinbarung zu machen, wenn es um größere Zahlungen geht. Die Erfahrung zeigt, dass es eine solche aber in den wenigsten Fällen gibt. Dann ist man auf das mündliche Vorbringen angewiesen und dort stellt sich zumeist heraus, dass sich die Beteiligten sehr unterschiedlich erinnern, was sie sich bei der Zahlung gedacht oder was sie dazu vereinbart haben. Das hat tatsächlich oft einen als sehr ungerecht empfundenen Ausgang, insbesondere wenn ein Beteiligter seine Vorteile bei einer Vermögensverschiebung bereits im Blick hat, der andere aber gar nicht daran denkt.


    Zudem weise ich nochmals darauf hin, dass zum Vermögensausgleich bei Beendigung der Ehe der Zugewinnausgleich vorgesehen ist und auch aus diesem Grund die Anforderungen an Eheleute, sich bei Zahlungen untereinander Gedanken darüber zu machen, wie das eventuell zurückerstattet wird, eher zurücktreten.


    Man sollte sich also keinesfalls darauf verlassen, dass das, was man sich zu einer solchen Zahlung gedacht hat auch ausreicht, um einen Rückerstattungsanspruch außerhalb des Zugewinnausgleichs zu begründen.


    Was jemandem "zusteht" ist im Rahmen einer Ehe nach dem BGB anders zu beurteilen als zwischen nicht verheirateten Parteien. Es ist durchaus üblich, dass unter Ehegatten hohe Zuwendungen erfolgen, ohne dass eine Rückzahlung angedacht ist, das wird zum Teil auch ganz gezielt vorgenommen, z.B. um Vermögen vor Haftung zu schützen oder eine ausgeglichene Situation zur Altersvorsorge oder ganz grundsätzlich eine ausgeglichene Vemögenssituation der Eheleute herzustellen. Hier hat man großen Argumentationsspielraum.


    Dass eine Rückzahlungspflicht besteht, wenn hierzu eine hinreichend bestimmte und beweisbare Vereinbarung getroffen wurde, habe ich bereits eingangs erklärt.