Kindesunterhalt an reichen Kindesvater

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  • Sehr geehrte Frau Simon,


    Ich lebe von meinem Ex getrennt, unser großer Sohn (12) lebt die meiste Zeit bei ihm.

    Ich muss Kindesunterhalt zahlen, will nun aber darum bitten, einen geringeren Betrag zahlen zu müssen, da schon der Mindestunterhalt (379 Euro) mich finanziell extrem belasten würde.


    Ich habe wieder angefangen zu arbeiten. Unser kleiner Sohn (5) lebt bei mir.


    Ein Gespräch hat ergeben, dass mein Ex sich wenig gnädig zeigt und er auch findet, dass ich ruhig voll arbeiten könne, mindestens 30 Stunden.

    Mein Arbeitgeber braucht mich aber nicht mehr als 10-15 Stunden wöchentlich.

    Außerdem bin ich auch sehr erschöpft (Umzug, Rechtsstreit) und mehr als die 10-15 Stunden in der Woche würde ich im Moment kaum schaffen zu arbeiten, ohne bald zusammenzubrechen.



    Es wird vermutlich auf eine Rechtstreiterei hinauslaufen, zu welcher ich einige Fragen habe:


    Ich habe einen Anwalt, mit dem ich überhaupt nicht zufrieden bin, es gab schon einige unangenehme Versäumnisse.

    Ich bekomme Verfahrenskostenbeihilfe, es gab bereits einen Rechtsstreit wegen des Umgangs.


    Wenn jetzt ein Rechtsstreit wegen des Unterhalts losgeht - wird das auch über die gleiche Verfahrenskostenhilfe abgedeckt oder muss ich die neu beantragen?


    Kann ich unter diesen Umständen jetzt, quasi mitten im Verfahren, überhaupt den Anwalt wechseln? (Der Rechtsstreit wegen des Umgangs ist noch nicht abgeschlossen.)



    Ich habe gelesen, dass man keinen Unterhalt zahlen muss, wenn der betreuende Elternteil (hier der KV) dreimal so viel verdient wie der barunterhaltspflichtige Elternteil.


    Mein Ex ist vermögend, er hat steuerfreie Zinseinkünfte, auf seine Metalle könnten fiktive Zinsen angesetzt werden und ein wohnwerter Vorteil spielt auch eine Rolle.

    Welche von diesen Einkünften werden bei einer Vergleichsrechnung mit hinzugezogen?


    Und würde bei einer Vergleichsrechnung auch mein fiktives Einkommen berücksichtigt werden? Oder zählt da das reale Einkommen auf dem Lohnzettel?


    Wie (mit welcher Formulierung) müsste ich Auskunft über seine (fiktiven und realen) Einkünfte anfordern, um seinen höheren Unterhalt zu berechnen bzw. berechnen zu lassen?


    Und reicht für diese Anfrage eine eMail, um den Zugang rechtlich sicher zu haben, oder besser per Brief / Fax / Einschreiben?


    Haben Sie vielen Dank!!!

  • Liebe Fragestellerin,


    im Hinblick auf die Verfahrenskostenhilfe kommt es darauf an, ob das ein isoliertes Verfahren zum Umgang ist oder dies im Rahmen des Scheidungsverfahrens behandelt wird. Im letzteren Fall sind Umgang und Unterhalt Verbundsachen, wenn aber nur der Umgang rechtshängig ist, kann zum Unterhalt ein gesondertes Verfahren geführt werden. Hierfür können Sie eine andere Vertretung beauftragen, die dann wiederum für Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen wird.


    Zum Umfang der Arbeitsverpflichtung bzw. Vermeidung der Zurechnung eines fiktiven Einkommens sollten Sie in Betracht ziehen, sich ein ärtliches Attest zur derzeit verminderten Erwerbsfähigkeit ausstellen zu lassen. Dieses Thema wird von Gerichten auch regional abhängig so unterschiedlich behandelt, dass ich an dieser Stelle keine Prognose abgeben kann, wie wahrscheinlich es ist, dass bei Betreuung eines 5jährigen Kindes eine 30 Stunden Woche gefordert wird, es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen.


    Eine Befreiung von der Unterhaltspflicht ist möglich, so auch vom BGH mehrfach entschieden, man geht aber dabei von einer vollen Erwerbstätigkeit und trotzdem noch mehrfach geringerem Einkommen des Unterhaltspflichtigen aus, aufgrund der Betreuung eines Vorschulkindes könnte hier aber auch anders entschieden werden. Die Gerichte wägen hier im Einzelfall ab, es müsste also das Verfahren zeigen, ob Sie damit Erfolg haben.


    Zur Einkommensauskunft möchte ich Ihnen bei der schon streitigen Situation anraten, dass Sie damit schon die Kanzlei beauftragen, die Sie dann auch im Verfahren vertreten soll. Wenn Sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben, dann haben Sie auch Anspruch auf Beratungshilfe für die vorgerichtliche Vertretung.


    Ihre Vertretung wird dann sicher nicht ein fiktives Einkommen für Sie ansetzen, die Vertretung des Vaters im Gegenzug schon. Entweder man kann sich auf ein Ergebnis einigen oder das Gericht wird dies entscheiden. Alle von Ihnen genannten Einkünfte sind unterhaltsrelevant, herangezogen wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Art das Einkommen der letzten 12 Monate, bei allen anderen Einkünften das Mittel aus den letzten drei Kalenderjahren, in der Regel belegt durch die Einkommenssteuererklärungen und -bescheide.


    Beste Grüße


    Bettina Simon