Maßgebliches Einkommen für die Berechnung des Kindesunterhalts

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  • Liebe Frau Simon,


    mein Mann und ich leben getrennt, die gemeinsamen Kinder leben bei mir, in einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung haben wir geregelt, dass er Kindesunterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle zahlt. Auf Trennungsunterhalt haben wir gegenseitig verzichtet.


    Das monatliche Nettoeinkommen meines Mannes liegt bei ca. 3500€. Er ist als Beamter freiwillig gesetzlich krankenversichert und zahlt einen hohen Krankenversicherungsbeitrag von über 700€. Daraus errechnet er ein bereinigtes Nettoeinkommen von gut 2700€ und zahlt Unterhalt gemäß der 4. Stufe der DT. Meine Fragen:


    1. Ist das so vorgesehen, dass der Kindesunterhalt anhand eines bereinigten und nicht des tatsächlichen Nettoeinkommens berechnet wird? Angeblich hat er versucht, in eine private Krankenversicherung zu wechseln, da er ja einen Beihilfeanspruch hat, er habe aber aufgrund diverser Vorerkrankungen keine gefunden, die ihn aufnimmt.


    2. Bislang berechnet er munter selbst, wieviel Unterhalt er zahlt, und zwar monatlich neu nach dem jeweiligen Monatseinkommen, ohne Berücksichtigung von Einmalzahlungen oder Steuererstattungen o.ä. An wen kann ich mich wenden, um den Unterhaltsanspruch korrekt berechnen zu lassen - muss das ein Anwalt machen, wie hoch wären da die Kosten, wer muss die tragen?


    Herzlichen Dank für Ihre Hilfe!


  • Liebe Fragestellerin,


    zur Berechnung des Unterhaltes wird das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen angesetzt. Es wird dazu bei nichtselbständiger Tätigkeit der Durchschnitt aus den zurückliegenden 12 Monaten genommen, es sind auch sämliche Sonderzahlungen zu berücksichtigen.


    Es gibt auch eine Vielzahl von abzugsfähigen Belastungen, die KV gehört jedenfalls dazu. Hier


    https://www.familienrecht-heut…sunterhalt/einkommen.html


    können Sie in einer Übersicht davon ein erstes Bild bekommen.


    Das Kind, vertreten durch Sie hat einen umfassenden Auskunftsanspruch zum Einkommen, damit der Unterhalt konkret berechnet werden kann.


    Sie können sich für einen Unterhaltstitel (darauf hat man einen Anspruch) zunächst an das zuständige Jugendamt wenden oder gleich eine anwaltliche Vertretung beauftragen.


    Der Unterhaltsbetrag wechselt nicht jeden Monat, sondern wird festgesetzt und nur bei maßgeblichen Änderungen (Einkommen, Altersstufe des Kindes etc.) wird er angepasst.


    Beste Grüße


    Bettina Simon