Kind bleibt beim Vater - möglich?

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  • Hallo.


    In meiner Ehe gibt es seit rund vier Jahren diverse Probleme. Deswegen wollte ich mich hier mal beraten lassen. Aber zuerst meine Daten:


    Geburtsjahr: 1973

    Staatsangehörigkeit: deutsch

    Ausgeübte Tätigkeit/Arbeitsumfang: Vollzeit

    Nettoeinkommen monatlich: netto etwa 4.000€


    Geburtsjahr des Kindes/der Kinder: 2007 / 2010

    Sind beide Elternteile sorgeberechtigt? ja


    Eheschließung im Jahr: 2006

    Ehevertrag: nein


    Meine Frage bezieht auf die Möglichkeit bzw. Aussicht, die Kinder behalten zu können, also ob sie ihren Hauptwohnsitz nach einer Trennung bei mir bekommen könnten. Meine Partnerin leidet seit rund 3 Jahren nach einem Unfall an einem chronischem Schmerzsyndrom sowie einer Depression. Diese Situation belastet die Familie sowie die Partnerschaft extrem. Meine Partnerin ist seit rund 2 Jahren in psychotherapeutischer Behandlung. Ich selber war auch bereits in Behandlung. Eine Familientherapie sowie eine Paartherapie waren ebenfalls erfolglos. Seit der Erkrankung/Unfall habe ich im Wesentlichen die Erzieherrolle übernommen und habe auch ein sehr gutes Verhältnis zu meinen Kindern. In wieweit werden die Kinder in diesem Alter nach ihren Wünschen, wo sie leben möchten, gefragt bzw. in wieweit richten sich die Richter danach? Ich könnte meine Arbeitszeit sicherlich ein wenig reduzieren, um mich noch mehr um die Kinder zu kümmern. Und müsste ich mich meine Frau weiterhin finanzieren, wenn die KInder bei mir bleiben würden? Und wie würde die Unterhaltsregelung in einem Wechselmodell realisiert.


    Vielen Dank für die Infos!

  • Lieber Fragesteller,


    grundsätzlich können Kinder nach einer Trennung bei einem Residenzmodell selbstverständlich auch beim Vater ihren Hauptwohnsitz haben, das Gesetz und inzwischen auch die Rechtsprechung unterscheidet da nicht zwischen Vater und Mutter.


    Grundsätzlich hat die Lösung Vorrang, auf welche sich die Eltern einigen können, dazu muss auch niemand sein Einverständnis geben und es wird niemand mitreden, solange nicht massiv das Kindeswohl gefährdet ist und das bei den zuständigen Stellen angezeigt wird.


    Ich kann trotz der Schilderung der Erkrankung der Mutter nicht erkennen, dass dadurch ihre Betreuungs- bzw. Erziehungsfähigkeit eingeschränkt ist. Falls Sie darauf abzielen, das feststellen zu lassen, müsste im Rahmen eines Verfahrens ein Gutachten eingeholt werden, wenn die Mutter diesen Umstand nicht selbst einräumt.


    In der Beratungspraxis zeigt sich, dass die Einschätzung dessen, wer von den Eltern in welchem Maß für die Kinder sorgt, je nach Standpunkt meist weit auseinandergeht. Wenn die Mutter nicht erwerbstätig ist (?) und sich damit bisher jedenfalls zeitlich überwiegend um die Kinder gekümmert hat, wird dies in eine Wertung jedenfalls mit einfließen.


    Mit steigendem Alter der Kinder findet deren (unbeeinfluste!) Vorstellung, bei welchem Elternteil sie ihren Lebensmittelpunkt haben möchten, immer mehr Einfluss, im Alter von 9 und 12 Jahren jedenfalls schon in hohem Maße.


    Sofern und soweit Ihre Frau aufgrund der Erkrankung erwerbsunfähig ist, bleiben Sie auch nach der Scheidung ihr gegenüber unterhaltspflichtig, auch im Wechselmodell. Ihre Frau trägt dann aber die Beweislast auch für den Therapiewillen und den Umfang der Erwerbsunfähigkeit.


    Der Kindesunterhalt ist beim echten Wechselmodell und annähernd gleichem Einkommen gegeneinander aufgehoben, wenn starke Einkommensunterschiede vorliegen, trägt der besser verdienende Elternteil den entsprechend höheren Anteil am Kindesunterhalt.


    Beste Grüße


    Bettina Simon

  • Hallo.


    Erstmal vielen Dank für die schnellen Infos. Ich sehe, ich habe die eine oder andere Information vergessen anzugeben...


    1.) Meine Partnerin ist voll erwerbsfähig. Dies wurde durch mehrere Gutachten bestätigt.

    2.) Meine Partnerin arbeitet zurzeit in Teilzeit.

    3.) Es ist nicht mein Ziel, die Betreuungsfähigkeit meiner Partnerin anzuzweifeln.

    4.) Unser Einkommen ist stark unterschiedlich, selbst wenn meine Partnerin ihren Job in Vollzeit ausüben würde.


    Wie sieht ist mit diesen Zusatzinfos aus?


    Vielen Dank!

  • Lieber Fragesteller,


    wenn ich Sie richtig verstanden habe, ist die von Ihnen favorisierte Lösung, dass die Kinder nach einer Trennung den Hauptwohnsitz bei Ihnen haben, davon gehe ich bei meinen folgenden Antworten aus:


    Es müsste dann die Mutter abhängig von ihrem Einkommen an Sie Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle bezahlen. Dies gilt nicht, wenn Ihr Einkommen ab dreimal so hoch ist, wie das der Mutter, dann müssen Sie auch den Barunterhalt alleine aufbringen, sofern Ihnen dann noch genügend zum Leben bleibt.


    Bis zur Scheidung hat die Mutter gegen Sie Anspruch auf Trennungsunterhalt, da sie selbst arbeitet aber deutlich weniger verdient, also Aufstockungsunterhalt. Nach der rechtskräftigen Scheidung fällt dieser Unterhaltsanspruch weg, evtl. aber mit einer Übergangsfrist.


    Beste Grüße


    Bettina Simon