Berechnung Unterhalt

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  • Hallo,


    Ich habe ein paar Fragen im den Unterhalt für mich und mein Kind zu berechnen.



    Geburtsjahr: 1989

    Staatsangehörigkeit: deutsch

    Ausgeübte Tätigkeit/Arbeitsumfang: momentan in Elternzeit

    Nettoeinkommen monatlich: 502 Euro Elterngeld



    Geburtsjahr des Kindes/der Kinder: 2018

    Sind beide Elternteile sorgeberechtigt? Nein, nur die Mutter


    Bei getrennt lebenden Eltern:

    Das Kind/Die Kinder leben bei: mir (Mutter des Kindes)

    Das Umgangsrecht ist geklärt/nicht geklärt: geklärt, wird regelmäßig wahrgenommen


    Unterhaltszahlungen von wem, in welcher Höhe? Vom Vater an mich, monatlich 1000 Euro für mich und Kind



    Meine Frage:

    Wichtig: der Vater des Kindes und ich waren nicht verheiratet!

    Momentan bekomme ich für mich und mein Kind 1000 Euro Unterhalt. Diese Summe hat mir damals ein Anwalt berechnet, leider habe ich keine Unterlagen dazu.

    Mittlerweile verdient mein Ex mehr Geld (zwischen 2500 und 3000 monatlich Netto) ich möchte also den Unterhalt neu berechnen.

    Hierzu habe ich verschiedenes gelesen. Manchmal wird mein Einkommen vor der Geburt des Kindes (1700 Netto) als Grundlage genommen, mal wird eine 3/7 Berechnung als "Betreuungsunterhalt" vorgenommen.

    Welche Form steht mir denn tatsächlich zu?


    Mitte des Jahres endet meine Elternzeit, dann habe ich wieder eigenes Einkommen aus einer Teilzeitstelle. Wie hoch das genau sein wird, weiß ich leider noch nicht, da ich mich mit meinem Chef noch nicht auf eine genaue Stundenzahl einigen konnte. In wieweit wird mein Einkommen dann auf meinen Unterhalt angerechnet?

  • Liebe Fragestellerin,


    der Betreuungsunterhalt ist nicht davon abhängig, ob die Eltern des Kindes verheiratet waren oder nicht.


    Ihr Einkommen wird bei Berechnung des Unterhaltes voll angerechnet, das wäre nur anders, wenn es eine überobligatorische Tätigkeit wäre, was von den Gerichten unterschiedlich bewertet wird, aber jedenfalls bei einer Teilzeittätigkeit Ü3 in der Regel nicht mehr.


    Falls Sie mit Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit einen Betreuungsplatz für das Kind bezahlen müssen (aber auch falls sie einen solchen schon vorher bezahlt haben) löst dies einen Ergänzungsanspruch zum Kindesunterhalt aus.


    Ich kann nur raten, warum in einer Unterhaltsberechnung das frühere Einkommen angesetzt wird, das ist z.B. so wenn fiktives Einkommen zugrunde gelegt wird. Mit der 3/7 Regelung wird dem Rechnung getragen, dass demjenigen mit dem höheren Einkommen der Anreiz zum höheren Verdienst belassen wird, das geht methodisch auch noch anders bleibt aber im Ergebnis immer gleich.


    Sie können z.B. hier:


    https://www.unterhaltsrechner.de/


    ihre aktuellen Werte eingeben oder auch ihr erwartetes Gehalt, um eine Einschätzung zu bekommen.


    Sie haben für den Kindesunterhalt einen Anspruch auf Unterstützung durch das Jugendamt und allgemein grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass Ihre Unterhaltsansprüche tituliert werden, entweder durch ein Urteil, einen Vergleich oder im Falle des Kindesunterhaltes auch durch eine Jugendamtsurkunde. Beide Elternteile sind dabei jeweils wechselseitig auskunftspflichtig.


    Beste Grüße


    Bettina Simon