Unterhaltsregelungen für volljähriges Kind /Auszug möglich?

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  • Liebe Frau Simon,


    das Thema ist etwas komplex, aber ich hoffe Sie können mir eine Auskunft erteilen:


    Mein Kind wurde 2003 geboren und wird Anfang nächsten Jahres volljährig.

    Von dem Kindesvater bin ich bereits vor der Geburt getrennt gewesen, wir waren nie verheiratet und ich habe das alleinige Sorgerecht. Umgang besteht unregelmäßig.

    Ich habe eine Beistandschaft beim Jugendamt einrichten lassen, der KV zahlt monatlich knapp 500€ Unterhalt derzeit.


    Mein Kind wird voraussichtlich im nächsten Jahr Abitur machen. Ob es Ausbildung, Studium oder ggf. ein FSJ beginnen wird, ist noch nicht klar.


    Das Kind wohnt seit Geburt bei mir. Ich habe 2016 geheiratet und habe mit meinem Ehemann ein gemeinsames Kind (2013 geboren). Wir wohnen also zu Viert zusammen.


    Nun hat der KV meines großen Kindes ein Haus gekauft. Dieses bewohnt er selbst mit seiner neuen Partnerin, außerdem gibt es darin eine vermietete Wohnung. Der KV hat nun meinem Sohn diese Wohnung angeboten statt Barunterhalt, wenn er mit der Schule fertig ist. Er meint, er könne dann den Unterhalt "sparen" und hätte zusätzlich die unliebsamen Mieter aus dem Haus, da er auf Grund von Eigenbedarf kündigen könne.

    Mein Kind ist begeistert von einer Wohnung in der nahen Großstadt, ich halte wenig davon.


    Mein Sohn hatte seinen Lebensmittelpunkt immer bei uns, wir haben ausreichend großen Wohnraum (großes Zimmer, eigenes Bad, etc. für ihn).

    Könnte er sich mit 18 dann einfach entscheiden in die Wohnung seines Vaters zu ziehen und dieser wäre dann nicht mehr barunterhaltspflichtig?

    Welchen Betrag wäre ich verpflichtet zu zahlen mit einem Nettoeinkommen in TZ von 1500€ und einem weiteren unterhaltspflichtigen 7jährigen Kind?


    Ich fürchte, meine Schilderung ist etwas durcheinander, fragen Sie gerne nach, wenn Sie weitere Infos benötigen.


    Vielen Dank schon mal!

  • Ich möchte noch kurz ergänzen, dass ich es sinnvoller finden würde, wenn mein Sohn bei uns wohnen bleiben würde, da er auch von hier Unis/Ausbildungsstellen im Umkreis erreichen könnte und wir eigentlich ein gutesVerhältnis zueinander haben und ich befürchte, dass der Kindesvater, der nie viel Engagement einbrachte, sich nur selbst bevorteilen möchte und nun meinen Sohn damit lockt, wie cool es wäre eine eigene Wohnung zu haben, Partys zu feiern und Co, was gerade altersbedingt sehr im Interesse meines Sohnes liegt#rolleyes.

  • Liebe Fragestellerin,


    grundsätzlich kann natürlich eine volljährige Person alleine entscheiden, wo und wie sie leben möchte.


    Die Frage richtet sich daher alleine darauf, ob und in welchem Umfang Sie unterhaltspflichtig sind, wenn ihr Sohn in eine eigene Wohnung zieht.


    Grundsätzlich haben Eltern ein Wahlrecht, ob sie den Unterhalt für ein volljähriges, noch in Ausbildung befindliches Kind als reinen Barunterhalt oder (teilweise) als Naturalunterhalt leisten. Dazu muss klargestellt werden, dass die Lösung mit der Mietwohnung des Vaters und Verrechnung der Miete gegen Unterhalt keinen Naturalunterhalt darstellt, das wäre nur gegeben, wenn ihr Sohn im Haushalt des Vaters mietfrei wohnen würde.


    Es bestehen Ausnahmen zum Wahlrecht der Eltern, wenn ein überwiegendes Interesse des Kindes am Auszug besteht. Das wird im Einzelfall entschieden. Hier: https://www.haufe.de/recht/fam…unterhalt_220_221930.html können Sie sich dazu orientieren, ich sehe nach Ihrer Schilderung die Voraussetzungen für ein Entfallen des Wahlrechtes als nicht gegeben an.


    Für den Fall, dass Sie dennoch zu einer Lösung kommen, nach der Sie Barunterhalt zahlen, können Sie den Bedarf der Düsseldorfer Tabelle entnehmen, dazu rechnen Sie das Nettoeinkommen der Eltern zusammen, um die Einkommenstufe zu ermitteln.


    Das Kindergeld steht dem Kind zu und wird vom Bedarf abgezogen, wenn es ihm ausbezahlt wird.


    Jeder Elternteil schuldet vom Rest des Betrages den Anteil, der sich nach dem Verhältnis der Einkommen zueinander bestimmt.


    Beste Grüße

    Bettina Simon