Extrakleidung wegen Tierhaarallergie

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  • Hallo,


    mein Kind, 13 Jahre, sieht den Vater regelmäßig. Nun wurde mir mitgeteilt, es gäbe einen Tierhaarallergiker in der dortigen Familie - Patchwork mit neuer Partnerin und deren Kind. Da wir ein Haustier haben, solle ich künftig also tierhaarfreie Kleidung mitgeben, frisch gewaschen aus dem Wäscheraum und nicht erst aus dem Kleiderschrank entnommen oder einen kompletten Satz ausreichende Zweitkleidung zum dortigen Verbleib mitgeben, also locker 3 Hosen, 4-6 Oberteile, Unterwäsche, Socken.


    Ersteres kann ich nicht garantieren bzw. ist das für mich ein im Haushaltsablauf nicht zuverlässig einzuplanender Aufwand - auch werden Jacken, im Winter Schal, Mütze, Handschuhe oder der Ranzen aus Textilmaterial ja auch nicht vorher gewaschen.

    Zweites sehe ich auch aufgrund der Kosten bei einem Jugendlichen für Kleidung nicht als meine Aufgabe, und ich hatte keine Gelegenheit, dafür Geld vom Unterhalt zurück zu legen und habe als eigenes Einkommen einen 450 Eurojob. Ich kann ja die Klamotten stellen und habe bislang immer und das zuverlässig - im übrigen natürlich frisch gewaschene - Kleidung mitgegeben bzw. mein Kind hat die Sachen eingepackt für Wochenende oder Ferien.


    Insofern ist doch meiner Wohlverhaltenspflicht damit Genüge getan, oder?

    Kann ich dem zweiten Sorgeberechtigten denn mitteilen, er möge künftig selbst und vom eigenen Geld für Kleidung sorgen, da die aus meinem Haushalt stammende nicht garantiert tierhaarfrei mitzugeben ist? Könnte ich ihn ggf. sogar bitten, den von ihm vom Unterhalt abgezogenen Corona-Kindergeldanteil dafür zu verwenden?


    Hundkatzemaus-Alias

  • Liebe Fragestellerin,


    mir ist keine gerichtliche Entscheidung bekannt, die dieses Thema behandelt und ohnehin wird jedes Gericht immer im Einzelfall entscheiden.


    Um das Thema einzukreisen kann man sich die Grundsätze ansehen, die das Kammergericht Berlin dazu im allgemeinen herausgearbeitet hat:


    Auch ohne eine Vereinbarung der Eltern zur Frage der Bekleidung beim Umgang besteht danach

    • grundsätzlich eine Verpflichtung des betreuenden Elternteils, die Kinder zur Durchführung des Umgangsrechts mit Kleidung und Wechselwäsche auszustatten.
    • Dies sei nach gefestigter Rechtsprechung Ausdruck der Loyalitäts- und Wohlverhaltenspflichten des betreuenden Elternteils gemäß § 1684 Abs. 2 BGB (AG Monschau, Beschluss v. 31.3.2003, 6 F 107/02).
    • Die Bekleidung sei Teil des Unterhaltsanspruchs der Kinder, die ein Elternteil durch Zahlung von Barunterhalt leiste.
    • Würde man den Barunterhaltspflichtigen zusätzlich verpflichten, zur Ausübung des Umgangsrechts auch noch einen zweiten Satz Bekleidung anzuschaffen, so bedeute dies ein rechtlich nicht zu begründendes Sonderopfer.
    • Im Übrigen seien auch die Bedürfnisse des Kindes in Rechnung zu stellen, die gewohnte Kleidung auch im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts zu tragen.

    Etwas anderes gilt nach Auffassung des Senats dann, wenn der Umgangsberechtigte mit dem Kind spezifische Unternehmungen, beispielsweise im Sportbereich tätigt, für die eine besondere Ausrüstung erforderlich ist, die das Kind bzw. der betreuende Elternteil nicht besitzt. Gehe der Kindesvater in Ausübung des Umgangsrechts mit dem Kind zum Surfen oder Skifahren, so müsse er die erforderliche Ausrüstung hierfür selbst zur Verfügung stellen, soweit das Kind diese nicht ohnehin schon besitze.


    Diese Grundsätze gelten nach dem Diktum des KG bis zur Grenze des paritätischen Wechselmodells, in dem beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen haben (BGH, Beschluss v. 1.2.2017, XII ZB 601/15). Nur in diesen Fällen hätten beide Parteien die Pflicht, die Kosten für die erforderliche Grundbekleidung der Kinder zu den verschiedenen Jahreszeiten zu tragen.

    (KG Berlin, Beschluss v. 7.3.2017, 13 WF 39/17)


    Man kann sicher auch anders argumentieren aber ich würde hier so entscheiden, dass die vorliegende Tierhaarallergie allein im Wirkungskreis des Umgangsberechtigten liegt und deshalb Maßnahmen, die hierdurch erforderlich werden (tierhaarfreie Bekleidung) in seine Verantwortung fallen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit würde ich sagen, dass es Ihnen nicht auferlegt werden kann, zusätzliche Bekleidung für den Umgang anzuschaffen oder dafür zu sorgen, dass mitgegebene Kleidung direkt aus der Waschküche entnommen wird, statt aus dem Schrank. Ihr Argument, dass auch dadurch keine Tierhaarfreiheit der Kleidung erreicht wird ist dabei sicherlich auch zu beachten, ebenso hinsichtlich Kleidungsstücken, die normalerweise nicht so häufig gewaschen werden.


    Sie könnten aber dennoch, insbesondere im Hinblick auf die Befriedung der Situation für das umgangsberechtigte Kind aber auch als Vorsorge für den Fall, dass etwa Kosten für Kleidung geltend gemacht werden sollten, soweit entgegenkommen, dass sie mit dem (ja nicht mehr so kleinen Kind) absprechen, dass es sich die Kleidung für den Umgang direkt aus der Waschküche einpackt und von dort auch die Kleidung nimmt, die es zum Umgangsbeginn trägt und Jacke/ Mütze/ Schal zuverlässig am Eingang ablegt.


    Dies könnten Sie dem Vater mitteilen und gleichzeitig darauf hinweisen, dass Sie zur Anschaffung zusätzlicher, bei ihm verbleibender Kleidung weder verpflichtet sind noch dies finanziell machbar ist. Einen Hinweis darauf, aus welchen Mitteln er etwaig die Anschaffung zusätzlicher Kleidung finanzieren könnte, würde ich in der offenbar doch eher angespannten Situation unterlassen.


    Beste Grüße

    Bettina Simon