Liebe Raben,
ich bräuchte mal dringend euer Schwarmwissen, gerne auch von den JuristInnen unter euch.
Die Fragestellung/Lage ist allerdings recht speziell...
Unser Jüngster ist gestern auf Anraten des Kindergartens noch ein Jahr in einer Vorschulklasse der hiesigen Förderschule (er wird heute, am 2. Schultag 6, hätte also auch regulär eingeschult werden können). Er ist riesengroß, wirkt dadurch oft älter, aber sowohl Kindergarten, wir Eltern, Kinderarzt waren sich einig, dass er nicht in die Schule sollte (unter Coronabedingungen war das Thema dann eh klar...).
Unser Kindergarten riet uns zur Vorschulklasse der Förderschule, sie schauten das Kind an, gaben uns den Platz und wir waren begeistert vom Konzept, den Lehrerinnen - alles toll, außer der Tatsache, dass der Weg ein sehr weiter ist. Man beruhigte uns, die Kinder würden mit dem Bus zuhause abgeholt und zur Schule gebracht. Schulbeginn ist um 8, hier sind noch drei ältere Geschwister, die auch zur Schule müssen, wir sind beide berufstätig und haben nur eingeschränkt ein Auto zur Verfügung. Schulweg nach unseren Berechnungen einfach 2,0 bis 2,3 km, einmal quer durch die Kleinstadt, am Ende ein langer, steiler Berg. Für einen 6-jährigen nicht alleine zu bewältigen, mit Begleitung ein schöner langer Spaziergang, mit Rad/Roller wegen Berg nicht machbar. Gehzeit bei unserem echt fitten Kind: mindestens 40 Minuten.
Nachdem wir über der Grenze von 2 km lagen, ab der die Schulwegbeförderung kostenlos übernommen wird, machten wir uns keinen großen Gedanken, er war auf der Liste der Schule für das Busunternehmen drauf, wir wunderten uns nur, dass die uns nicht kontaktierten. Dann vor zwei Tagen hakte ich nach: Kind sei von der Liste gestrichen worden vom Zuständigen im Landratsamt weil er nicht berechtigt sei, Schulweg seien 1,9 km
Ich halte nach, bekam von dort die lapidare Antwort: bei verschiedenen Berechnungen kämen bei Ihnen immer 1,9 km raus, also kein Anspruch. Ich habe mir die Alternativen angesehen, zwei sind definitiv nicht gehbar im Winter (nicht geräumte Stufen am Hang hoch über 300m). Und der Knackpunkt: sie nehmen nicht den Eingang der Schule , durch den mein Kind aber reingehen muss! Das Schulgelände ist relativ weitläufig, aber die Vorschulkinder haben einen eigenen Trakt mit eigenem Eingang und dürfen auch nur diesen benutzen. Also Haupteingang und dann durch das Schulgebäude/Schulgelände ist wirklich streng verboten (hat mir die Schule zweimal auf Nachfrage bestätigt). Dieser Eingang, von dem wir immer ausgingen liegt nochmal 250 Meter weiter als der Haupteingang. Wir kommen also einfach immer über 2 km. Das schrieb ich dem Sachbearbeiter, lapidare Antwort: es sind 1,9 km, weil „maßgeblich ist der Beginn des Schulgeländes, das ist Gesetz so in Bayern“.
Ich finde im Gesetzestext nur folgendes:
(2) 1Die Beförderungspflicht besteht, soweit
1.der Weg zu dem Ort, an dem regelmäßig Unterricht stattfindet, für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als zwei Kilometer, für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als drei Kilometer ist und den Schülerinnen und Schülern die Zurücklegung des Schulwegs auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten und nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht zumutbar ist ....
Wie definiert sich also „der Ort, an dem regelmäßig Unterricht stattfindet“? Ist das tatsächlich der Beginn des Schulgeländes?
Ich bin echt ratlos, wie wir das organisatorisch hinkriegen sollen im nächsten Jahr. Ich traue vor allem meinem Grundschüler einfach nicht zu, dass er hier alleine frühstückt und rechtzeitig losgeht zur Schule, weil ich den Kleinen bringen muss, mein Mann ist oft zu der Zeit schon aus dem Haus.
Hat irgendwer einen ähnlichen Fall schon mal gehabt oder kann berichten?
Ich wäre dankbar um jeden Input!