Auch Haus vom Exmann kaufen - Wertberechnung Verkehrswert oder Marktwert?

Liebe interessierte Neu-Rabeneltern,

wenn Ihr Euch für das Forum registrieren möchtet, schickt uns bitte eine Mail an kontakt@rabeneltern.org mit eurem Wunschnickname.
Auch bei Fragen erreicht ihr uns unter der obigen Mail-Adresse.

Herzliche Grüße
das Team von Rabeneltern.org
  • Geburtsjahr: 1957

    Staatsangehörigkeit: deutsch

    Ausgeübte Tätigkeit/Arbeitsumfang: Angestellte/20h pro Woche

    Nettoeinkommen monatlich: 1800




    Geburtsjahr des Kindes/der Kinder: keine gemeinsamen Kinder, alle Kinder sind volljährig

    Sind beide Elternteile sorgeberechtigt? -




    Bei getrennt lebenden Eltern:

    Das Kind/Die Kinder leben bei: -

    Das Umgangsrecht ist geklärt/nicht geklärt: -

    Das Sorgerecht sollen beide ausüben oder nur eine Partei? -

    Unterhaltszahlungen von wem, in welcher Höhe? Aktuell Trennungsunterhalt, Höhe ist mir nicht bekannt (ich frage für meine Nachbarin)




    Eheschließung im Jahr: 2010

    Trennung im Jahr: 2019

    Ehevertrag: nein




    Meine Frage:

    Hallo,

    meine Nachbarin war 10 Jahre verheiratet, keine gemeinsamen Kinder, es gibt ein gemeinsames Haus, an dem ihm 1/3 gehört.

    Nun will er seinen Anteil ausbezahlt haben und zwar möglichst das Maximum. Die Immobilienpreise hier sind in den letzten Jahren extrem gestiegen.

    Sie hat nun von verschiedenen Maklern eine Schätzung im Bereicht 650.000 bis 700.000. Er will den Anteil für ca. 1 Mio. und sagt, das andere sei der Verkehrswert, er will den Marktwert und notfalls gibt es eben eine Teilungsversteigerung.

    Sie ist aufgrund der Trennung psychisch extrem instabil und möchte das Haus gerne behalten, kann ihn aber je nach Höhe seines Anteils nur eventuell ausbezahlen.


    Nun meine Frage: was darf er rechtlich fordern? Gibt es dazu eine vorgeschriebene Zeitleiste (wir haben Sorge, dass sie wieder in die geschlossene muss, wenn sie jetzt auch noch ihr zuhause verliert)? Und wie wäre die reguläre Vorgehensweise in einem solchen Fall?


    Vielen Dank und viele Grüße

  • Liebe Fragestellerin,


    ab Rechtskraft der Scheidung kann bei ausbleibender einvernehmlicher Regelung (gemeinsamer Verkauf des ganzen Hauses oder Verkauf/Übertragung des Miteigentumsanteils) die Teilungssteigerung verlangt werden.


    Zur Einvernehmlichkeit bei Übertragung des Miteigentumsanteils gehört natürlich auch die Höhe des Kaufpreises.


    Das Verfahren zur Teilungsversteigerung kann sich schon etwas hinziehen aber das hängt stark von der Auslastung der Gerichte ab.


    Wenn Ihre Nachbarin von der Verhandlung darüber zu sehr belastet ist, sollte sie jemand dabei vertreten, falls es gerichtshängig wird braucht sie dafür eine anwaltliche Vertretung aber die vorgerichtlichen Gesräche mit dem Noch-Ehemann kann jed vertaute Person für sie führen.


    Sollte die Scheidung schon laufen, rate ich immer dazu, dieses Thema mit ins Scheidungsverfahren zu nehmen, zum einen weil da meist ohnehin beide anwaltlich vertreten sind, zum anderen, weil man mit einer Gesamtbetrachung von Versorgungs- und Zugwinnausgleich oft finanzierbare Lösungen für eine solche Übertragung und Abfindung entwickeln kann.


    Beste Grüße

    Bettina Simon