Unterhaltstitel anfechtbar

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  • Geburtsjahr: 1979

    Staatsangehörigkeit: deutsch

    Ausgeübte Tätigkeit/Arbeitsumfang: 15h/Woche

    Nettoeinkommen monatlich: 900€


    Geburtsjahr des Kindes/der Kinder: 2005 / 2009 / 2013

    Sind beide Elternteile sorgeberechtigt? ja


    Bei getrennt lebenden Eltern:

    Das Kind/Die Kinder leben bei: mir , Residenzmodell

    Das Umgangsrecht ist geklärt/nicht geklärt: ja


    Unterhaltszahlungen von wem, in welcher Höhe?

    Seit November 2016

    durch Jugendamt berechnet

    gezahlt vom Vater (Vollzeit, ca 2400€ netto)

    letzte Berechnung Januar 2020: 830€ für alle 3 Kinder


    Eheschließung im Jahr: 2013

    Trennung im Jahr: 2016

    Scheidung rechtskräftig: 2018

    Ehevertrag: nein


    Meine Frage:

    Es liegt ein Unterhaltstitel (04/18) über 801€ vor (Zahlungstermin 5. des Monats)

    Neuberechnung Unterhalt 01/20, Einigung auf 830€ für alle Kinder, bestehende Titel wurden nicht geändert.

    Mein ExMann hat jetzt schon den 2. Monat in Folge den Unterhalt erst überwiesen, nachdem ich ihn am 21. des Monats deutlich darauf hingewiesen habe.

    Im letzten Gespräch habe ich ihm dann angesagt, daß ich nächsten Monat pfänden lasse, wenn der Unterhalt nicht bis zum 15. bei mir eingegangen ist.

    Nach Rücksprache mit dem JA habe ich das Gespräch und die Ankündigung der Pfändung per mail an ihn und cc Jugendamt geschickt.


    Er erwähnt schon seit 3 Jahren, daß er eine Rechtsschutzversicherung hat.

    Kann er die Titel irgendwie anfechten?

    Oder eine komplette Neuberechnung des Unterhalts über seine RechtsschutzVersicherung anleiern?

    Und falls er das tut, kann ich PKH für einen eigenen Anwalt beantragen?


    Danke :)

  • Liebe Fragestellerin,


    zunächst das eher Formale: Mir ist keine Rechtschutzversicherung bekannt, die Verfahren oder Beratung zum Unterhalt deckt, ich kann mich natürlich täuschen aber der Hinweis macht den Eindruck, Sie durch eine leere Drohung zum Stillhalten zu bringen. Verfahrenskostenhilfe wird für Unterhaltsverfahren gewährt, sofern die wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben sind, das dürfte bei Ihrem Einkommen zu bejahen, sein, muss aber im konkreten Fall beantragt und geprüft werde. Z.B. hier https://www.pkh-rechner.de/ können Sie sich das vorab überschlägig berechnen lassen.


    Jeder Unterhaltstitel kann auf Abänderung überprüft werden. Prozessrechtlich geschieht dies über eine Abänderungsklage, § 323 ZPO. Wenn es wesentliche Änderung in den Grundlagen des Unterhaltsanspruchs gibt, die eine Erhöhung oder Absenkung des Unterhaltsanspruchs bewirken, ist eine solche Klage begründet.


    Es gibt weiter einen Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB, mit dem die Voraussetzungen und die Höhe des Unterhaltes geklärt werden.


    Mir ist noch nicht klar, welcher Titel aktuell vorliegt, also ob Jugendamtsurkunde oder gerichtlicher Beschluss oder notarielle Zahlungsverpflichtung.


    Unabhängig davon haben Sie immer Anspruch auf Titulierung des aktuell geschuldeten Unterhalts auch wenn nie Zahlungsverzug und Einigkeit vorliegt. In der geschilderten Situation sollten Sie jedenfalls den höheren Unterhalt titulieren lassen, sie könnten nämlich derzeit nur den Unterhalt aus dem bestehenden Titel vollstrecken lassen.



    Beste Grüße

    Bettina Simon