Alles anzeigenAlles anzeigenIn diesem Link steht, wenn man Krankengeldanspruch ab dem 43. Tag hat, dann hat man Anspruch auf Kinderkrankengeld ab dem 1. Tag.
Auf test.de findet sich folgendes:
"Was gilt für Privatversicherte und Selbstständige?
Wer privat krankenversichert ist, hat keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Selbstständige, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind und den allgemeinen Beitrag von 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag zahlen, haben ab dem 43. Krankheitstag des Kindes Anspruch auf das Kinderkrankengeld (Bundessozialgericht Az.: 1 RK 1/94). Das ist der Tag, an dem sie, wenn sie selbst erkrankt wären, Krankengeld erhalten würden. Einige Krankenkassen übernehmen diese Leistung für Selbstständige bereits ab dem ersten Krankheitstag des Kindes."
Ich kann die Entscheidung allerdings gerade nicht nachlesen.
Das Urteil, auf das sich test.de bezieht, ist anscheinend von 1995. In dem Link von mir steht
"Das Bundesversicherungsamt hat schon im Jahr 2015 die gesetzlichen Krankenkassen einbestellt und auf eine Einhaltung dieser Regel gepocht. Die Krankenkassen haben allerdings, soweit ich das weiß, nie darüber informiert."
Vielleicht ist das erst seit 2015 so, dass die Krankenkassen das nicht mehr durch Klauseln umgehen können, und es hat sich noch nicht so herumgesprochen, weil die Krankenkassen die Information nicht von sich aus mitgeteilt haben. Ich weiß aber auch nur das, was in dem Link steht
Auch nach Deinem Link ist es aber so, dass der Kind-krank-Anspruch sich nach dem eigenen Krankentagegeld-Anspruch richtet. Der kann dann ab dem ersten Tag bestehen, wenn man das so wählt - und dafür mehr bezahlt. Das entspricht m.E. dem Inhalt von test.de (der zwar auf das Urteil von 1995 Bezug nimmt,aber auch Dezember 2015 ist).