Hallo,
vielleicht kennt sich jemand von Euch mit diesem Thema aus?
Wir überlegen Widerspruch einzulegen gegen den Ablehnungsbescheid der Schule, bei der wir unseren diesjährigen Schulanfänger anmelden wollten.
Wir hatten ihn angemeldet an der Gesamtschule hier in der Nähe.
Die Schule hat einen sehr guten Ruf, jahrgangsübergreifende Klassen, ist aber trotzdem recht strukturiert und hat einen guten Schnitt an höheren Abschlüssen.
Wir wollten nach schlechten Erfahrungen bewußt nicht eine so "freie" Schulform, wobei diese Schule auch nicht gerade konservativ ist.
Da es die einzige Schule in unserem Viertel ist, dachte ich, die der Platz wäre uns sicher.
Nun kam die Ablehnung. Begründung: es sei doch nicht die nächstgelegene Schule. Und laut der Auswahlkriterien (vom Bund? Land?) zählen wir damit nicht mehr zur priorosierten Gruppe.
Zuerst kamen die, für die es die nächste Schule war, dann geschwisterkinder, und 3 Plätze wurden verlost.
Tatsächlich gibt es eine andere freie Schule, die zu Fuß näher an unserer Wohnung ist.
Diese Schule hatten wir nicht in Betracht gezogen weil sie 1. erst seit einem Jahr oder so existiert, es gibt also noch kaum Erfahrungen, sie 2. nur bis zur 10.Klasse geht, sie 3. auf der anderen Seite der Schnellstraße (im Nachbarviertel) liegt - sie ist nur zu Fuß näher, aber das Kind wird morgens öfter gefahren, als daß er läuft.
Zudem: diese nähergelegene Schule ist sowieso schon voll. Das zählt aber nicht als Argument. Man hat uns 3 Schulen vorgeschlagen, die noch Plätze haben, alle 3 weiter weg.
Von den vorgeschlagenen Schulen ist eine viel weiter weg (und hat einen schlechten Ruf), eine weitere hat den schlechtesten Ruf der Stadt, und die dritte haben wir nun zwangsläufig genommen, wäre aber definitiv nicht unsere erste Wahl.
Es ist eine sehr freie Schule mit einem sehr schlechten Quote bzgl. höherer Abschlüsse. Es ist eine sehr soziale Schule (mein großes "Problemkind" wurde dort angenommen beim Schulwechsel), aber dadurch haben sie eben auch überdurchschnittlich viele schwierige Schüler, zudem viel Einzugsgebiet = Problemstadtviertel, kurz, das senkt alles das Niveau. Die Grundschullehrerin, die wir dort hätten, wäre aber sehr nett und kompetent. Und f der super engagierte Lehrer des Großen hat sich als Direktor beworben.
Also beworben haben wir uns jetzt dort, haben ja nur noch eine Woche Zeit, überlegen aber wie gesagt, an der Wunschschule noch Widerspruch einzulegen.
Dazu haben wir folgende Fragen:
1. Macht das überhaupt Sinn, hat es überhaupt eine Chance? Wenn die Regeln so sind, nutzt ja auch ein Widerspruch nichts. Und wo soll dann der Platz herkommen?
2. Sollte der Widerspruch doch Erfolg haben, hätte das Kind dann den Ruf weg, sich "eingeklagt" zu haben?
3. Wie macht man das praktisch mit dem Widerspruch, welche Formulierung, welche Begründung?
4. Wenn wir jetzt, wie zu erwarten, von der zweiten Schule die Zusage bekommen, kann man dann dort einfach so wieder absagen, falls es doch klappt mit der Wunschschule?
5. Und wäre das nicht ziemlich unfair dieser Schule gegenüber? Da kann ich mich dann nie mehr blicken lassen, das wäre ja schon der zweite Korb, den ich ihnen gebe (keine Erstanmeldung war der erste), und das, nachdem sie sich mit meinem Großen solche Mühe geben (okay, das hängt extrem an den einzelnen Lehrern).
Vielen Dank, Seda
Hier die Gesetzestexte:
1.1 für eine vorrangige Aufnahme; § 15a Abs. 6 ThürSchulG
Noch vor der Auswahlentscheidung nach den durch Absatz 1 festgelegten Auswahlkriterien erfolgt eine vorrangige Aufnahme von Schülerinnen und Schülern
1.1.1 die sich an einer durch Schulartänderung entstandenen Gemeinschaftsschule angemeldet haben und deren Wohnsitz im ehemaligen Schulbezirk nach § 14 Abs. 1 Satz 1
ThürSchulG liegt, sofern diesem Wohnsitz kein neuer Schulbezirk zugeordnet ist (sogenannter „weißer Fleck“).
Notwendig ist diese vorrangige Aufnahme vor dem Hintergrund, dass die Gemeinschaftsschule die Grund- und Regelschule ersetzen kann. Soweit es in Folge der Schulartänderung dazu kommt, dass diesen Schülerinnen und Schülern keine Schulbezirke
zugeordnet werden, sollen sie nicht schlechter gestellt werden als zuvor. Eine wohnortnahe Beschulung muss auch für diese Schülerinnen und Schüler sichergestellt werden.
--> Das versteh ich nicht, mit den Schulbezirken, finde (zumindest auf die Schnelle) dazu auch nichts im Netz.
1.2 für eine Aufnahme in die Primarstufe; § 15a Abs. 1
1.2.1 Wohnortnähe; Satz 1 Nr. 1
Es werden die Schülerinnen und Schüler aufgenommen, für die diese Grundschule oder Gemeinschaftsschule die nächstgelegene staatliche Schule des Bildungsganges
ist. Damit wird dem Grundsatz der wohnortnahen Beschulung Rechnung getragen.
Diesem Grundsatz ist gerade im Primarbereich aufgrund des Alters der Schülerinnen
und Schüler Vorrang zu geben.
Zu beachten ist, dass aufgrund der Festlegung von Schulbezirken für die Grundschulen eine örtliche Zuständigkeit dieser Schulen für die Schülerinnen und Schüler, die in
dem Schulbezirk wohnen, festgelegt wird. Daher sind bei der Betrachtung der nächstgelegenen Schule die sogenannten Wahlschulen nicht zu berücksichtigen. Das heißt,
dass eine Grundschule auch dann die nächstgelegene staatliche Schule sein kann,wenn eine Gemeinschaftsschule mit Primarstufe näher an der Wohnung des Kindes
liegt.
Zur Ermittlung des tatsächlichen Schulwegs gelten die Grundsätze der Schülerbeförderung. Danach ist der Schulweg der kürzeste, verkehrsübliche und sichere Fußweg zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der Schule. Der Schulweg
beginnt an der Haustür des Wohngebäudes und endet am nächstliegenden Eingang
des Schulgrundstücks. Zur Ermittlung der Wegstrecke empfiehlt sich die Nutzung eines
Routenplaners. Wird der Schülerin oder dem Schüler im Rahmen der Schulwegsicherung vom Schulträger ein bestimmter Weg empfohlen (sog. Schulwegplan), ist dieser
Weg zur Ermittlung der Entfernung ausschlaggebend.
--> Was bedeutet das Fettgedruckte? Meiner Meinung nach sind beide, Wunsch- und nächstgelegen Schule, soclhe Wahlschulen, aber ich finde das nirgens definiert, und verstehe auch nicht, was das für eine Konsequenz hätte.