Künstlersozialversicherung und Mutterschutz

Liebe interessierte Neu-Rabeneltern,

wenn Ihr Euch für das Forum registrieren möchtet, schickt uns bitte eine Mail an kontakt@rabeneltern.org mit eurem Wunschnickname.
Auch bei Fragen erreicht ihr uns unter der obigen Mail-Adresse.

Herzliche Grüße
das Team von Rabeneltern.org
  • Hallo zusammen,


    ich frage nicht für mich (bin weder künstlerisch begabt noch schwanger 🙈) aber vielleicht weiß hier jemand ob:


    Mutterschutz gilt ja eigentlich nicht für Selbständige aber sowohl Krankenkasse als auch KSK wussten jetzt nicht ob KSK-Versicherte in den 8 Wochen nach der Geburt arbeiten dürften. Ich bin ein bisschen verzweifelt bei den Telefonaten weil irgendwer müsste das doch wissen aber scheinbar hat das noch nie jemand gefragt 🙃 Deshalb dachte ich, ich frage mal hier.


    Danke schon mal 😊

    Immer mit dabei: der kleine Frotsch (08/12)


    Trageberaterin ClauWi GK (08/13)

  • Vorsicht Halbwissen:

    Ich war seinerzeit auch in der KSK und wäre gar nicht auf die Idee gekommen, nicht arbeiten zu dürfen! Es ist ja kein Mütter-Arbeits -Verbot (so wie es bei Schwangeren Arbeitsverbote gibt im bspw medizinischen Sektor), sondern ein Schutz der Mutter.

    Je nach Arbeit ist es ja vielleicht gar nicht relevant, wann genau die Leistung erbracht wurde? Wenn zB ein Foto erstellt wurde, kann ja die Rechnung zur Sicherheit auch nach den 8 Wochen geschrieben werden?


    PS; Ich selbst habe in den Zeit nach den Geburten aber nicht gearbeitet. Ich erinnere mich noch, dass ich für die Zeit mindestens die Rentenbeiträge (auch In der Elternzeit) aussetzen durfte, eventuell sogar die KK Beiträge. Aber da bin ich mir nicht sicher.

  • Danke für deine Antwort 😊


    Ja, ich eigentlich auch nicht aber beim Beantragen des Mutterschaftsgeldes bei der KK (bekommt man als KSK-Versicherte ja) kam die Frage auf und dann wussten es weder KK noch KSK. Dachte evtl ist das eine Sondersache der KSK oder so.

    Immer mit dabei: der kleine Frotsch (08/12)


    Trageberaterin ClauWi GK (08/13)

  • Das Beschäftigungsverbot im Mutterschutz nach der Entbindung bezieht sich auf genau das : sie darf nicht von Jemandem Beschäftigt werden.

    Ist Frau Selbstständig, so kann man direkt weiterarbeiten.


    Das Einkommen, was man aber im Mutterschutz erarbeitet, muss beim beantragen des Elterngeldes angegeben werden, ebenso die Arbeitszeit.

    Liebe Grüße
    Martina


    Tochter 05/2004
    Sohn 04/2015

    Tochter 01/2019

  • Danke für deine Antwort! So habe ich das auch verstanden, allerdings bin ich nicht sicher ob es eben für KSK Versicherte da eine Ausnahme gibt. Also ob sie nur Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben aber auch arbeiten dürften oder wirklich wie Arbeitnehmerinnen behandelt werden.


    Das habe ich in einem Artikel gefunden und sowohl KK als auch KSK waren auch unsicher:

    "Ausnahmen bestätigen schließlich die Regel: Journalistinnen, die über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert sind, fallen unter das Mutterschutzgesetz und haben damit automatisch Anspruch auf Mutterschaftsgeld."

    Immer mit dabei: der kleine Frotsch (08/12)


    Trageberaterin ClauWi GK (08/13)

  • Wenn ich mich richtig erinnere: (Ich war beim 1. Kind auch noch in der KSK): Was ich in der Zeit vom Mutterschutz verdient hätte, wäre dann vom Mutterschutzgeld abgezogen worden. Beim Elterngeld muss man ja auch angeben, wie viel man verdient. Das wird dann ggf. gegengerechnet.


    Arbeiten durfte ich auf jeden Fall. Ich habe auch bis zur Geburt gearbeitet. Es geht ggf. auch um den Termin der Rechnungsstellung. Der kann ja evtl. auch nach dem Mutterschutz liegen.


    Aber es ist bei mir echt schon lange her und bei den anderen Kindern war ich in der Familienversicherung. Da läuft das dann ja eh anders.

  • Danke! Hättest du auch nach der Geburt arbeiten dürfen? Vor der Geburt dürfen ja auch Angestellte/Beschäftigte arbeiten.

    Immer mit dabei: der kleine Frotsch (08/12)


    Trageberaterin ClauWi GK (08/13)