Beiträge von Birdy

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    Bei den Einlagen kommt es auch darauf an, wie die für Entlastung sorgen- ob es einfach nur allgemein dämpfende Exemplare oder vom Orthopödieschuhmacher (Sanitätshaus) speziell auf Fersensporn und Deinen Fuß angepasste sind- das macht nämlich einen Unterschied. Ich hatte während meiner aktiven Zeit als Fußballerin wahnsinnige Probleme mit Fersensporn, bis mir ein fitter Orthopäde dankenswerter Weise gleich zwei Paar verschrieben hat- eins angepasst auf die Kickschuhe und eins auf das am häufigsten getragene Paar normale Schuhe. Falls Du hin und wieder Absatz trägst: das kann auch zu Verschlimmerung führen, lohnt sich also, den mal ein paar Tage wegzulassen, bis die Entzündung / Reizung weg ist. Weh tut nämlich nicht der Fersensporn als solcher, sondern die gereizten Nerven.

    Zum Thema Fahrradanhängerkauf möchte ich noch die Erfahrung von vielen bekannten bei uns dalassen: Wenn es sich vermeiden lässt, eher keinen Doppelanhänger kaufen, sondern Großkind au fFahrrad / im Fahrradsitz mit Einer-Hänger kombinieren. Grund: Die DOppelhänger sind in aller Regel so groß und breit, dass sie sich schlecht verstauen lassen, an normalen Supermarktkassen gerne mal nicht vorbeipassen, etc.

    in der aktuellen Finanztest ist ein vergleich der Zusatzversicherungen drin. für einen Überblick. Kann man sicherlich auch online abrufen.
    Ich habe mich letztendlich für den Tarif 740 der allianz versichert.
    ich wollte die lange Wartezeit (4 Jahre) mit geringen Leistungen der Testsieger vermeiden...


    sonia


    TIPP:


    Der Onlineabruf ist meistens kostenpflichtig, wenn der test noch frisch ist. Bei uns gibt es die test-Zeitschriften (warentest, finanztest, ökotest) alle in der Stadtbibliothek als Präsenzbestand. Man kann also nicht ausleihen, aber vor Ort in die Kapitel reingucken.

    grundsätzlich kannst Du Dich erstmal doof stellen à la "wie ich bereits in meinem Schreiben vom mitgeteilt hatte, beabsichtige ich, ab soundsovielten meine Tätigkeit im Rahmen der Elternzeit mit einem Umfang von XX Stundne wöchentlich wieder aufzunehmen. Gewünschte Lage der ARbeitszeit: folgende Tage, folgende zeiten, soundsoviel Stunden.


    Und dann abwarten, was der AG macht. Falls Du gewerkschaftlich organisiert bist (ist in solchen Fällen immer extrem hilfreich), könntest Du Dich dort beraten lassen. Dann bist Du nicht darauf angewiesen, dass Euer Betriebsrat sich da gut auskennt, die Gewerkschaften haben in der Regel eingene Rechtsanwälte, mit denen sie kooperieren, der Arbeitsrechtsschutz ist im Beitrag enthalten.

    Dann bleibt mir zu hoffen, dass der Jüngere bald groß genug ist, sich morgens allein zu beschäftigen. Vielleicht in ein/zwei Jahren.


    Abwechselnd ausschlafen funktioniert hier nicht. Bis der Liebste das Schreien und Hüpfen auf dem Bett überhaupt wahrnimmt, bin ich hellwach und muss Pipi, also steh ich auf.


    So eine Trommel hätte ich übrigens auch gerne. Oder ein Klo mit Schleudersitz. Oder eine Dusche mit Zeitschaltuhr (nach 5 Minuten eiskalt.) Und für die Kinder selbstanziehende Kleidung (wie der Iron Man Anzug.) Das könnte helfen.


    Da das mit dem Wachwerden hier auch ein Problem ist, haben wir folgenden Deal: Wenn ich mal wieder ausschlafen will, schläft mein Mann mit im Kinderzimmer und wird da geweckt, bevor sich der Nachwuchs ins Schlafzimmer verirrt. Alternativ bin ich auch schon zum Schlafen ins Wohnzimmer gezogen und der Raum war dann halt tabu, bis ich wach war.

    Bei Schulen kommt es auch noch darauf an, wie voll / beliebt die jeweilige Schule ist.
    Das heißt, wenn ihr von einer Schule, die ohnehin eher zuwenig Schüler hat an eine übervolle Schule wechseln wollt, wird es schwieriger. Entsprechend mus auch die Begrüngund "härter" ausfallen.


    Bei Kitas ist es in BW so, dass zwar im Prinzip freie Auswahl herrscht. Die Kommunen können den von ihnen bezuschussten Einrichtungen aber aufgeben, dass sie vorrangig Kinder aus der eigenen Kommune aufnehmen.


    @kristallblau:
    Wenn Dein Kind schon in eine Einrichtung geht, wird in der Regel bei einem Umzug kein Wechsel verlangt. Da gibt es soweit ich weiß, sogar schon ein Urteil (VG Stuttgart?!) zu. Wenn Dich das interessiert, schick mir eine PN, dann suche ich es mal raus.

    Hallo Futurame,


    ich kann folgende Erfahrung beisteuern:


    Wir haben bei jeder neuen Mahlzeit noch mindestens zwei bis drei Wochen nach der jeweiligen Einführung mit Muttermilch "aufgefüllt".
    Die Abendmahlzeit hat glaube ich sogar zwei oder drei Monate gedauert, bis Madame da hinterher nix mehr wollte.
    Nachts kam sie zuverlässig um 23:00 Uhr, um 2:00 Uhr und um 5:00 Uhr.


    Dann hat sie sich kurz vor ihrem ersten Geburtstag nachts plötzlich durch Stillen (Familien- bzw. Beistellbett auf meiner Seite) nicht mehr beruhigen und einschläfern lassen- mein Mann sagte: komm, dann kann ich auch mal probieren, sie wieder zum Schlafen zu bringen. Ab da stand das Beistellbett auf seiner Seite und sowohl Töchterlein als auch ich haben deutlich besser und von 23:00 bis 7:00 Uhr durchgeschlafen. Ab da gab es nur noch morgens vor dem Aufstehen und abends eine Stillmahlzeit, was einerseits sehr angehmen, aber irgendwie auch traurig war...


    Mit 14 Monaten hat sie sich dann komplett abgestillt- einfach von einem Tag auf den anderen das Interesse verloren und abwechselnd mich und meine Brust angeguckt, als ob sie mich fragen will, was sie jetzt mit diesem komischen Ding vor der Nase soll ;(


    Will sagen: falls Du Dir das Risiko kräftemäßig leisten kannst, vielleicht auch einfach auf Dich zukommen lassen?


    Viele Grüße und einen Guten Rutsch!


    Birdy


    PS: bei mir hat auch das ausschließliche Familienbettstillen geholfen- ich bin vom Stillen teilweise gar nicht mehr richtig wach geworden und fühlte mich auch entsprechend ausgeschlafen. Das ist aber Typsache- bei meiner Schwägerin funktioniert das z.B. überhaupt nicht.

    Was vielleicht auch noch wichtig ist: ElternZEIT können die beiden nach dem Modell nehmen. Die 14-Monatsregel bezieht sich rein auf den ElternGELD-Anspruch. Falls also ein anderes Finanzierungsmodell denkbar ist, wäre die gewünschte zeitliche Aufteilung auf jeden Fall möglich.

    Wenn Dein Arbeitgeber Dir auch ohne Elternzeit befristete Teilzeit ermöglicht, würde ich das letzte Jahr Elternzeit übertragen lassen. Falls Du dann z.B. zum SChuleintritt nochmal zu Hause bleiben willst, geht das dann mit der aufgehobenen Elternzeit. Zwar kann man sich oft auch so nochmal beurlauben lassen. Wenn man das im Rahmen von Elternzeit macht, ist man aber (zumindest als gesetzlich Versicherte) während der Eltenrzeit beitragsfrei weiterversichert. Bei einer normalen unbezahlten Beurlaubung muss man dagegen den KV-Beitrag zahlen.


    Wichtig ist tatsächlich, dass die TEilzeit befristet wird, sonst kannst Du u.U. später nicht mehr ohne weiteres aufstocken.


    Falls Du in einer Gewerkschaft bist, kannst Du denen den Vertrag auch mal zeigen- die können Dir da relativ schnell sagen, ob Du das so unterschreiben kannst.

    Ein Recht auf Teilzeit wegen Elternzeit gibt es nur bei einer Wochenarbeitszeit von 15 bis 30 Stunden, §5 Abs. VII BEEG:




    (7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen: 1.
    Der
    Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in
    Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und
    Arbeitnehmerinnen,2.
    das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate,3.
    die
    vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens
    zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert
    werden,4.
    dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und5.
    der Anspruch wurde dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.
    Das heißt, bei einer Reduzierung auf ein Pensum unterhalb von 15 Stunden bist Du wirklich auf den guten Willen des Arbeitgebers angewiesen. Käme es eventuell in Frage, die mindestens 15 Stunden zu arbeiten? Da kommen Arbeitgeber in der Regel nicht so leicht "raus" insbesondere nicht mit dem Verweis auf höhere Kosten (um diesen Faktor abzumildern, gibt es nämlich u.a. die Mindesgröße, unter der Betriebe nicht unter diese Verpflichtungen fallen).
    Ansonsten würde ich Dir noch empfehle, Dich irgendwo zu dem Thema beraten zu lassen. Die Familienberatungsstellen sind da oft gut aufgestellt, viele Leute aus meinem, Umfeld haben z.B. mit profamilia gute Erfahrungen gemacht. Die bieten zwar keine umfassende Rechtsberatung an, können aber helfen, die Rechtslage einzuordnen und für sich zu sortieren. Falls erforderlich, kann man hinterher immer noch gezielt rechtliche hilfe in Anspruch nehmen.
    Viel Erfolg!

    Mein Zahnarzt macht das "routinemäßig" alle 2 bis 5 Jahre (kommt auf die Kariesanfälligkeit der Patienten an).
    Ansonsten nur bei nicht findbaren Schmerzen.
    Bei mir sind die wenigen Füllungen, die ich habe, alle auf Zahnzwischenraumkaries zurückzuführen. (genauer gesagt auf meinen Schokoladenkonsum in Verbidnung mit Schludrigkeit bei der Zahnseidenutzung zurückzuführen #zaehne ). Ohne Röntgen wären sie bis auf die letzte wohl alle erst deutlich später gefunden worden- ich war nämlich auch völlig symptomfrei. Das hätte zur Folge gehabt, dass es wohl deutlich größere Aktionen geworden wären (so wie bei der letzten, gna).


    Daher von mir klares Votum für Röntgen, falls Du in Richtung Karies anfällig bist und das länger nicht gemacht wurde und/oder Du diffuse Schmerzen hast. Je nachdem, was für ein Röntgengerät er hat, sind die Strahlendosen inzwischen auch nicht mehr ganz so krass (allerdings nicht zu unterschätzen, vor allem, wenn Du da so empfindlich bist).


    Karies wirklich verhindern kann das Röntgen im übrigen nicht, das klappt nur mit zahngesunder Ernährung und einigermaßen konsewuenter Mundhygiene. Von daher ist eine Entscheidung dagegen auch kein Beinbruch...

    Ich kann Myrte nur beipflichten. Es ist sogar so, dass das nicht nur nicht bundeseinheitlich geregelt ist, sondern von Stadt zu Stadt und Träger zu Träger unterschiedlich sein kann. Das hängt damit zusammen, dass die Eingruppierung bei den Kommunen z.B. Sache der jeweiligen Kommune ist. So kann es theoretisch sogar vorkommen, dass eine Erzieherin für die tatsächlich gleiche Tätigkeit in der einen Stadt S6 und in der anderen S7 bekommt- je nachdem, wie findig und willig die Personalverantwortlichen bei der Durchsetzung einer höheren Eingruppierung sind.

    Jetzt hab ich diesen Thread und die vielen Antworten (danke für jede einzelne, auch die ganzen PNs zum Thema) auf mich wirken lassen. Es geht mir schon besser mit meinen Aussichten und ich bin wieder zufriedener. Gestern habe ich meine Kurse belegt und bin ich jetzt auch mit ein bisschen mehr Elan dabei (also ... jedenfalls nicht mehr in der "jagut, wie viel muss ich da absitzen um eine Teilnahmebestätigung zu bekommen?).


    Ich denke, da hängt viel mit meiner vorrangingen Stimmung zusammen und wenn es mir gut geht, dann bin ich auch viel offener für viele Bereiche und auch neugierig. Gerade Schulsozialarbeit find ich immer mal interessant. Und Pony, das Angebot würd ich ja gern annehmen :) Ich schreib dir mal eine PN dazu.


    Danke für`s Mutmachen, Aufschlüsseln und Ausheulenlassen! Ihr seid knoke :)


    Noch eine Ergänzung zur SChulsozialarbeit aus Verwaltungssicht: ich weiß nicht, wie der Stand in Berlin ist, aber in BW wird die gerade enorm ausgebaut. Also auch ein Fachbereich, in dem die Jobaussichten nicht schlecht sind, falls das in Berlin auch so ist.

    321680'">Ist die Wahl auch juristisch anfechtbar, wenn ich nach dem Einwerfen des Zettels durch den Wahlraum hüpfe und "ich hab grün gewählt, ich hab grün gewählt" singe?


    Ist eine ernstgemeinte Frage. Ist nur die Verletzung des Wahlgeheimnisses durch Zweite anfechtbar oder auch die Verletzung durch den Wahlberechtigten selbst?


    Ich habe in dem Thread ein bißchen was zu dem Thema geschrieben:


    Wie geheim sind Wahlen bei Euch?

    Falls Du gesetzlich versichert bist und eine beratungstechnisch einigermaßen fitte Krankenkasse hast, würde ich auch einen Anruf bzw. eine Nachfrage dort empfehlen.


    Grundsätzlich sind da mehrere Ebenen zu unterscheiden:


    1.
    Es gibt (zumindest in den meisten Tarifverträgen) eine Regelung, wonach ein Arbeitnehmer bis zu 4/5 Tage jährlich unter Fortzahlung des Lohnes frei machen kann, wenn doe Betreuungsperson krank ist. Ob es sich dabei um die Tagesmutter oder die Hausfrau handelt, ist erst mal egal. Wie das außerhalb von Tarifrecht unter rein "arbeitsrechtlichen" Gesichtspunkten aussieht, weiß ich allerdings nicht so genau. Grundsätzlich würde das BGB so eine Härtefallregelung auch allgemein hergeben, ob das tatsächlich geltende(s) Rechtsprechung ist, entzieht sich aber meiner Kenntnis.


    2.
    Wenn Du gesetzlich krankenversichert bist, gibt es außerdem die Möglichkeit, wenn Du erkrankt bist, über die KV eine Haushalthilfe finanziert zu kriegen. Das hängt unter anderem von Anzahl und Alter der Kinder ab, falls Dein Mann in diesem Fall übernimmt, muss er unbezahlten Urlaub nehmen und kriegt je nach Krankenkasse tlw. sogar den Verdienstausfall ersetzt (allerdings ändern sich die Regelungen in diesem BEreich ständig, also möchte ich auf diese Aussage nicht festgenagelt werden ;) ). Notwendig ist dafür mindestens eine Bescheinigung vom Arzt, mit der er bestätigt, dass Du wegen KRankheit außerstande bist, die Kinder zu versorgen.


    3.
    Ebenfalls bei gesetzlich Versicherten gibt es die Möglichkeit, für kranke Kinder bis zu 10 Tage / jahr (je Elternteil, ALleinerziehende dürfen 20 Tage / Jahr) zu Hause zu bleiben. Der AG setzt dann die BEzüge aus und die Krankenkasse springt mit "Kinderkrankengeld" ein, das sind idR. 80% vom Netto. Da da mit Pauschalen gerechnet wird, kann das aber je nach Steuerklasse und Freibeträgen in Bezug auf das tatsächliche Netto erhebliche Unterschiede machen.


    FAZIT: Es lohnt sich sicher, da mal bei der Krankenkasse nachzuhaken.

    Hier in den Wahllokalen dürfen Kinder ab dem Grundschulalter nicht beim Wählen zusehen, weil sie ja lesen können. Das finde ich etwas albern, ist ja meine Entscheidung, ob ich sie mitnehme oder nicht.

    Da muss ich mich als langjährige Wahlhelferin mal einschalten: Diese strenge Regelung und Handhabung erscheint nämlich vielen albern, kenne ich aus eigener Erfahrung, sie sieht auf den ersten Blick ja auch tatsächlich nach übertriebener Vorsicht aus.


    Der rechtliche Hintergrund ist aber gar nicht albern: Wenn die Kinder mitgehen und schon lesen können, führt das dazu, dass sie die tatsächlich erfolgte Wahl weiter erzählen können. Damit ist das Wahlgeheimnis verletzt und die Wahl wird anfechtbar. Und das ist grundsätzlich auch sehr gut so. Nur ein superstrenges Wahlgeheimnis mit den entsprechenden Anfechtungsmöglichkeiten kann nämlich überhaupt die rechtlichen Voraussetzungen für echt freie Wahlen schaffen (ist nicht die einzige Bedigung, aber eine notwendige). Sobald es da nur eine kleine Regelungslücke gäbe, würde nämlich an dieser Stelle eine Beeinflussungsmöglichkeit entstehen.


    Für das Beispiel Kinder mal als alternatives Szenario auf die Spitze getrieben, um anschaulich zu machen, was ich meine:
    Die Kinder müssen mitgenommen werden (nicht aufgrund einer gesetzlichen Pflicht, aber weil man sich sonst auch irgendwie verdächtig macht) und werden dann an geeigneter Stelle (z.B. ind er Schule von einer Lehrerin) ausgehorcht, was die Eltern so für Kreuzchen machen. Ggf. mit entsprechenden Konsequenzen.


    Der Unterschied dazu, dass man seinen Kindern, Freunden etc. möglicherweise außerhalb der Wahlkabine sowieso erzählt, was man gewählt hat, liegt darin, dass die nicht nachprüfen können, ob man die Wahrheit sagt. Deswegen ist dadurch das Wahlgeheimnis nicht gefährdet.

    Wie immer erleichtert der Blick ins Gesetz die Rechtsfindung. Davon ausgehend, dass der Resturlaub in Höhe von 20 Tagen besteht und nicht wegen der Kürzungsregelungen noch irgendwie anteilig umzurechnen ist, sagt § 17 BEEG zu der Frage nach dem Urlaub:


    (1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.


    (2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.


    (3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.

    (4) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm oder ihr nach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage


    Arbeitssuchend bzw. Arbeitslos kannst Du Dich melden, sobald Du "tatsächlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst". Soll heißen, wenn Du einigermaßen plausibel machen kannst, dass die Betreuung gewährleistet ist, so dass Du arbeiten könntest. Konkret würde ich mich arbeitssuchend melden, sobald Du einen Betreuungsplatz hast und zwar ab dem Beginndatum des BEtreuungsvertrages.


    Wie ein evtl. ALG-I_Anspruch dann genau berechnet wird, müsste man dann aktuell nachlesen, weil die Ausschlussfristen und Berücksichtigungsmodalitäten von Elternzeiten etc. sich immer mal wieder ändern. In der Regel ist es so, dass Erziehungszeiten im Rahmen der Elternzeit (also erste drei Lebensjahre) für die Berechnung des ALG I keine Rolle spielen, dh. hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen (Zeiten SV-Pflichtiger Beschäftigung) und der Höhe (welches Einkommen wird bei der Berechnung zu Grunde gelegt), würde ich mich, wenn das Ganze aktuell wird, nochmal bei der Arbeitsagentur bei Euch vor Ort erkundigen.

    Unser Kind ist ab 4 Wochen im Hänger mitgefahren (Chariot mit Hängematte).


    Im Winter haben wir wenn es richtig eisig war (zweistellige Minusgrade) eine heiße Wärmflasche unter die Hängematte gelegt (scheidet bei Euch wahrscheinlich aus, da ja die Juniorin noch daneben sitzen und sich nicht verbrühen soll.
    In die Hängematte gab es unter den Po und Rücken ein Lammfell gewurschtelt, so dass der Gurt noch zuging. Damit war Zug von unten und von der Seite gut abisoliert.
    Oben drüber gab es eine Wolldecke, angezogen war sie in der Regel mit (Woll-)strumpfhose, Hose, Pulli und so nem einteiligen Vliesanzug. Wenn es weniger kalt war, auch einfach nur eine Jacke.
    Einen Fußsack hatten wir nicht, weil wir uns dann extra einen hätten kaufen müssen.


    Einmal, als wir nachts von Freunden mit dem Rad zurück sind, haben wir das schlafende Kind in den Hänger gestopft, Schlafsack auf, damit wir sie anschnallen können und dann ein Daunenkissen oben drüber. Da hatte sie auch nach 20 min Heimweg in Winterkälte noch schön warm, als wir daheim ankamen.


    Fazit: Ich würde einfach mal ausprobieren, was mit Gurten etc. noch gut an Klamottenschichten geht und wie warm/kalt das Kind wird. Vor allem, weil die Kinder ja auch hinsichtlich der Kälteempfindlichkeit und der Selbtsheizung total unterschiedlich sind. Etwas Ausziehen bzw. etwas vorsichtshalber Mitgenommenes zusätzlich anziehen kannst Du ja immer.

    Von den Inhalten habe ich wenig Ahnung, da müsstet Du vielleicht mal in die Ausbildungs- / Prüfungsordnungen gucken.
    Zum Entgelt bräuchte es noch ein paar mehr Infos: Ist das freiberuflich oder im Angestelltenverhältnis. Falls letzteres, wer ist der Anstellungsträger (privat, freier Träger oder öffentlich)? Schick mir die Daten gerne mal per PN, dann kann ich da eventuell zumindestens eine "Hausnummer" zu rausfinden.