Also, das ist doch gaaanz klar (für den Juristen...)
Nehmen wir an, Dein Mann heißt A-B, Du heißt C. Geregelt ist das ganze in §1355 BGB.
Zuerst entscheidet man sich, ob überhaupt ein gemeinsamer Ehename gewählt wird.
Wenn nicht, heißt Du weiter C, Dein Mann A-B.
Wenn ihr einen Ehenamen wählt, kann dies der Name Deines Mannes sein oder Deiner. Wenn ich es richtig verstanden habe, soll bei Euch Ehename der Name Deines Mannes, also A-B sein.
Grundsätzlich könntest Du, als derjenige Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, Deinen ursprünglichen Namen C vor oder hinter den Ehenamen setzen, also C-A-B oder A-B-C heißen. Um immer länger werdende Namen zu verhindern, gilt diese Regelung aber nicht, wenn schon der Ehename ein zusammengesetzter Name ist. Dann besagt § 1355 BGB in Absatz 4 Satz 2: "Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. "
Die weitere Regelung, auf die Du dich berufen willst, gilt nur wenn der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wurde, einen Doppelnamen hat.
Insgesamt sind Eure Möglichkeiten:
1) Jeder behält seinen Namen. Du bleibst Frau C, er Herr A-B.
2) Der Name Deines Mannes A-B wird Ehename, dann seid ihr, weil einem zusammengesetzten Namen nichts hinzugefügt werden darf, Frau A-B und Herr A-B.
3) Dein Name C wird Ehename. Du bist Frau C. Dein Mann hat fünf Möglichkeiten, er kann
Herr C, Herr C-A, Herr A-C, Herr C-B oder Herr B-C heißen.