Zitat
342068'" username="Hera">Lies mal das erste Posting. Auch bei Widerspruch wird nur nach Aktenlage entschieden.
Okay, das erste Posting habe ich vielleicht nicht soo ausführlich gelesen, aber das ist auch nicht das, was beschlossen werden soll. Ich bezog mich auf den Referentenentwurf, um den es hier geht: http://www.bmj.de/SharedDocs/D…df?__blob=publicationFile
Da steht unter anderem:
"(4) Werden dem Gericht durch den Vortrag der Beteiligten oder auf sonstige
Weise Gründe bekannt, die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen
können, gilt § 155 Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Termin nach
Satz 2 spätestens einen Monat nach Bekanntwerden der Gründe stattfinden soll, je-
doch nicht vor Ablauf der Stellungnahmefrist der Mutter nach Absatz 2 Satz 2. § 155
Absatz 3 und § 156 Absatz 1 gelten entsprechend. "
§155 FamFG:
"(2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt an. Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch glaubhaft zu machen."
Das hört sich für mich an, als würrde bei Bedenken in einem persönlichen Termin mit dem Jugendamt verhandelt. Für dich nicht?
Naja, wahrscheinlich ist es, wie viele hier bereits schrieben: Wir werden nie zu gemeinsamen Ansichten kommen, weil einfach von zu unterschiedlichen Menschenbildern (und Erfahrungen) ausgegangen wird...