Alles anzeigenAuch nach Deinem Link ist es aber so, dass der Kind-krank-Anspruch sich nach dem eigenen Krankentagegeld-Anspruch richtet. Der kann dann ab dem ersten Tag bestehen, wenn man das so wählt - und dafür mehr bezahlt. Das entspricht m.E. dem Inhalt von test.de (der zwar auf das Urteil von 1995 Bezug nimmt,aber auch Dezember 2015 ist).
Nein, da steht
- Die Voraussetzungen für Kinderkrankengeld finden sich in §45 SGB V – eine Karenzzeit ist da nicht vorgesehen.
- §45 nimmt nicht auf §46 Satz 3 SGB V Bezug (dort sind die Bedingungen für das Krankengeld geregelt).
- Die Leistung knüpft nicht an die Arbeitsunfähigkeit sondern an die kurzfristige Verhinderung des Versicherten aufgrund eines erkrankten Kindes.
- Das Kinderkrankengeld soll den Lohn ersetzen, der wegen der Betreuung des Kindes dem Versicherten entgeht.
- Diesem Zweck würde es zuwiderlaufen, wenn man den Anspruch erst ab dem 43. Tage entstehen ließe, da dies dazu führen würde, dass der Anspruch faktisch nie, bzw. nur in sehr seltenen Einzelfällen bestünde und die Norm ins Leere liefe.
Ich habe jetzt auch noch mal den Tätigkeitsbericht des Bundesversicherungsamts von 2015 angesehen, auf den sich der Autor in dem Link bezieht, da steht folgendes (S. 22)
"Im Berichtsjahr 2015 befasste sich das Bundesversicherungsamt mit der Frage, ob hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige einen Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld bereits ab dem ersten Tag des Fernbleibens von der Arbeit oder erst ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit haben. Das Bundesversicherungsamt konnte im Rahmen dessen feststellen, dass die Krankenkassen hierbei unterschiedlich verfahren. Auf Veranlassung des Bundesversicherungsamtes haben die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder daher dieses Thema auf ihrer Aufsichtsbehördentagung im November 2015 erörtert und sind zu der Auffassung gelangt, dass der Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld bereits mit dem ersten Tag des Fernbleibens von der Arbeit entsteht."
Weiter hinten steht noch
"Das Bundesversicherungsamt hat in letzter Zeit vermehrt zur Kenntnis genommen, dass Krankenkassen und Verbände im Umgang mit der Gewährung von Kinderpflegekrankengeld im Hinblick auf den Anspruchsbeginn weiterhin uneinheitlich verfahren. Das Bundesversicherungsamt ist auch zukünftig bestrebt, eine einheitliche Praxis im Sinne der oben dargestellten Auffassung sicherzustellen."
Es kann also gut sein, dass man sich da erst mit der Krankenkasse rumstreiten muss. Der Autor in dem Link konnte sich anscheinend gegenüber seiner Krankenkasse durchsetzen.
Edit: Das mit dem eigenen Krankengeld-Anspruch bezieht sich darauf, ob man gewählt hat, dass man bei eigener Krankheit ab dem 43. Krankheitstag Krankengeld möchte (sonst bekommt man gar keins). Das kostet extra, ist aber gesetzlich genau geregelt (sowohl die Kosten als auch die Leistungen, insbesondere auch Kinderpflegekrankengeld). Darüber hinaus kann man sich auch mit Krankengeld ab dem 1. Tag versichern, aber ich meine, dazu gibt es keine gesetzlichen Regelungen, sondern das ist dann quasi eine extra Versicherung, die man mit seiner Krankenkasse abschließt, und bei der die Krankenkasse die Regeln selbst festlegen kann.
Ich beziehe mich auf das hier in Deibem Link:
"Damit ist klar: Wenn ein Selbstständiger gegenüber der Krankenkasse einen Anspruch auf Krankengeld hat, hat er auch ab dem ersten Tag einen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Allerdings haben Selbstständige in der KSK den Anspruch automatisch, andere Selbstständige müssen hierfür eine Wahlerklärung abgegeben haben (kostet etwas mehr)."
Das klingt mir jetzt nicht nach automatischem Anspruch.
Wir können die Diskussion aber auch gerne beenden,ich mag mich gar nicht näher reindenken. Wer davon betroffen ist, muss sich halt genau erkundigen. Dass es in Schulen und Kindergärten aushängt, als sei es selbstverständlich für alle so, ist und bleibt jedenfalls eine Sauerei.