Nötigung käme noch in Betracht, würde aber auch Gewalt (= physisch vemittelter Zwang zur Überwindung von erwartetem oder geleistetem Widerstand) voraussetzen. Klingt mir nach der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft jetzt aber auch nicht so:
"Aus den durchgeführten Vernehmungen ergab sich zunächst, dass nicht sicher nachvollzogen werden konnte, ob es sich bei den verwendeten Klebematerialien tatsächlich, wie dies in Rede stand, zumindest in Einzelfällen um Pflaster handelte. Erweislich war letztlich nur, dass handelsübliche transparente Klebestreifen eingesetzt wurden. Zu deren Verwendung schilderten die geschädigten Kinder aber überwiegend keine im Rechtssinne erhebliche körperliche Beeinträchtigung, weil sich die Klebestreifen ohne sonstigen Nachteil schmerzfrei lösen ließen oder sich von selbst lösten, teilweise hatte der Klebestreifeneinsatz die betroffenen Kinder offenbar überhaupt in keinster Weise beeindruckt. Zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes einer Körperverletzung ist aber die Feststellung einer mehr als nur unerheblichen körperlichen Beeinträchtigung unabdingbar. Aus diesem Grunde war das Verfahren überwiegend gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen."
(Der Pressemitteilung lässt sich m.E. auch entnehmen, dass die sich da schon Arbeit gemacht haben. Da wurde der Sachverhalt durchaus ermittelt, indem die Kinder vernommen wurden, entgegen so einigen empörten Meinungen hier im Thread.)
Straftatbestände wie "andere der Lächerlichkeit preisgeben" gibt es nicht so wirklich. Es gibt die Beleidigung, die geht ein bisschen in die Richtung. Aber so ein Straftatbestand muss ja auch hinreichend bestimmt sein, man muss also quasi vorher schon wissen (können), wann man mit einer entsprechenden Bestrafung zu rechnen hat. Das ist bei so ganz offenen Begriffen wie "demütigen" und "der Lächerlichkeit preisgeben" nun mal schwierig. Bei der Beleidigung ist das auch schon umstritten. Da hat das Bundesverfassungsgericht aber in der "Soldaten sind Mörder"-Entscheidung sinngemäß gesagt, selbst wenn der Tatbestand unzureichend bestimmt ist, dann gibt es dazu jedenfalls mehr als Hundert Jahre klare Rechtsprechung, die den Gerichten eine Auslegung ermöglicht und auch den Normadressaten klar macht, wie sie sich nicht verhalten dürfen.
Ich glaube, man muss akzeptieren, dass nicht alles, was verwerflich ist, auch strafbar ist. (Ich habe da wahrscheinlich eine gewisse juristische Abgeklärtheit, das mag sein.)
Was ich weniger akzeptieren kann, ist, dass - wenn es denn so ist, wie der Zeitungsartikel vermuten lässt - der Träger das so unter den Teppich kehrt. Denn da hätte man nach meiner moralischen Wertung etwas tun MÜSSEN. Und es gibt eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, dass es bei einer Lehrerin ein Kündigungsgrund ist, wenn die einem Erstklässler zur Disziplinierung Tesafilm auf den Mund klebt. Ohne Abmahnung. Begründung: Schon ein einmaliges Verhalten einer Lehrerin wäre vom Land nicht hinzunehmen, das Vertrauen in ihren nötigen Respekt vor der Verletzlichkeit und Würde der ihr anvertrauten jungen Personen wäre in irreparabler Weise zerstört. Warum man es hier nicht für notwendig gehalten hat, etwas mehr zu unternehmen als die Erzieherinnen zu versetzen, kann ich nicht so richtig verstehen. Und das wäre m.E. ein besserer Schutz von Kindern vor zukünftigen Übergriffen dieser Art gewesen als jede strafrechtliche Konsequenz.