hier ist der relevante Gesetzestext zur Familienversicherung (SGB V)
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von
Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn
diese Familienangehörigen 1.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,2.
nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind, - bezieht sich auf Versicherungpflicht
3.
nicht
versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind;
dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht, - bezieht sich auf Leute, die selbständig sind oder über der Versicherungspflichtgrenze verdienen, Paragraph 7 bezieht sich auf Personen in geringfügigen Beschäftigungen
4.
nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5.
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der
monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei
Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für
Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig
Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das
zulässige Gesamteinkommen 450 Euro.
Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung
nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom
29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Das Gleiche gilt bis zum
31. Dezember 2015 für eine Tagespflegeperson, die bis zu fünf
gleichzeitig anwesende, fremde Kinder in Tagespflege betreut.
Ehegatten
und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2
und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht
versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich
krankenversichert waren. - das bezieht sich auf den Auschluss von Personen in Elternzeit
heißt zusammengefasst,
- dass Ehepartner in die Familienversicherung können, wenn Sie kein bzw. nur ein geringfügiges Einkommen haben und auch nicht hauptberuflich selbständig sind
- dass Ehepartner, die in Elternzeit oder Mutterschutz sind und vorher privat versichert gewesen sind, von der Familienversicherung ausgeschlossen sind - die müssen tatsächlich weiter in die private einzahlen
ich habe früher mal private Krankenversicherungen verkauft und kenne mich daher mit der Materie aus 
hab gerade gesehen, dass es für die Threadstarterin nicht geht, da der Mann privat versichert ist - schade
Du musst einen sozialversicherungspflichtigen Job annehmen - 400€ reichen nicht aus