Im Erlass steht bei uns in Paragraf 42, dass vor einem Notenschutz alle anderen Fördermaßnahmen ausgeschlpft sein müssen. Das bedeutet, du musst vorher Förerpläne haben, in den zB Fördermaßnahnen wie Nachhilfe, LRS Kurs, Nachkorrekturzeit erprobt wurden. Der Schüler muss das nachweislich getan haben. Hat es keinen Erfolg gezeigt, bekommt er eine abweichende Leistungsbeurteilung als nöchste Stufe. Das ist zB eine Möglichkeit der Korrektur seiner Rechtschreibfehler in einer Arbeit in der nächsten Stunde oder markierte Fehler. Kann aber aucv dein, dass man in Diktaten nur bestimmte Fehlerschwerpunkte bewertet. Auch das ist aber an Bedingungen geknüpft, die der Schüler erfüllen muss - LRS Therapie zB.
Im Erlass steht klar, dass alle Nachteilsausgleiche dazu dienen, den Schüler zu entlasten, um so die Möglichkeit zu geben, Defizite aufzuarbeiten. Also sprich du bekommst Ressourcen frei, die du aber nutzen musst, un diese Lücke zu schließen.
Bis zu Ende der Sek I sollen diese Maßnahmen kontinuierlich abgebaut werden. Nitenschutz auf Rechtschreiben ist eigentlich nur für die Grundschule während des Erlernens der Schreibtechnik vorgesehen und später nur das allerletzte Mittel, falls die anderen (was ich oben beschrieben habe- Fördermaßnahnen und Abweichung von Beueteilungen in Kombi mit Flrdermaßnahmen) nix gebracht haben. Deshalb letztes Mittel. Es wird BEI Therapie gewährt, wenn das andere vorher erfolgt ist.
Es hört sich bei dir an, als bekam er bisher Notenschutz, aber wurde nirgends gefördert. Das ist rechtlich nicht zulässig und eben kein Nachteilsausgleich im Sinne des Erlasses.